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Décision

RRB Nr. 1378/2021

Gemeindewesen, Stadt Opfikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

1 décembre 2021Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021

1378. Gemeindeordnung (Stadt Opfikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Opfikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Opfikon beschlossen. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Die Neuerungen umfassen zudem insbesondere die Verringerung der Anzahl Schulpflege- mitglieder, die Beauftragung der kantonalen Ombudsperson sowie An- passungen betreffend gesetzliche Grundlage der Ausgliederung der Energie und Wasserversorgung. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Opfikon aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Opfikon am 26. Septem- ber 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, den Ombudsmann des Kantons Zürich, Forchstrasse 59, Postfach, 8090 Zü- rich, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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