RRB Nr. 140/2009
Verordnung zum EG BBG, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
28 janvier 2009Allemand8 min
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Verordnung zum EG BBG, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2009
140. Verordnung zum EG BBG, Neuerlass (Vernehmlassung)
A. Ausgangslage Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) wurde vom Kantonsrat am 14. Januar 2008 verabschiedet. Am 28. September 2008 haben die Stimmberechtigten der Vorlage mit einem Berufsbildungsfonds zugestimmt. Für den Vollzug der bundesrecht- lichen Bestimmungen im Berufsbildungsbereich sowie des EG BBG sind Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe notwendig. Es ist vorgesehen, die wesentlichen Ausführungsbestimmungen wie bisher nicht in einem einzigen Erlass, sondern in folgenden Erlassen zu regeln: – Verordnung zum EG BBG – Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung – Verordnung über den Berufsbildungsfonds – Verordnung über die Gebühren, Schul- und Kursgelder in der Berufs- bildung Damit wesentliche Teile des EG BBG auf Beginn des Schuljahres 2009/ 2010 in Kraft gesetzt werden können, sind die allgemeinen Ausführungs- bestimmungen ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin zu erlassen. In einem ersten Schritt soll daher die Vernehmlassung zur Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) durchgeführt werden. Die übrigen Verordnungen, insbesondere die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, die auch Regelungen über die Leistungsvereinbarungen und die Finanzierung der berufli- chen und allgemeinen Weiterbildung enthalten wird, sowie die Verord- nung über den Berufsbildungsfonds sollen zu einem späteren Zeitpunkt in die Vernehmlassung gegeben werden. Es ist geplant, die Bestimmun- gen des EG BBG, welche die Finanzen betreffen, auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Auf diesen Zeitpunkt hin sollen auch die erwähnten Verordnungen in Kraft treten.
B. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Zuständigkeit, Vollzug und Koordination (§ 2) In der Regel ist die Bildungsdirektion bzw. das Mittelschul- und Be- rufsbildungsamt für den Vollzug des Berufsbildungsgesetzes zuständig. Die Verordnung berücksichtigt, dass der Regierungsrat auch andere Direktionen oder Ämter mit dem Vollzug von Berufsbildungsaufgaben
beauftragen kann. So ist die Baudirektion für die Berufsbildung im Bereich der Landwirtschaftsberufe oder das Amt für Jugend und Be- rufsberatung (AJB) für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zuständig.
2. Berufsvorbereitungsjahre (§§ 6–10) Die Bildungsdirektion legt die Angebote der Berufsvorbereitungs- jahre nach Massgabe von § 5 Abs. 1 EG BBG bzw. aufgrund der Vor- gaben des Bildungsrates (vgl. § 7 EG BBG) im Einzelnen fest. Die als Berufsvorbereitungsjahr für Schulabgängerinnen und Schul- abgänger mit Bildungsdefiziten angebotenen Ausbildungen sollen im Rahmen des ermittelten Bedarfs von den Gemeinden bereitgestellt werden (§§ 6 und 7). Die Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bil- dungsrat festgelegt (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a EG BBG). Die Bildungsdirek- tion regelt das Zulassungsverfahren zum Berufsvorbereitungsjahr. Die übrigen Vollzugsaufgaben erfüllt das Amt (§ 6 Abs. 2). Es ist vorgesehen, als Berufsvorbereitungsjahr mit Schwerpunkt in einem bestimmten Berufsfeld auch weiterhin sogenannte Vorlehren anzubieten, in denen die Lernenden in einem Betrieb zu einer berufs- praktischen Tätigkeit angeleitet werden und in einer Berufsfachschule begleitenden Unterricht erhalten (§ 10).
3. Berufliche Praxis (§§ 11–18 ) Die neuen Verordnungsbestimmungen über die Bildung in berufli- cher Praxis entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Vor dem Hintergrund der Diskussionen in der Vergangenheit zum Thema «bezahlte Lehrstelle» wird in § 16 Abs. 3 ausdrücklich festgelegt, dass Verträge über eine schulisch organisierte Grundbildung, mit der namentlich die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld verein- bart wird, nicht als Lehrverträge genehmigt werden. Zur Klarstellung wird ferner festgehalten, dass entgeltliche Leistungen von Lernenden in Form von angemessenen Kostenbeiträgen für die obligatorischen Lehr- mittel oder das verarbeitete Material (z. B. in Lehrwerkstätten) nicht als Schulgeld zu qualifizieren sind. So wird z. B. in einigen Lehrwerkstätten für das Material ein Betrag von Fr. 700 bis Fr. 800 pro Jahr in Rechnung gestellt.
4. Berufsfachschulunterricht (§§ 20–41) Der 5. Abschnitt, mit dem der Berufsfachschulunterricht geregelt wird, entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen verlangt § 20 nicht mehr, dass in die Schulkommission Vertretungen der Schulortsgemeinde und weiterer Gemeinden des Einzugsgebietes der Schule Einsitz nehmen. Mit dieser offeneren Regelung sollen flexiblere Lösungen ermöglicht werden.
Im Gegensatz zur früheren Regelung gemäss § 23 aEG BBG muss kein schulärztlicher Dienst organisiert werden. Es ist Aufgabe der Schul- leitungen, die nach der Gesundheitsgesetzgebung erforderlichen Bera- tungsangebote sicherzustellen. Ferner muss die Schulleitung die Mög- lichkeit haben, zur Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht bzw. im Bedarfsfall zur Feststellung einer infrage gestellten Schulfähigkeit ein vertrauensärztliches Gutachten einzuholen (§ 33). § 38 berücksichtigt, dass die Disziplinarordnung gestützt auf § 20 EG BBG vorsehen kann, dass anstelle eines Schulausschlusses, der in der Regel zur Auflösung des Lehrvertrages führt, eine andere wirksame und unter Umständen verhältnismässigere Massnahme, nämlich die Wegweisung in eine andere Schule, verfügt werden kann. Ist eine solche Versetzung nur in eine ausserkantonale Schule möglich, fallen für den Kanton in der Regel Kosten an, die der verursachenden Person zu über- binden sind. Nicht staatliche Berufsfachschulen, die eine kantonale Aufgabe er- füllen, sollen sich flexibler als bisher organisieren können. Gemäss § 21 EG BBG müssen sie jedoch in jedem Fall ein gegenüber der Direktion verantwortliches Führungsorgan sowie ein von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan bestellen (§ 40). Aufgrund der Bedeutung der Schulleitung verlangt § 39 Abs. 2, dass die Mitglieder der Schul- leitung dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen wie Schulleitungsmitglieder kantonaler Schulen erfüllen müssen.
5. Weitere Formen der beruflichen Grundbildung
5.1 Kantonale Lehrwerkstätten und Vollzeitschulen (§§ 42–44) Bereits heute führt der Kanton ein beschränktes Angebot an kanto- nalen Lehrwerkstätten und Vollzeitschulen. Wie diese unterstehen grund- sätzlich auch Bildungsangebote an kantonalen Mittelschulen dem BBG, sofern diese eine berufsbezogene Ausbildung mit Praktikum anbieten, die zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt. Aus diesem Grund sollen die Lernenden in Bezug auf ihren Ferienanspruch den Lernenden, die eine duale Bildung absolvieren, gleichgestellt werden (§ 43).
5.2 Private Angebote der Grundbildung (§§ 46–49) Auch private Angebote der Grundbildung, namentlich die schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika, unterstehen der Aufsicht des Kantons. Zum Schutz der Lernenden, die für solche Ausbildungs- angebote oftmals erhebliche Beiträge leisten müssen, unterliegen diese Bildungsangebote einer Bewilligungspflicht (§ 46). Der Kanton erteilt die Bewilligung, wenn die Ausbildung in sachlicher und personeller Hinsicht sowie die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt sind (vgl. § 23 EG BBG).
§ 47 Abs. 2 sieht anstelle eines Widerrufs der Bewilligung weitere Auf- sichtsmassnahmen vor, die gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprin- zip ergriffen werden können. Das Amt kann beispielsweise anordnen, dass eine nicht regelkonforme Ausbildung auf Kosten der Bildungsinsti- tution durch Dritte ausgeführt wird oder der Unterricht bzw. Teile des Qualifikationsverfahrens durch vom Amt anerkannte Fachpersonen begleitet werden.
5.3 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte (§§ 50–52) Der Kanton hat unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeits- welt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen (ÜK) zu sorgen. Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, die für Lernende von Betrieben obligatorische überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchführen (§ 50). Das Amt kann Lernende in Betrieben vom Besuch des überbetrieb- lichen Kurses befreien, sofern die in § 52 Abs. 1 erwähnten Vorausset- zungen erfüllt sind. Eine Befreiung vermittelt keinen Anspruch auf Beitragsleistungen (§ 52 Abs. 2). Der Kanton kann in Absprache mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Staatsbeiträge leisten, wenn kein entsprechendes Kurs- angebot besteht, dessen Bereitstellung der Kanton bereits mit einer Leistungsvereinbarung sichergestellt und hierfür Beiträge zugesichert oder geleistet hat (§ 52 Abs. 3).
6. Qualifikationsverfahren (§§ 55–60) Das im 7. Abschnitt geregelte Qualifikationsverfahren entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Die Verordnung legt, gestützt auf die Bestimmungen des BBG, die Mitwirkungspflicht der Lehrbe- triebe bzw. der Anbietenden in beruflicher Praxis fest. Wie bisher sollen die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens von der Bildungsdirektion in einem Prüfungsreglement geregelt werden.
7. Höhere Berufsbildung und Weiterbildung Zu diesen im EG BBG geregelten Bereichen sind in der VEG BBG keine Regelungen nötig. Die Ausführungsbestimmungen zu den ent- sprechenden gesetzlichen Bestimmungen werden im Rahmen der Ver- ordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung gere- gelt.
8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (§§ 61–63) Die Verordnung beschränkt sich auf die grundlegenden Bestimmungen zur Organisation und zu den Leistungen. Sie entsprechen dem bisheri- gen Recht.
9. Rechtspflege (§§ 64–68) Die Verordnung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass verschiedene Bildungsverordnungen Teilqualifikationen vorsehen, die bei der Schlussqualifikation mitberücksichtigt werden. Damit durch den zeitlichen Ablauf zwischen einem Einspracheentscheid und dem Einreichungszeitpunkt eines Rekurses gegen das Resultat des Ent- scheids über die Schlussprüfung für Lernende keine Rechtsnachteile entstehen, legt § 67 fest, dass in den dort erwähnten Fällen die Prüfungs- organe die Sachverhalte dokumentieren bzw. die Beweislage sichern müssen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für den Neu- erlass der Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) ein Vernehmlas- sungsverfahren durchzuführen. II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi