RRB Nr. 152/2022
Gemeindewesen, Schulgemeinde Wila, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
2 février 2022Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Februar 2022
152. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wila)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wila haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung (GO) der Schulgemeinde Wila beschlossen. Die Ge- meindeordnung sieht in Art. 36 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der GO an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmung über die GO fand im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der GO konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkraft- tretens genehmigt werden konnte. Die Genehmigung des Regierungs- rates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der GO, aber das rück- wirkende Inkrafttreten ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens der GO auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmung vor dem In- krafttreten der GO stattgefunden hat. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeinde- ordnung der Schulgemeinde Wila aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wila am 28. No- vember 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Wila, Schweissrütistrasse 5, 8492 Wila, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli