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Décision

RRB Nr. 1444/2023

Verein Arche, Beitragsberechtigung 2024-2027

12 décembre 2023Allemand3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023

1444. Verein Arche Zürich, Zürich, Arche für Familien (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung be- sonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeinde- übergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersucht der Verein Arche Zürich mit Sitz in Zürich für seinen Betrieb «Arche für Familien» um eine Beitrags- berechtigung für die Jahre 2024 bis 2027.

B. Würdigung Die «Arche für Familien» ist ein Betrieb des Vereins Arche Zürich, der Schwangere, Eltern mit Babys und Kleinkindern sowie Familien in schweren Krisen und/oder mehrfachbelastenden Lebensumständen unter- stützt und begleitet. Die Angebote der «Arche für Familien» verbinden die Bereiche Begegnung, Sozialberatung, aufsuchende Familienarbeit sowie psychologische Beratung und zeichnen sich durch eine interdiszi- plinäre Zusammenarbeit von Sozialarbeit, Soziokultur und Psychologie aus. Mit dem Betrieb «Arche für Familien» übernimmt der Verein Arche Zürich eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kin- der- und Jugendhilfe.

C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein Arche Zürich erfüllt die Voraussetzungen für die Zusiche- rung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2024 für die Dauer von vier Jahren erteilt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Ge- stützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Arche Zürich, Zürich, wird mit Bezug auf den Betrieb «Arche für Familien» ab dem 1. Januar 2024 als beitragsberechtigt an- erkannt. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2027. Ein Ge- such um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2026 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Verein Arche Zürich, Hohlstrasse 489, 8048 Zü- rich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli