RRB Nr. 1446/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Uetikon a. S., neue Gemeindeordnung, Genehmigung
8 décembre 2021Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Uetikon a. S., neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Dezember 2021
1446. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Uetikon a. S.)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uetikon a. S. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die To- talrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Uetikon a. S. beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Uetikon a. S. aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 35 GO ist die Schulpflege in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung von weniger wichtigen Rechts- sätzen, wozu auch Bestimmungen über die Aufgabenübertragung an Ge- meindeanstellte gehören. Dabei wird in Art. 35 Abs. 4 GO auf Art. 31 GO verwiesen. Art. 31 GO regelt jedoch die Aufgaben der Schulpflege, wohingegen die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte in Art. 32 GO geregelt ist. Bei der falschen Binnenverweisung handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von Art. 31 GO durch Art. 32 GO in Art. 35 Ziff. 4 GO). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uetikon a. S. am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 35 Ziff. 4 der Gemeinde- ordnung die redaktionelle Änderung gemäss der Erwägung 3 vorzuneh- men.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Uetikon a. S., Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli