RRB Nr. 1433/2011
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederhasli, Gemeindordnung, Änderung, Genehmigung
30 novembre 2011Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederhasli, Gemeindordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2011
1433. Gemeindeordnung (Niederhasli)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Niederhasli haben am 4. Sep- tember 2011 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zu- gestimmt. Demnach besorgt neu der Gemeinderat alle Bürgerrechts- geschäfte. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Niederhasli am 4. September 2011 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Niederhasli, Gemeindeverwal- tung, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli, den Bezirksrat Dielsdorf, Geiss- ackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi