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Gemeindewesen, Zweckverbände Schutz und Rettung oberes Furttal, Statuten, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013

1395. Gemeindewesen (Zweckverband Schutz und Rettung oberes Furttal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Geneh- migung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Buchs, Dällikon und Regensdorf bilden seit 2004 unter dem Namen «Zweckverband Schutz und Rettung oberes Furttal» einen Zweckverband für den Betrieb einer regional tätigen Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 658/2004). Die Gemeinden sind übereingekommen, den Kostenverteiler anzu- passen. Am 6., 11. und 17. Juni 2013 haben die drei Verbandsgemeinden der Änderung des Kostenverteilers zugestimmt. Der Bezirksrat Diels- dorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechts- mittel ergriffen wurden. Der bestehende Kostenverteilschlüssel (Art. 23 der Statuten) berück- sichtigt zur Hälfte die Gebäudeversicherungssumme, zu einem Viertel dient die berichtigte Steuerkraft pro Einwohnerin und Einwohner als Bemessungsgrundlage, und der restliche Viertel bemisst sich nach der Ein- wohnerzahl. Demgegenüber stellt der neue Kostenverteiler ausschliess- lich auf die Einwohnerzahl ab. Die Inkraftsetzung ist rückwirkend auf den 1. Januar 2013 vorgesehen, damit der Verteilschlüssel bereits für das Rechnungsjahr 2013 angewendet werden kann. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die geänderte Bestimmung (Art. 23) der Statuten des Zweckver- bands Schutz und Rettung oberes Furttal wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Zweckverband Schutz und Rettung oberes Furt- tal, c/o Gemeinde Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon (E), die Gemein- deräte der Politischen Gemeinden Regensdorf, 8105 Regensdorf, Buchs, 8107 Buchs, und Dällikon, 8108 Dällikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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