Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes, Verlängerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011
1509. Opferhilfe (Verlängerung der Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes)
Erwägungen
A. Gemäss Art. 9 des Opferhilfegesetzes (OHG) haben die Kantone für fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zu sorgen. § 1 des Einführungsgesetzes zum OHG (EG OHG) sieht vor, dass private Organisationen als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfe- gesetzes anerkannt werden können. Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat und hat zur Folge, dass den Beratungsstellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Kostenanteile ausgerichtet wer- den (§§ 2 f. EG OHG).
B. Mit RRB Nr. 1949/2009 wurde die Anerkennung der neun Bera- tungsstellen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Alle neun Beratungs- stellen haben bei der Direktion der Justiz und des Innern um Verlänge- rung der Anerkennung ersucht.
C. Die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution kann verlän- gert werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind. Die Beratungsstellen wurden seit ihrer letzten Anerkennung individuell hinsichtlich der Erfüllung dieser Voraussetzungen überprüft. Insgesamt hat die Anzahl der ratsuchenden Personen in den letzten Jahren zuge- nommen. Wurden im Jahr 2000 noch 4347 Personen kurz- oder länger- fristig von diesen Stellen betreut und beraten, so waren es 2010 bereits 7587 Personen, welche die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nah- men. Aufgrund dieser Zahlen steht fest, dass die im Kanton angebotene Beratung einem ausgewiesenen Bedarf entspricht (vgl. § 3 lit. a Kanto- nale Opferhilfeverordnung). Sämtliche bei den Beratungsstellen be- schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weisen die erforderliche Ausbildung im sozialen, medizinischen oder therapeutischen Bereich auf (vgl. § 3 lit. c der kantonalen Opferhilfeverordnung). In allen Bera- tungsstellen ist zudem die sachgerechte Beratung durch regelmässige Supervision sichergestellt (vgl. § 3 lit. d der kantonalen Opferhilfe- verordnung). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anerkennung bei allen neun Beratungsstellen erfüllt sind.
D. Gemäss § 4 der kantonalen Opferhilfeverordnung kann die Aner- kennung jeweils um höchstens vier Jahre verlängert werden. Mit der Anerkennung erhält die Beratungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufga- ben gemäss Opferhilfegesetz Anspruch auf Ausrichtung eines angemes- senen Kostenanteils (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Bis Ende 2005 wurde mit den Staatsbeiträgen der Betrieb der Bera- tungsstellen finanziert. Die Ausrichtung der Kostenanteile erfolgte nach Prüfung und Genehmigung des jeweiligen Voranschlages gestützt auf die Jahresrechnung (vgl. §§ 10 ff. Kantonale Opferhilfeverordnung). Auf den 1. Januar 2006 wurde ein Systemwechsel von der defizit- zur leis- tungsorientierten Finanzierung vollzogen. Damit werden eine bessere Steuerung des Angebots durch den Kanton als Auftraggeber und mehr Transparenz bezüglich der erbrachten Leistungen und der dafür ein- gesetzten Mittel ermöglicht. Das neue Finanzierungsmodell hat sich bewährt, weshalb die Ausrichtung der Staatsbeiträge weiterhin leis- tungsorientiert erfolgen soll. Der Regierungsrat hat die Kantonale Opferhilfeverordnung mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 entspre- chend geändert. Die Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die Abgel- tung der Leistungen werden in einem jeweils für zwei Jahre geltenden Leistungsauftrag festgelegt. Es rechtfertigt sich daher, auch die Aner- kennung der Opferberatungsstellen um zwei Jahre bis zum 31. Dezem- ber 2013 zu verlängern.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anerkennung der nachgenannten Beratungsstellen wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert: – «opferberatung zürich», Fachstelle der Stiftung «Opferhilfe Zürich», Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich – bif Beratungs- und Informationsstelle für Frauen – Gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft des Vereins «bif, Für Frauen Gegen Gewalt», Postfach 1164, 8031 Zürich – Beratungsstelle des Vereins «Nottelefon für Frauen – Gegen sexuelle Gewalt», Postfach 8760, 8026 Zürich – Frauen-Nottelefon – Beratungsstelle für gewaltbetroffene Frauen des Vereins «Frauen Nottelefon Winterthur», Postfach 1800, 8401 Win- terthur – Beratungsstelle des Vereins «Castagna – Beratungsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, weibliche Jugendliche und in der Kindheit aus- gebeutete Frauen», Universitätsstrasse 86, 8006 Zürich
– Fachstelle OKey für Opferhilfeberatung und Kinderschutz des Jugendsekretariats Winterthur und des Kantonsspitals Winterthur, Zeughausstrasse 76, Postfach, 8402 Winterthur – Kinderschutzgruppe und Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich – Eleonorenstiftung, Steinwiesstrasse 75, 8032 Zürich – Beratungsstelle des Vereins «Mädchenhaus», Postfach 1923, 8031 Zü- rich – Beratungsstelle des Vereins «Schlupfhuus», Schönbühlstrasse 8, 8032 Zürich
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die anerkannten Beratungsstellen (alle E) sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi