RRB Nr. 1506/2021
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Rafz-Wil, Auflösung
15 décembre 2021Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Rafz-Wil, Auflösung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2021
1506. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Rafz-Wil, Auflösung)
Erwägungen
1. Die Politischen Gemeinden Rafz und Wil bilden seit 1996 einen Zweckverband für die gemeinsame Besorgung einer regionalen Feuer- wehr (RRB Nr. 2822/1996). Aufgrund des revidierten Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) und die damit einhergehenden zahlreichen Änderungen für den Zweckverband beantragte die Feuerwehrkommission den Gemeinde- räten der Verbandsgemeinden die Auflösung des Zweckverbandes und die Neuregelung der Zusammenarbeit der beiden Gemeinden in einem Anschlussvertrag. Die Gemeinderäte folgten dem Antrag und bean- tragten ihrerseits den Stimmberechtigten an der Urne, die Auflösung des Zweckverbandes gutzuheissen. Die Stimmberechtigten der beiden Ver- bandsgemeinden stimmten der Vorlage am 26. September 2021 an der Urne zu. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel eingingen. Mit Schreiben vom 10. November 2021 ersuchte der Zweckverband Feuerwehr Rafz-Wil den Regierungsrat um Kenntnisnahme der Auflö- sung des Zweckverbandes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des An- schlussvertrages per 1. Januar 2022 (Art. 19 Anschlussvertrag).
2. Die Auflösung des Zweckverbandes Feuerwehr Rafz-Wil gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Die Akten des Zweckverbandes sind von der vormaligen Verbandssitz- gemeinde Rafz in das Gemeindearchiv überzuführen. Die Aufbewah- rung hat sich nach dem Archivgesetz (LS 170.6) zu richten.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Von der Auflösung des aus den Politischen Gemeinden Rafz und Wil bestehenden Zweckverbandes Feuerwehr Rafz-Wil per 31. Dezem- ber 2021 wird Kenntnis genommen.
II. Die Akten des Zweckverbandes sind von der vormaligen Verbands- sitzgemeinde Rafz in das Gemeindearchiv überzuführen. Die Aufbewah- rung richtet sich nach dem Archivgesetz.
III. Mitteilung an – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, – Wil, Dorfstrasse 15a, Postfach 15, 8196 Wil, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli