Lexipedia

Décision

RRB Nr. 1520/2011

Monikaheim, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

13 décembre 2011Allemand3 min

Source zh.ch

Monikaheim, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011

1520. Monikaheim, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1548/2007 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Monikaheim eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Monika- heims. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 ersucht die Stiftung Monika- heim um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Monikaheim bietet zum einen für sechs bis sieben Kinder bis sieben Jahre einen Notaufenthalt von mehreren Tagen bis zu rund drei Monaten an. Ziel des Aufenthaltes ist die Erholung und der Schutz des Kindes. Zum anderen führt das Heim zwei Wohngruppen, in der je acht Kleinkinder aus sozial schwierigen Verhältnissen aufgenommen werden können. Das Monikaheim ist gut ausgelastet und stellt durch die Krisenintervention ein wichtiges Angebot im Kanton Zürich zur Verfügung. Die Stiftung Monikaheim verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Monikaheims, die ihr gestützt auf das von der Bil- dungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Monikaheims beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2007. Die- ses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Monikaheims entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um drei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 1 400 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Monikaheim für den Betrieb des Monikaheims wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2013 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stiftung Monikaheim, Kurt Sintzel, Präsident, In der Hub 34, 8057 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Monikaheim, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung | Lexipedia