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Forstlicher Investitionskredit, zukünftige Gewährung von Darlehen, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2022

1388. Forstlicher Investitionskredit (zukünftige Gewährung von Darlehen)

Erwägungen

A. Waldeigentümerinnen und -eigentümern sowie Forstunterneh- men können gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) in Verbindung mit Art. 60 ff. der Verord- nung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01) forstliche Investitionskredite gewährt werden. Forstliche Investitionskredite nützen der mittel- und langfristigen Verbesserung der Waldwirtschaft. Sie werden für die Finanzierung von Projekten und Anschaffungen gewährt, die dem Schutz vor Naturereignissen oder der rationellen Pflege und Nutzung des Waldes dienen. Die Darlehen werden vom Bund vergeben, wobei für den Vollzug die kantonalen Waldfachstellen zuständig sind. Kantone, die dieses Instrument nutzen, können unter Mitteilung ihres voraussicht- lichen Darlehensbedarfs beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein jähr- liches Gesuch um ein unverzinsliches globales Darlehen stellen. Das BAFU vergibt diese anschliessend mit einer Laufzeit von 20 Jahren an die Kantone (Art. 40 Abs. 3 WaG sowie Art. 61 Abs. 1 und 2 WaV). Wäh- rend dieser Zeit verwalten die Kantone die finanziellen Mittel und ver- geben sie als Investitionskredite an die Gesuchstellenden. Falls Rückzahlungen der Kreditnehmenden früher als nach Ablauf von 20 Jahren eintreffen, können die finanziellen Mittel als neue Investi- tionskredite in weitere Projekte investiert werden (vgl. Art. 40 Abs. 4 WaG). Die konkrete Ausgestaltung der Gesuchsprüfung obliegt den Kantonen. In Art. 62 WaV sind bestimmte einzureichenden Unterlagen im Hinblick auf die finanziellen Angaben zum Betrieb vorgegeben. Wei- tere einzureichende Unterlagen können vom Kanton selbst bestimmt wer- den. Die Kantone haben mit eigenen finanziellen Mitteln für nicht zurück- gezahlte Darlehen aufzukommen, d. h., die Kantone tragen das Risiko der Kreditvergabe (Art. 40 Abs. 3 WaG, vgl. zum Ganzen: bafu.admin.ch/ bafu/de/home/themen/wald/fachinformationen/strategien-und-mass- nahmen-des-bundes/forstlicher-investitionskredit.html, Stand: 3. Okto- ber 2022).

B. Gemäss § 24 Abs. 3 des Kantonalen Waldgesetzes (LS 921.1) kann der Regierungsrat Darlehen gemäss Art. 40 WaG gewähren. Während das Instrument des forstlichen Investitionskredits bereits von einigen Kantonen genutzt wird, wird es vom Kanton Zürich noch nicht einge- setzt. Dies soll sich ändern, da die Verwendung von Investitionskrediten vielseitig ist und finanzielle Unterstützung vieles bewirken kann. Die

Schweizer und auch die Zürcher Waldwirtschaft befinden sich in einem Strukturwandel. Treiber ist einerseits die zunehmende Mechanisierung, die dazu führt, dass die bewirtschafteten Waldflächen und Betriebe im- mer grösser und damit verbunden kostenintensiver werden. Anderseits sind die Sicherheitsanforderungen für die Waldbewirtschaftung gestie- gen, was in der Regel grössere Forstequipen erforderlich macht. Zudem werden immer höhere Anforderungen der Öffentlichkeit an die Bewirt- schaftung der Wälder gestellt, namentlich in den Bereichen Naturschutz und Sicherheit. Derzeit laufen im Kanton Zürich verschiedene Prozesse, um dem Strukturwandel mit Anpassungen bei Forstbetrieben gerecht zu werden. Dabei arbeiten in der Regel mehrere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Gemeinden zusammen. Bei der Gründung von zukunftsfähigen Forstbetrieben ist unter ande- rem eine Grundkapitalisierung erforderlich, damit diese fortan eigenwirt- schaftlich operieren können. Besteht die Möglichkeit, für notwendige Investitionen in zweckmässige Betriebsmittel und Infrastrukturen forst- liche Investitionskredite zu gewähren, wird das Grundkapital, das die Forstbetriebe bereitzustellen haben, mitsamt den politischen Hürden für eine sinnvolle, eigentumsübergreifende Zusammenarbeit reduziert. Dadurch wird ein Anreiz zur Verbesserung von Betriebsstrukturen ge- setzt. Für den Kanton Zürich ist dieser Vorgang saldoneutral, da die Dar- lehen vom Bund finanziert werden. Der Kanton Zürich trägt jedoch das Ausfallrisiko. Durch die entsprechende Ausgestaltung der Rahmen- bedingungen durch den Kanton kann sichergestellt werden, dass die Vorhaben betreffend Umweltschutz, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Im Kanton Zürich gibt es höchstens 50 Forstbetriebe bzw. Forstunternehmen, die als Gesuchstel- lende infrage kommen. Der Grossteil davon sind Gemeinden. Zudem gibt es einige wenige forstliche Zweckverbände. Zwei öffentlich-rechtliche Anstalten befinden sich im Gründungsprozess. Da es sich somit bei den Gesuchstellenden mehrheitlich um öffentlich-rechtliche Institutionen wie Anstalten und Zweckverbände handeln dürfte, wird das Ausfallrisiko als gering eingeschätzt. Der zusätzliche administrative Aufwand kann bei wenigen erwarteten Gesuchen pro Jahr mit den bestehenden Personal- kapazitäten bewältigt werden.

C. Der Regierungsrat unterstützt die Bestrebungen des Bundes, die forstlichen Betriebsstrukturen zu verbessern und Anreize für die Förde- rung rationeller, sicherer und umweltschonender Arbeitsverfahren zu schaffen. Das Instrument des forstlichen Investitionskredits ist hierzu ge- eignet und zielführend. Der Kanton Zürich soll künftig von der gesetz- lich bereits eingeräumten Möglichkeit, forstliche Investitionskredite nach Art. 40 WaG zu vergeben, Gebrauch machen. Die Baudirektion kann die

Darlehen im Einzelfall entsprechend ihren Ausgabenkompetenzen ge- währen (§ 39 Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2]). Die Baudirektion wird beauftragt, entsprechende Richtlinien basierend auf den gesetz- lichen Anforderungen sowie den Vorgaben des BAFU zu erlassen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Kanton Zürich werden künftig forstliche Investitionskredite im Sinne von § 24 Abs. 3 des Kantonalen Waldgesetzes vergeben.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, im Sinne von lit. C der Erwä- gungen Richtlinien zu erlassen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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