RRB Nr. 152/2013
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Wetzikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
20 février 2013Allemand3 min
Source zh.ch
Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Wetzikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Februar 2013
152. Gemeindeordnung (Wetzikon)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde und der Poli- tischen Gemeinde Wetzikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 23. September 2012 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Primar- schulgemeinde Wetzikon beschlossen. Anstatt als Versammlungsgemeinde ist die politische Gemeinde Wetzikon ab Amtsdauerwechsel 2014–2018 als Parlamentsgemeinde organisiert. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wetzikon sowie die Gemeindeordnung der Primar- schulgemeinde Wetzikon, beide vom 17. Mai 2009 (RRB Nrn. 1197/2009 und 1198/2009), aufgehoben. Die Primarschulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. f GO soll der Grosse Gemeinderat von Wetzikon neu Wahl- organ für die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten sein. Die Politische Gemeinde Wetzikon ist Sitzgemeinde des Betreibungs- kreises Wetzikon mit den Gemeinden Bäretswil, Seegräben und Wetzi- kon (RRB Nr. 219/2010). Der Vertrag über die Zusammenarbeit unter den Gemeinden des Betreibungskreises Wetzikon bestimmt gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (LS 281), dass der Gemeinderat bzw. die Ge- meindevorsteherschaft der politischen Gemeinde Wetzikon Wahlorgan der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten ist. Die Stimm- berechtigten der Sitzgemeinde eines Betreibungskreises mit mehreren
Gemeinden sind nicht zuständig, allein Änderungen des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten zu beschliessen. In der vorliegenden Konstellation können solche Änderungen nur durch Urnenabstimmung der Stimmberechtigten aller Gemeinden des Betreibungskreises zusammen beschlossen werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Wetzikon sowie Glättli, Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Vorb. §§ 84–87 N. 2, und Merkblatt Aufsicht über das Betreibungswesen vom März 2012, S. 3). Nach dem Gesagten ist Art. 18 Abs. 2 lit. f GO in dieser Form nicht genehmigungsfähig. Wahlorgan bleibt damit die Ge- meindevorsteherschaft der Sitzgemeinde Wetzikon, mithin neu der Stadtrat. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wetzi- kon am 23. September 2012 beschlossene Gemeindeordnung wird unter Ausnahme von Art. 18 Abs. 2 lit. f genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon (E), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25A, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi