RRB Nr. 1394/2021
Erhebung von Ordnungsbussen, Gemeinde Bauma, Ermächtigung
1 décembre 2021Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021
1394. Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr (Gemeinde Bauma)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 10. November 2021 beantragt der Gemeinderat Bauma dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussen- gesetzes vom 18. März 2016 (OBG, SR 314.1) zu ermächtigen. Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind neben der Kantonspolizei die Kommunalpolizeien sowie weitere Organe gemäss Anhang 2 der Kan- tonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) zuständig (§§ 3–5 KOBV). Auf Gesuch kann der Regierungs- rat politische Gemeinden ohne eigenes Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) ermächtigen (Art. 2 Abs. 1 OBG, §§ 170 ff. Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1], § 6 Abs. 1 KOBV). Die ermächtigte Gemeinde kann selber bestimmen, welche Organe oder Personen die Ordnungsbussen erheben. Sie kann dafür auch Hilfs- kräfte anstellen oder Dritte beauftragen (§ 7 Abs. 1 KOBV). Dabei müssen die Anforderungen nach §§ 8 und 9 KOBV erfüllt werden. Das bedeutet, dass die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen eine Bewilligung der Kantonspolizei benötigen. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist der Besuch der Ausbildung sowie das Bestehen der Prüfung gemäss dem Reglement der Sicherheitsdirek- tion vom 1. Januar 2020. Zudem besteht eine Ausweispflicht. Bei der Erhebung von Ordnungsbussen muss ein Dienstausweis vorgezeigt wer- den (Art. 2 Abs. 3 OBG, § 10 KOBV). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde die nötige Verwaltungsorganisation für die Abwicklung des Ordnungsbussenverfahrens grundsätzlich selber zu schaffen hat. Eine Übertragung an die Kantonspolizei oder ein anderes Gemeinwesen ist möglich. An Private darf die Abwicklung des Ordnungsbussenverfah- rens jedoch nicht übertragen werden (§12 Abs. 1 KOBV). Wickelt die Ge- meinde das Ordnungsbussenverfahren selbstständig ab, ist die Rechts- hilfe durch die Kantonspolizei Zürich für Halter-/Lenkerermittlungen ausgeschlossen. Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Gemeinde Bauma die Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV auf ihrem Gebiet zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Bauma wird ab 1. Januar 2022 zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 auf ihrem Gebiet ermächtigt.
II. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Bauma» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, das Statthalteramt Pfäffikon, Hörlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli