RRB Nr. 1500/2009
Gemeindewesen, Zivilgemeinde Watt, Auflösung
23 septembre 2009Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009
1500. Zivilgemeinde Watt (Auflösung)
Erwägungen
1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsverfas- sung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unterste- hen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit In- krafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964 S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der aufge- lösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemein- de über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).
2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Watt beschloss am 24. Juni 2009 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Regensdorf per 1. Januar 2010. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Regensdorf abge- sprochen. Die Zivilgemeinde Watt ist somit auf den 1. Januar 2010 auf- zulösen und mit der Politischen Gemeinde Regensdorf zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übri- gen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Watt auf die Politische Gemeinde Regensdorf über. Dementsprechend ist die Zivil- vorsteherschaft Watt zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Watt der Politischen Gemeinde Regensdorf zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Dielsdorf zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zivilgemeinde Watt wird per 1. Januar 2010 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Regensdorf vereinigt.
II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Watt auf die Politische Gemeinde Regensdorf über.
III. Die Zivilvorsteherschaft Watt wird verpflichtet, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Watt der Politischen Gemeinde Regensdorf zu übergeben.
IV. Der Bezirksrat Dielsdorf wird verpflichtet, den Vollzug zu über- wachen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Watt, z. H. Hans Mathis, 8105 Watt-Regensdorf, den Gemeinderat Regensdorf, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi