RRB Nr. 1433/2023
Private soziale Institutionen, Erneuerung der Beitragsberechtigung
12 décembre 2023Allemand5 min
Source zh.ch
Private soziale Institutionen, Erneuerung der Beitragsberechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023
1433. Private soziale Institutionen, Erneuerung der Beitrags- berechtigung
Erwägungen
A. Gemäss § 19 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwach- sene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG; LS 855.2) kann der Kanton Subventionen an Organisationen, die Dienstleistungen zugunsten von erwachsenen inva- liden Menschen erbringen, ausrichten. Nach § 46 Abs. 2 des Sozialhilfe- gesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) können Beiträge an Einrich- tungen geleistet werden, die der Betreuung von Hilfsbedürftigen dienen. Am 1. Januar 2024 treten das Gesetz über den selbstbestimmten Leis- tungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG; LS 831.5) und die Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (SLBV; LS 831.51) in Kraft. Diese Erlasse lösen das IEG und die Verord- nung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Trans- port von mobilitätsbehinderten Personen vom 12. Dezember 2007 (LS 855. 21) im Bereich der Institutionen für Menschen mit Behinderung voll- ständig ab. Da das SLBG auf Personen ausgerichtet ist, wurde § 19 IEG nicht in das neue Gesetz übergeführt. Somit stützen sich ab dem 1. Januar 2024 die Beiträge an Organisationen aus dem Sozialbereich, bei denen es sich nicht um Heimeinrichtungen handelt, auf § 46 Abs. 2 SHG in Ver- bindung mit dem auf den 1. Januar 2024 neu in Kraft gesetzten § 40a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11). Solche zweckgebundenen geldwerten Beiträge stellen Subventionen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) dar, über deren Beitragsberechtigung der Regierungsrat für die Dauer von längstens acht Jahren beschliesst (§ 4 Staatsbeitragsgesetz).
B. Mit RRB Nr. 946/2020 wurden gestützt auf die genannten Bestim- mungen nachstehende Institutionen bis zum 31. Dezember 2023 als bei- tragsberechtigt anerkannt: – ada-zh, Angehörigenberatung Umfeld Sucht (vormals: adazh, Angehörigenberatung Umfeld Sucht), Zürich – Arche Zürich, Arche Für Familien (vormals: Arche Kind & Familie), und Arche Fachstelle für Integration (neu: Arche Beratung soziale Integration), Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Schweiz, Kanton Zürich, Zürich
– FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Inclusion Handicap, Rechtsberatung Zürich, Zürich – Informations- und Kommunikationsplattform «Zürich Sozial» (vormals: Infostelle der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften [ZHAW], Departement Soziale Arbeit), Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Pro Mente Sana, Zürich – Schuldenberatung Kanton Zürich, Zürich – Selbsthilfe Winterthur Schaffhausen (vormals: SelbsthilfeZentrum Region Winterthur), Winterthur – Selbsthilfe Zürich, Stiftung Pro Offene Türen der Schweiz, Zürich – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland & Pfannenstiel (vormals: Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland), Uster – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Zürich – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich – Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich Bezüglich der Dienstleistungen der Infostelle der ZHAW, Departe- ment Soziale Arbeit, und der Sozialkonferenz des Kantons Zürich liegt eine Delegation von Aufgaben vor, die gemäss § 9 lit. a und b SHG der Sicherheitsdirektion obliegen. Die Infostelle der ZHAW wurde sodann im Verlauf des Jahres 2023 durch die Informations- und Kommunikations- plattform «Zürich Sozial» ersetzt, wobei diese weiterhin Dienstleistun- gen gemäss § 9 SHG erbringt.
C. Für Staatsbeiträge gemäss § 46 SHG müssen die beitragsberechtig- ten Institutionen kantonsweit tätig sein, an ihren Dienstleistungen muss ein öffentliches Interesse bestehen und die Dienstleistungen müssen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbracht werden (vgl. § 40a SHV, in Kraft ab 1. Januar 2024). Zudem müssen die Gesuchstellenden ein schrift- liches Gesuch gestellt haben, in der Lage sein, die ihnen auferlegten Auf- lagen zu erfüllen, und die ihnen zumutbaren Eigenleistungen erbringen (vgl. § 9 Staatsbeitragsgesetz). Sämtliche der 17 aufgeführten Institutionen haben zwecks Erneuerung ihrer Beitragsberechtigung je ein schriftliches Gesuch für die Weiterfüh- rung ihrer Beitragsberechtigung eingereicht und erfüllen die erwähnten Voraussetzungen, weshalb ihre Beitragsberechtigung gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 1. Januar 2024 erneuert werden kann. Die Bei- tragsberechtigung ist bis Ende 2026 zu befristen. Mit der Anerkennung der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Bei- tragshöhe verbunden. Die Höhe des Staatsbeitrages wird bei der Bewil- ligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, jeweils für ein Beitragsjahr festgelegt.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der folgenden privaten sozialen Institu- tionen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 erneuert: – ada-zh, Angehörigenberatung Umfeld Sucht, Zürich – Arche Zürich, Arche Beratung soziale Integration, Zürich – Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Zürich – Entlastungsdienst Schweiz, Kanton Zürich, Zürich – FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Zürich – Inclusion Handicap, Rechtsberatung Zürich, Zürich – Informations- und Kommunikationsplattform «Zürich Sozial», Zürich – Pro Infirmis Kanton Zürich, Zürich – Pro Mente Sana, Zürich – Schuldenberatung Kanton Zürich, Zürich – Selbsthilfe Winterthur Schaffhausen, Winterthur – Selbsthilfe Zürich, Stiftung Pro Offene Türen der Schweiz, Zürich – Selbsthilfezentrum Zürcher Oberland & Pfannenstiel, Uster – Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Zürich – Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ZH/SH, Zürich – Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht, Zürich – Zürcher Fürsorgeverein für Gehörlose, Zürich
II. Die Beitragsberechtigung gilt für die in Dispositiv I genannten In- stitutionen bis zum 31. Dezember 2026.
III. Ein begründetes Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist gegebenenfalls bis zum 31. Juli 2026 einzureichen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die beitragsberechtigten Institutionen (durch Zuschrift der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt) sowie an die Finanz- direktion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli