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Décision

RRB Nr. 1410/2021

Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Beiträge 2021, 4. Serie

1 décembre 2021Allemand12 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021

1410. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Beiträge 2021, 4. Serie) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Über- steigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auf‌lagen verbun- den werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auf‌lagen von unterge- ordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Alle Beiträge werden praxisgemäss auf ein Vielfaches von Fr. 1000 abgerundet. Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksam- keit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewäh- rung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2021 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Ge- meinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in dem mit einem * bezeichneten Fall unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates): RRB Nr. 105/2021 Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. Fr. 1 000 000 RRB Nr. 207/2021 Beiträge 2021, 1. Serie Fr. 1 846 000 RRB Nr. 476/2021 Unterstützung von Organisationen nicht anerkann- Fr. 200 000 ter Religionsgemeinschaften bei der Tragung ihrer Mietkosten während der Coronapandemie RRB Nr. 680/2021 Beiträge 2021, 2. Serie Fr. 2 273 000 RRB Nr. 792/2021 Unterstützung von Organisationen und Kulturschaf- Fr. 578 000 fenden im Bereich Kinder- und Jugendkultur wäh- rend der Coronapandemie RRB Nr. 958/2021* Revitalisierung und Entwicklung der Domäne Fr. 11 000 000 Kloster Kappel RRB Nr. 960/2021 Beiträge 2021, 3. Serie Fr. 2 264 000 RRB Nr. 961/2021 Beiträge 2021, Entwicklungszusammenarbeit Fr. 2 000 000 Total Fr.21 161 000

Die Finanzdirektion hat zu weiteren Gesuchen die erforderlichen Stel- lungnahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt. Unter Berück- sichtigung der massgeblichen Umstände ist darüber wie folgt zu ent- scheiden:

Erwägungen

1. KinderJugendTheater Wädenswil (Einrichten und Aufbau eines Kleintheaters mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkultur in Wädenswil) Gesuchsteller/in Der Verein KinderJugendTheater mit Sitz in Wädenswil bezweckt, Kindern und Jugendlichen eine Möglichkeit zu bieten, Theater zu spielen, und sie dabei professionell anzuleiten. Der Verein besteht bereits seit zwölf Jahren und über 300 Kinder und Jugendliche aus der ganzen Region nutzen das Angebot. Vorhaben In einem alten Fabrikgebäude in Wädenswil, wo der Verein bis dahin Büro und Lagerräume hatte, soll ein Kleintheater für Kin- der- und Jugendkultur errichtet werden. In dem 330m2 grossen Raum sollen ein Bühnenbereich mit Bühnenboden und Hauptvor- hang, eine Ton- und Lichtanlage, eine Aufhängevorrichtung für Scheinwerfer und Beamer, eine Garderobe für die Künstlerinnen und Künstler sowie Toiletten und eine Bar mit Koch- und Ab- waschmöglichkeit entstehen. Weiter sind die Anschaffung von Mobiliar sowie von Verdunkelungsstoren sowie die Sanierung der sanitären Anlagen für die Zuschauerinnen und Zuschauer ge- plant. Die Räumlichkeiten sollen in erster Linie für Veranstaltun- gen für und mit Kindern und Jugendlichen, aber auch für Events aller Art zur Verfügung stehen. Kosten Fr. 145 500 Beantragter Beitrag Fr.   75 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   17 000 Standortgemeinde Fr.   40 000 Stiftungen und Private Fr.   13 500 Gewährter Beitrag Fr. 40 000 Bedingungen – Auf‌lagen Der Beitrag darf nur für Projekte verwendet werden, die nach- weislich nach dem September 2020 verwirklicht wurden. Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Es leistet einen Beitrag zur Kinder- und Jugendkultur. Da ein Teil des Projekts coronabedingt vorgezogen und bereits vor der Ein- gabe des Gesuchs im September 2020 verwirklicht wurde, ist der Beitrag gemäss § 3 Abs. 2 lit. m VGF zu kürzen.

2. Fotostiftung Schweiz (FOTOSTIFTUNG 3.0) Gesuchsteller/in Die Stiftung mit Sitz in Winterthur besteht seit 1971 und bezweckt die Sicherung, Archivierung und Erschliessung von Fotoarchiven, die Organisation von Ausstellungen, die Herausgabe von Publikationen sowie das Führen einer Bibliothek. Dadurch soll ihre Sammlung einer breiten Öffent- lichkeit zugänglich gemacht werden. Vorhaben Im Fotozentrum auf dem Industrieareal «Schleife» in Win- terthur werden ab 2021 Räume frei, die von der Fotostif- tung Schweiz übernommen und umgenutzt werden. Damit soll eine dringend benötigte Vergrösserung geschaffen und die räumliche und technische Infrastruktur verbessert werden. Das Projekt umfasst drei Teile: erstens die Neu- strukturierung und Erweiterung des bisherigen Archivs 3 um rund 150 m² zur fachgerechten Aufbewahrung von Fotografien, zweitens die Einrichtung eines «digital lab» mit einer neuen Digitalisierungsanlage, die sich insbesondere für die Negativdigitalisierung eignet, und von Arbeitsplätzen sowie drittens die Schaffung eines öffentlichen Galerie- und eines Schauraumes von insgesamt rund 120 m², mit dem auf unkonventionelle Art Einblick in die Sammlung der Fotostiftung und in die Geschichte des Mediums gewährt werden kann. Kosten Fr. 300 000 Beantragter Beitrag Fr. 150 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   40 000 Standortgemeinde Fr.   40 000 Stiftungen und Private Fr.   70 000 Gewährter Beitrag Fr. 150 000 Bedingungen – Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Es leistet einen Beitrag für ein zeitgemässes Fotozentrum und stärkt die Position der Fotostiftung als Kompetenzzent- rum für die Zürcher und die Schweizer Fotografie. Der Bei- trag der Standortgemeinde ist aufgrund der Erhöhung der Subventionen für den regulären Betrieb der Fotostiftung ab 2021 angemessen.

3. Verein für wirtschaftshistorische Studien (Heinrich Kunz – «Der Spinnerkönig») Gesuchsteller/in Der Verein besteht seit 1950 mit Sitz in Zürich. Er fördert historische Forschungen auf dem Gebiet der schweizeri- schen Wirtschaft und gibt zu diesem Zweck entsprechende Publikationen, insbesondere die Buchreihe «Schweizer Pioniere der Wirtschaft und Technik» heraus. Vorhaben Ziel des Projekts ist es, Leben und Wirken von Heinrich Kunz in all seinen Facetten und in einer bislang ungesehe- nen Tiefe darzustellen und zu publizieren. Bei Heinrich Kunz handelt es sich um den ehemals grössten Spinnereiunter- nehmer Europas, der die Industrialisierung im Kanton Zürich bedeutend mitgeprägt hat. Für die Publikation ­werden sämtliche von Heinrich Kunz überlieferten Originaldoku- mente (Briefe, Zeitungsartikel usw.) aufgearbeitet. Parallel dazu werden sämtliche Originaltexte von Heinrich Kunz in einer Quellenedition herausgegeben. Zahlreiche Bespre- chungen in Zeitungen, Zeitschriften und Newslettern sowie eine grosse Vernissage in Uster führen zu einer erwünsch- ten Publizität. Kosten Fr. 80 000 Beantragter Beitrag Fr. 20 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr. 10 000 Standortgemeinden Fr. 18 000 andere Kantone Fr.   5 000 Stiftungen und Private Fr. 27 000 Gewährter Beitrag Fr. 20 000 Bedingungen – Auf‌lagen – Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF. Die Publikation trägt zum Verständnis der Wirtschafts- geschichte des Kantons Zürich im 19. Jahrhundert bei.

4. Stiftung für die Renovation der Kaserne der Päpstlichen Schweizergarde im Vatikan (Kasernenneubau Päpstliche Schweizergarde) Gesuchsteller/in Die Stiftung für die Renovation der Kaserne der Päpstlichen Schweizergarde im Vatikan wurde 2016 gegründet und bezweckt die Unterstützung der Renovation, des Um- und teilweisen Neubaus der Kaserne der Päpstlichen Schweizer- garde im Vatikan und allfälliger damit verbundener Anlagen. Vorhaben Der Heilige Stuhl hat beschlossen, den Bestand der Päpst- lichen Schweizergarde von 110 auf 135 Mann zu erhöhen. Dadurch entsteht ein Bedürfnis nach zusätzlichem Raum für die Garde. Das bestehende Kasernengebäude wurde im

19. Jahrhundert errichtet und seither kaum erneuert. Die mangelhafte Isolation und die schlechte Gebäudesubstanz verursachen unverhältnismässig hohe Unterhaltskosten. Die Kaserneninfrastruktur entspricht zudem nicht mehr den heutigen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Funk- tionalität. Im geplanten Neubau sollen Familienapartments, Einzel­ zimmer mit Büros für die Offiziere, Studios mit Bad für die Gardisten sowie verschiedene Gemeinschafts- und Schu- lungsräume entstehen. Kosten Fr. 49 900 000 Beantragter Beitrag Fr.    800 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.    320 000 Standortgemeinde (Vatikan) Fr.   5 500 000 Stiftungen/Private Fr. 24 000 000 Sponsoren Fr.   3 000 000 andere Kantone Fr.   6 500 000 Bund Fr.   5 000 000 katholische Kirchgemeinden (etwa) Fr.   2 331 200 Übrige Fr.   2 448 800 Gewährter Beitrag Fr.    800 000 Bedingungen Im Falle einer Nichtrealisierung des Neu- oder Umbauvor- habens oder der Auf‌lösung der Stiftung für die Renovation der Kaserne der Päpstlichen Schweizergarde im Vatikan ist der gewährte Betrag dem Kanton Zürich zurückzuerstatten. Auf‌lagen –

Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF bis auf § 6 Abs. 1 lit. b LFG, wonach Vorhaben einen Bezug zum Kanton haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen sollen. Aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3 lit. b LFG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 VGF kann im Sinne einer Ausnahme hiervon abgewichen werden. Aufgrund der internationalen Ausstrahlungskraft der Päpst- lichen Schweizergarde sowie der Beteiligung des Bundes und anderer Kantone am Vorhaben ist ein Beitrag des Kantons Zürich angebracht.

5. Verein liebi+ (Pilotprojekt «Gelebte Inklusion» / Verlängerung Pilotphase 3) Gesuchsteller/in Der Verein liebi+ besteht seit 2018. Er setzt sich ein für die Prävention von sexueller Gewalt und die Förderung sexueller Gesundheit für (und mit) Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung. Er berät und unterstützt auch Angehörige, Betreuungs- und Assistenzpersonen sowie gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter. Vorhaben Der Verein liebi+ hat im Rahmen eines Pilotprojekts am 1. Juli 2019 mit dem Aufbau einer Beratungs- und Bildungs- stelle zu den Themen Prävention von sexueller Gewalt und Förderung der sexuellen Gesundheit begonnen. Zielgruppe sind erwachsene Menschen mit kognitiven Beeinträchti- gungen und deren Umfeld. Mit RRB Nr. 628/2019 wurde für das Pilotprojekt aus dem damaligen Lotteriefonds ein Beitrag von Fr. 180 000 gewährt. Eine im ersten Jahr extern durchgeführte Evaluation bestätigte sowohl die Qualität als auch die Nachfrage für das niederschwellig zugängliche und kostenlose Angebot. Im zweiten Jahr wurde dem Verein klar, dass die Finanzierung der Beratungsstelle lediglich im Rahmen des Pilotbetriebs bis Ende 2021 gesichert sein wird. Mit der Verlängerung der Pilotphase um ein Jahr soll die Beratungsstelle Spielraum erhalten, um eine nachhaltige Finanzierung für den Regelbetrieb ab 2023 zu sichern. Kosten Fr. 205 000 Beantragter Beitrag Fr.   80 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   25 000 Standortgemeinde Fr. 100 000 Gewährter Beitrag Fr. 80 000 Bedingungen Die Stadt Zürich hat einen Beitrag von Fr. 100 000 in Aus- sicht gestellt. Fällt der städtische Beitrag geringer als Fr. 80 000 aus, erfolgt am Kantonsbeitrag eine anteilmäs­ sige Kürzung.

Auf‌lagen Mit dem zusätzlichen Beitrag ergibt sich keine weitergehen- de Unterstützung durch den Kanton für den Regelbetrieb ab 2023. Der Verein muss daher bis Ende 2022 die längerfris- tige Finanzierung ohne kantonale Beiträge sicherstellen. Begründung Das Vorhaben entspricht den Kriterien des LFG und der VGF, mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 VGF, wonach nur eine einma- lige Unterstützung eines Projekts möglich ist, und von § 2 Abs. 3 VGF, wonach einer juristischen Person nur alle vier Jahre ein Beitrag gewährt werden kann. Gestützt auf § 5 Abs. 3 VGF kann im vorliegenden Fall davon abgewichen werden, da der Verein liebi+ bislang davon ausgegangen ist, dass der Kanton die Beratungsstelle nach der Pilotphase weiterfinanzieren wird, und er Zeit benötigt, um Fundraising- sowie andere Massnahmen einzuleiten und umzusetzen. Eine Beratungs- und Bildungsstelle in diesem äusserst sensiblen Bereich ist für die Betroffenen und für ihr Umfeld von grossem Nutzen und entspricht einem grossen Be­ dürfnis, wie auch die Evaluation gezeigt hat.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den folgenden Empfängerinnen und Empfängern werden für die genannten Vorhaben die folgenden Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt: 1. KinderJugendTheater Wädenswil (Einrichten und Aufbau eines Kleintheaters mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkultur in Wädenswil) Fr. 40 000 2. Fotostiftung Schweiz (FOTOSTIFTUNG 3.0) Fr. 150 000 3. Verein für wirtschaftshistorische Studien (Heinrich Kunz – «Der Spinnerkönig») Fr. 20 000 4. Stiftung für die Renovation der Kaserne der Päpstlichen Schweizergarde im Vatikan (Kasernenneubau Päpstliche Schweizergarde) Fr. 800 000 5. Verein liebi+ (Pilotprojekt «Gelebte Inklusion» / Verlängerung Pilotphase 3) Fr. 80 000 Total Fr. 1 090 000

II. Die Gewährung erfolgt unter den Bedingungen und Auf‌lagen, die in den Erwägungen zu den einzelnen Beiträgen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auf‌lagen: a) Die Empfängerin oder der Empfänger hat der Fondsverwaltung elek- tronisch die Erfüllung aller Auf‌lagen zuzusichern (Bedingung).

b) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Fondsverwaltung in- nert drei Jahren seit der Gewährung elektronisch um die Auszahlung der ersten 90% des Beitrags zu ersuchen (Bedingung für diese Aus- zahlung). c) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Fondsverwaltung in- nert fünf Jahren seit der Gewährung elektronisch um die Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags zu ersuchen und der Fondsverwaltung den Schlussbericht gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG in einer von dieser akzeptierten Fassung einzureichen (Bedingung für diese Auszahlung). d) Die Empfängerin oder der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auf‌lage). e) Die Empfängerin oder der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auf‌lage). f) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinan- zierung, hat die Empfängerin oder der Empfänger dem Gemeinnützi- gen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auf‌lage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Beiträge gemäss Disposi- tiv I unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auf‌lagen gemäss Dis- positiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge ge- mäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swiss- los Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanz- kommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungs- rates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli