RRB Nr. 1472/2009
Anordnung der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regierungsrates für die Amtsdauer 2007-2011
16 septembre 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Anordnung der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regierungsrates für die Amtsdauer 2007-2011
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. September 2009
1472. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung
Erwägungen
der Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regierungsrates für den Rest der Amtsdauer 2007–2011 Der Kantonsrat hat am 14. September 2009 vom Rücktritt der Regierungs- rätin Rita Fuhrer Kenntnis genommen und sie ihrem Gesuch entspre- chend per 30. April 2010 aus dem Amt entlassen. In Anwendung der §§ 12 und 57 f. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. Septem- ber 2003 (GPR)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der erste Wahlgang für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Regie- rungsrates für den Rest der Amtsdauer 2007–2011 wird auf Sonntag, 29. November 2009, angesetzt. Die Wahl wird durch sämtliche Stimmberechtigten des Kantons in einem Wahlkreis nach dem Mehrheitswahlverfahren an der Urne mit leeren Wahlzetteln vorgenommen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
II. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird auf den 31. Januar 2010 fest- gesetzt.
III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Abstimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II.
IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Stimmrechtsrekurs an den Regie- rungsrat erhoben werden (§§ 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003).
VI. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.
VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Wahlbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi