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Décision

RRB Nr. 1402/2013

Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung, Anerkennung

11 décembre 2013Allemand4 min

Source zh.ch

Sozialhilfeeinrichtungen, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Dezember 2013

1402. Sozialhilfeeinrichtungen (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

1. Gemäss § 46 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 14. Juni 1981 leistet der Staat Beiträge an Betriebsdefizite von Heimen für Obdachlose, Ver- wahrloste und andere Hilfebedürftige. Die Beitragsgewährung richtet sich nach § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG). Nach § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat jeweils für längs- tens acht Jahre beschlossen. Letztmals wurden mit RRB Nr. 1864/2010 Beitragsberechtigungen bis 31. Dezember 2013 festgelegt.

2. Folgende private Sozialhilfeeinrichtungen stellen ein Gesuch um Bei- tragsberechtigung oder Verlängerung der Beitragsberechtigung: – Caritas-Hospiz des Vereins Katholisches Obdachlosenheim, Zürich – Frauenhaus Zürich Violetta der Stiftung Frauenhaus Zürich, Zürich – Wohnheime der Heilsarmee in Zürich und Winterthur der Genossen- schaft Heilsarmee, Sozialwerk, Bern – Männerhaus Reblaube der Stiftung Kirchlicher Sozialdienst Zürich, Zürich – Suneboge Wohn- und Arbeitsgemeinschaft des Vereins Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Suneboge, Zürich – Randständigensiedlungen der Stiftung Sozialwerke Pfarrer Ernst Sieber, Zürich – Frauenhaus Winterthur des Vereins Frauenhaus Winterthur, Winterthur – Frauenhaus Zürcher Oberland des Vereins Frowen Power, Uster – Forelhaus Zürich, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung Forelhaus Zürich, Zürich – Start Again Zentrum für Suchttherapie des Vereins Start Again, Zürich – Quellenhof, suchttherapeutische Einrichtung der Quellenhof- Stiftung, Winterthur – Arche Therapie Bülach, suchttherapeutische Einrichtung in Bülach des Vereins Arche Zürich, Zürich – Neuthal, suchttherapeutische Einrichtung der Stiftung ALG Neuthal, Dietikon

– Freihof Küsnacht, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins Freihof Küsnacht, Küsnacht – MEILESTEI Rehabilitationszentrum, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins MEILESTEI, Maur – DIE ALTERNATIVE, suchttherapeutische Einrichtung des Vereins für umfassende Suchttherapie «DIE ALTERNATIVE», Ottenbach

3. Alle aufgeführten Institutionen erfüllen eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zur Betreuung randständiger und sozial benachteiligter oder suchtmittelabhängiger Personen und da- mit auch die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung der genannten Institutionen wird gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 und in Übereinstim- mung mit der Befristung der Beitragsberechtigung für Invalidenein- richtungen, die gemäss § 7 IEG durch Verfügung der Sicherheitsdirek- tion festgelegt wird, ab 1. Januar 2014 für die Dauer von drei Jahren bis 31. Dezember 2016 gewährt.

4. Bei den Beträgen handelt es sich um Subventionen als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes. Es ist wie bisher mit jähr- lichen Betriebsbeiträgen von rund 6 Mio. Franken zu rechnen. Die ent- sprechenden Mittel sind im Budgetentwurf 2014 sowie im KEF 2014– 2017, Planjahre 2015 und 2016, der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, enthalten. Die Beiträge pro Institution werden abhängig von den erbrachten Leistungen und dem anrechenbaren Aufwand jährlich neu festgelegt. Dabei gelten die gesetzlichen Finanzkompetenzen für neue Ausgaben (§ 36 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006, § 39 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008). Die einzelnen Beiträge stellen lediglich Teil der Finanzierung der jewei- ligen Institution dar und ändern nichts daran, dass die Verantwortung für die Leistungserfüllung, die Mittelbeschaffung und eine ausgeglichene Rechnung bei den jeweiligen Trägerschaften liegt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Sozialhilfeeinrichtungen gemäss Erwägung 2 werden im Sinne von § 46 des Sozialhilfegesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2014 als bei- tragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung ist befristet bis 31. Dezember 2016.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist durch die privaten Sozial- hilfeeinrichtungen rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.

IV. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und an die Sicherheitsdirektion (für sich und zuhanden der genannten Einrichtungen).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi