RRB Nr. 1436/2021
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Höri, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
8 décembre 2021Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021
1436. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Höri)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Höri haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Höri beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die not- wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Höri am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Höri, Schulhausstrasse 11, 8181 Höri, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, so- wie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli