Spital Affoltern, Erneuerung Radiologie, Projektgenehmigung, Kostenanteil
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2011
1440. Spital Affoltern (Erneuerung Radiologie)
Erwägungen
Das Spital Affoltern verfügt zurzeit über ein Skelettröntgengerät, ein Magenröntgengerät sowie je einen C-Bogen auf der Notfallstation und im OP-Bereich. Für andere bildgebende Verfahren wie Computertomo- grafie (CT) und Magnetresonanztomografie arbeitet das Spital mit dem Stadtspital Triemli in Zürich zusammen. Das Spital Affoltern beabsich- tigt, anstelle der seit 1998 betriebenen und mittlerweile veralteten Magenröntgenanlage ein CT-Gerät zu beschaffen. Die Befundung der CT-Aufnahmen erfolgt telemedizinisch oder an Ort und Stelle durch Radiologen des Stadtspitals Triemli. Die Computertomografie gehört mittlerweile zu den diagnostischen Standardverfahren in der medizinischen Grundversorgung. Gemäss dem im Rahmen der Festsetzung der Zürcher Spitalliste 2012 definier- ten Basispaket, das auch das Spital Affoltern zu gewährleisten hat, ist für die Versorgung von Notfallpatientinnen und -patienten ein Compu- tertomograf erforderlich. Die Gesundheitsdirektion hat der Beschaf- fung eines entsprechenden Gerätes für das Spital Affoltern am 12. Ok- tober 2010 im Grundsatz zugestimmt. Im Zusammenhang mit der Beschaffung des Computertomografen wird am Spital Affoltern ein kombiniertes elektronisches Radiologie- informations- und Bildarchivierungssystem (RIS/PACS-System) einge- richtet. Damit werden die Betriebsabläufe innerhalb der Radiologie und die Verfügbarkeit radiologischer Aufnahmen im gesamten Spital deutlich verbessert. Die Radiologie des Spitals Affoltern ist heute räumlich in der Nach- barschaft der Notfallstation bzw. des Mammografie- und Ultraschall- bereichs im Diagnosetrakt (Erdgeschoss des Behandlungstraktes) untergebracht. Die räumlichen Verhältnisse sind sehr beengt. Da das CT-Gerät mehr Platz braucht als das Magenröntgengerät, müssen zur Bereitstellung des nötigen Raumes folgende bauliche Massnahmen durchgeführt werden: – Der eingeschossige Ärztepavillon wird um ein Geschoss aufgestockt. Der hierdurch erzielte Flächengewinn von 112 m2 wird für die Auf- nahme von Büros des ärztlichen Dienstes genutzt, die heute im Bet- tenpavillon untergebracht sind. – In den frei werdenden Räumen des Bettenpavillons werden neu die Darmspiegelung, ein Aufwachraum sowie Lager- und Nebenräume aus dem Diagnosetrakt untergebracht.
– Im Diagnosetrakt wird neben dem CT-Bereich neu ein Raum ein- gerichtet, der sowohl als Aufwach- als auch Behandlungsraum der Notfallstation genutzt werden kann. Zur Beschaffung des Computertomografen sowie eines kombinier- ten RIS/PACS-Systems wurde die PGMM Schweiz AG, Winterthur, mit der Durchführung eines Submissionsverfahrens mit zwei Losen beauf- tragt. Den Zuschlag für beide Komponenten erhielt die GE Medical Systems (Schweiz) AG mit ihren Produkten CT Optima 660 (CT-Gerät) und Centricity (RIS/PACS-System). Für die Aufstockung des Ärztepavillons wurde vom Lieferanten des bestehenden Gebäudes eine Offerte eingeholt. Die Gesamtkosten für die Beschaffung des CT-Gerätes, des RIS/PACS-Systems und der bau- lichen Massnahmen belaufen sich gemäss der Kostenaufstellung des Spitals auf Fr. 2 028 000. Sie setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Computertomograf 828 900 Bauliche Massnahmen 750 000 Aufstockung Ärztepavillon 372 000 Umnutzung Bettenpavillon 75 500 Umnutzung Diagnosetrakt 5 000 Anpassung CT-Raum 250 000 Baubegleitung intern 25 000 Reserve 22 500 Externe Beratung 86 500 Submission 46 500 Projektleitung Umsetzung 40 000 Rundung 155 Total (einschliesslich MWSt 8,0%) 2 028 000 Als nicht staatsbeitragsberechtigt sind die Kosten für die interne Baubegleitung von Fr. 25 000 abzuziehen. Somit verbleiben beitrags- berechtigte Kosten von Fr. 2 003 000. Gemäss dem weiterhin geltenden § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe § 64 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007) leistet der Staat Kostenanteile an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden Kranken- häuser. Die Kostenanteile bemessen sich nach der finanziellen Leis- tungsfähigkeit der zum Einzugsgebiet des Spitals Affoltern gehörenden Gemeinden. Der massgebliche Finanzkraftindex für das Spital Affoltern beträgt 115. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 60% für Investi- tionen (§ 29 Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege).
Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes werden Gesuche nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt. Nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, Spitalfinanzierung) müssen die Investitionskosten der Spitäler spätestens ab 1. Januar 2012 in leistungs- bezogene Pauschalen integriert werden (Abs. 1 KVG-Übergangs- bestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007). Die heute noch geltende Objektfinanzierung wird somit schweizweit durch eine subjektbezogene Finanzierung ersetzt, bei der grundsätzlich alle anre- chenbaren Investitions- und Betriebskosten über leistungsbezogene Pauschalen abgegolten werden. Das bedeutet, dass pro Patienten- behandlungsfall nicht nur die (je nach Diagnose unterschiedlichen) Be- triebskostenanteile, sondern neu auch Pauschalanteile für Investitionen vergütet werden, die beide direkt an das Spital gehen. Die Pauschalen werden dem Spital von den Krankenversicherern und der öffentlichen Hand nach dem für die Spitalfinanzierung geltenden Verteilschlüssel vergütet (vgl. Art. 49a Abs. 2 KVG). Dementsprechend gelten die ab 1. Januar 2012 getätigten Investitionen als durch die Pauschalen ab- gedeckt bzw. refinanziert. Vom Kanton können ab diesem Zeitpunkt aufgrund der KVG-Bestimmungen keine objektbezogenen Investi- tionsbeiträge mehr geleistet werden. Die Verantwortung für die Refi- nanzierbarkeit der getätigten und der noch zu tätigenden Investitionen über die in den Pauschalen und den anderen leistungsbezogenen Tari- fen enthaltenen Investitionsbeiträge liegt vollumfänglich bei den Spital- trägern. Die dem heutigen Recht unterstehende Zusicherung des Kostenan- teils an das Vorhaben muss somit dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Rechtslage während der Ausführung ändern wird; der Kosten- anteil muss daher auf das bis Ende 2011 ausgeführte Ausmass des Vor- habens beschränkt werden. Ausserdem ist der Kostenanteil unter dem Vorbehalt zuzusichern, dass der gewährte Beitrag in Revision gezogen, zurückgefordert, in ein Darlehen umgewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann. Auf der Grundlage des derzeit für das Spital Affoltern geltenden Staatsbeitragssatzes von 60% ergäbe sich bei grundsätzlich beitrags- berechtigten Gesamtkosten von Fr. 2 003 000 und unter dem Vorbehalt einer Fertigstellung der Bau- und Beschaffungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2011 ein Kostenanteil von Fr. 1 201 800. Der Staatsbeitrag nach geltendem Recht ist jedoch wie dargelegt nur an die Kosten der bis 31. Dezember 2011 realisierten Teile des Gesamtprojektes auszurich- ten. Das Spital Affoltern ist deshalb zu verpflichten, der Gesundheitsdi- rektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrechnung über die bis
31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen. Diese Projekt- Zwischenabrechnung gilt als massgebliche Schlussabrechnung für den objektbezogenen Kostenanteil. Der endgültige Kostenanteil wird nach Vorliegen dieser Zwischenabrechnung bemessen und ausgerichtet. Die verbleibenden Restkosten sind durch die Trägerschaft des Spitals zu übernehmen. Gemäss IPSAS errechnen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten des Staatsbeitrags wie folgt: Staatsbeitrag Kapitalfolgekosten Kalkulatorische Zinsen (3,0%) Abschreibung (10,0%) Fr. Fr. Fr. 1 201 800 18 027 120 180 Total 1 201 800 Total 138 207 Personelle und betriebliche Folgekosten entstehen nicht. Der Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes ist eine ge- bundene Ausgabe im Sinne von § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung. Er geht zulasten des Kontos 6310.5640, Investitions- beiträge an öffentliche Unternehmungen. Im Budget 2011 sind für das Vorhaben Fr. 850 000 eingestellt; ein allfälliger Mehrbedarf aufgrund einer schnelleren Ausführung des Vorhabens als vorhergesehen kann innerhalb der Leistungsgruppe durch Einsparungen an anderer Stelle kompensiert werden. Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung kann der Staatsbeitrag gekürzt oder verweigert werden. Sich abzeichnende Mehrkosten sind der Gesundheitsdirektion zu melden. Wesentliche Projektänderungen (dazu zählen auch solche, die nicht mit Mehr- oder Minderkosten verbunden sind) sind der Gesundheitsdirektion vor dem Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erneuerung der Radiologie des Spitals Affol- tern mit anrechenbaren Kosten von Fr. 2 003 000 wird genehmigt.
II. Dem Spital Affoltern wird an die beitragsberechtigten Gesamt- kosten von Fr. 2 003 000 ein Kostenanteil von 60% bzw. Fr. 1 201 800 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zugesichert.
III. Im Falle einer Fertigstellung des Vorhabens und einer Aktivie- rung der Investition nach dem 31. Dezember 2011 wird ein Kostenanteil von 60% der bis 31. Dezember 2011 angefallenen anrechenbaren Kos- ten ausgerichtet. Das Spital Affoltern wird in diesem Fall verpflichtet, der Gesundheitsdirektion bis Ende April 2012 eine Zwischenabrech- nung über die bis 31. Dezember 2011 angefallenen Kosten einzureichen.
IV. Die Zusicherung des Kostenanteils erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der gewährte Beitrag in Revision gezogen, zurückgefordert, in ein Darlehen umgewandelt oder in anderer Weise angepasst werden kann.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an das Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi