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Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2021

1521. Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geld-

Erwägungen

wäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 hat das Eidgenössische Finanzde- partement das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzie- rung (SR 955.01) eröffnet. Am 19. März 2021 hat das Parlament die Revi- sion des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) verabschiedet. Diese verbessert das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geld- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force über die Schweiz vom Dezember 2016 Rechnung. Die Massnahmen im Bereich des Meldesystems für Geldwäschereimeldungen, der Einführung einer Bewilligungspflicht für den Ankauf von Altedelmetallen, des Zentral- amtes für Edelmetallkontrolle als neue Geldwäschereiaufsichtsbehörde und der Transparenz von Vereinen mit einem erhöhten Risiko der Terro- rismusfinanzierung verlangen nach Ausführungsbestimmungen. Die vorliegenden Verordnungsanpassungen sollen in erster Linie die beschlossenen Massnahmen konkretisieren. Ausserdem sollen bei dieser Gelegenheit, und im Sinne der Überprüfung der stufengerechten Re- gulierung im Finanzmarktbereich, relevante Bestimmungen zum Melde- wesen aus den Geldwäschereiverordnungen der Aufsichtsbehörden (Eid- genössische Finanzmarktaufsicht und Eidgenössische Spielbankenkom- mission) und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in die Geldwäschereiverordnung des Bundesrates (GwV) übergeführt werden. Es werden Anpassungen der GwV, der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (SR 955.23), der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411), der Edelmetallkontrollverordnung (SR 941.311) und der Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle (SR 941.319) vor- gelegt. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind grundsätzlich und weitgehend zu begrüssen. Lediglich Detailprobleme ergeben sich im Zu- sammenhang mit der Änderung der HRegV hinsichtlich Umsetzung der neuen Bestimmungen des ZGB, die das Handelsregister tangieren. Zu- dem besteht Klärungsbedarf im Umgang mit wenig kooperativen Ver- einen – sei dies bei der Neueintragung, sei dies bei nachträglichem Ein- treten eines Organisationsmangels – und der diesbezüglichen Schwie- rigkeit für das Handelsregisteramt, einen Organisationsmangel festzu- stellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 haben Sie uns die Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- musfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV, SR 955.01) zur Ver- nehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen mit, dass wir die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich begrüssen. Zu einzelnen Verordnungsänderungen haben wir jedoch die folgenden Bemerkungen:

1. Geldwäschereiverordnung a) Art. 12 Abs. 1 und 3 GwV Es ist nicht sachgerecht, wenn dem Finanzintermediär im Falle eines Ausschlusses die Möglichkeit offensteht, sich einer anderen Selbstregulie- rungsorganisation anzuschliessen. Ein entsprechender Ausschluss er- folgt vor allem bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die anwendbaren Reglemente, bei fehlender Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit oder bei Verletzung von Meldepflichten. Es muss fehl- baren Finanzintermediären deshalb ohne weitere Frist untersagt sein, ihre Geschäftstätigkeit weiterzuführen. Wir beantragen deshalb, die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung auf Fälle des Austritts zu be- schränken. Die Anpassungen im 3. Abschnitt (Pflichten bei Geldwäschereiver- dacht) in den Art. 12a, 12b und 12c der GwV übernehmen die geltenden Bestimmungen der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0), der Geldwäschereiverordnung ESBK (GwV-ESBK, SR. 955. 021) und der Geldwäschereiverordnung EJPD (GwV-EJPD, SR. 955.022). Diese sind nachvollziehbar. Die geltende, der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) auferlegte Analysefrist von 20 Tagen nach Art. 23 Abs. 5 GwG wird mit der Revision des GwG abgeschafft. Im Ausgleich dazu kann der Finanzintermediär gemäss dem neuen Art. 9b GwG die Ge- schäftsbeziehung nach eigenem Ermessen nach einer Meldung unter gewissen Voraussetzungen abbrechen. Auch diese Änderungen sind nach- vollziehbar und notwendig. Sie machen jedoch deutlich, dass eine unver- zügliche Bearbeitung eingehender Verdachtsmeldungen durch alle Amts- stellen der Staatsanwaltschaften unabdingbar ist. Nach unbenutztem Ab-

lauf der fünftägigen Bearbeitungsfrist der Strafverfolgungsbehörden droht nämlich nicht nur eine Aufhebung der Vermögenssperre nach Art. 10 GwG, sondern auch ein vollumfänglicher Abbruch der Geschäftsbezie- hung. Die Abteilung D der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als Single Point of Contact der Meldestelle für Geldwäsche (SPOC MROS) wird deshalb eingehende Meldungen, die sachlich in die Zuständigkeit einer anderen Amtsstelle des Kantons fallen oder örtlich an eine ausser- kantonale Behörde weiterzuleiten sind, weiterhin als dringliche Gerichts- standsangelegenheiten behandeln.

2. Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) a) Hinweis zum erläuternden Bericht betreffend Vertretung in der Schweiz Auf S. 13 des erläuternden Berichts wird festgehalten, dass das Wohn- sitzerfordernis einer Vertretung in der Schweiz «dann erfüllt ist, wenn zwei oder mehr Personen mit Kollektivprokura je einen Wohnsitz in der Schweiz haben». Die Praxis geht indessen dahin, dass eine blosse Prokura im Sinne von Art. 458 OR (SR 220) für die Erfüllung des Vertretungs- erfordernisses bei der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossen- schaft nicht ausreicht, sondern eine sozusagen uneingeschränkte Zeich- nungsbefugnis erforderlich ist (Praxismitteilung 1/15 des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister [EHRA], N. 7; Praxismitteilung 1/08 des EHRA, N. 29; spezifisch zur Aktiengesellschaft Christoph B. Bühler, Zür- cher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Generalversammlung und Ver- waltungsrat, Mängel in der Organisation, Art. 698–726 und 731b OR, Zü- rich 2018, N. 32 zu Art. 718). Da die Formulierung in Art. 69 Abs. 2 nZGB derjenigen von Art. 718 Abs. 4 OR entspricht, gehen wir davon aus, dass sich die Handelsregis- terpraxis für die Vertretung in der Schweiz analog zu derjenigen der Han- delsgesellschaften richten soll, der erläuternde Bericht also mithin nicht beabsichtigt, neue Vorgaben in diesem Bereich implizit vorzuspuren. b) Art. 90 VE-HRegV Der erläuternde Bericht hält auf S. 13 fest, dass die Erklärung über die Eintragungspflicht in Form eines Zirkularbeschlusses oder eines Pro- tokolls im Sinne von Art. 23 HRegV erfolgen soll. Dies vermengt, was eine Erklärung ist und was Beschluss oder Wahl einer juristischen Per- son sein soll. Gemäss ständiger Praxis des Handelsregisteramtes des Kantons Zü- rich kann eine Erklärung – sei es die Erklärung betreffend das Bundes- gesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, sei es die frühere Stampa-Erklärung, sei es die Domizilhaltererklärung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 HRegV, sei es die Wahlannahmeerklärung einer als juristischen Person ausgestalteten

Revisionsstelle – von einer einzigen Person unterzeichnet werden; all- fällige weitere Personen werden implizit vertreten. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern ein Beschluss oder eine Wahl durch den Vorstand eine notwendige Voraussetzung für die Erklärung ist. Soll eine Selbstdeklaration des Vereins verlangt werden und soll diese, wie im erläuternden Bericht ausgeführt, vom Vorstand stammen, so er- geben sich zwei Möglichkeiten: Entweder wird verlangt, dass ein Proto- koll des Vorstands über die Feststellung einzureichen ist, wonach die Voraussetzungen für die Eintragungspflicht nicht gegeben sind, oder es muss eine Erklärung von mindestens einem Mitglied des Vorstands unter- zeichnet werden, in Analogie zu Art. 62 Abs. 2 HRegV über den Revi- sionsverzicht. Erfahrungsgemäss haben Vereine oft Schwierigkeiten mit der Erfül- lung der Formvorschriften betreffend Protokolle. Es erscheint deshalb für die Praxis geboten, es bei einer Erklärung zu belassen und weder ein Protokoll noch einen Zirkularbeschluss zu verlangen. Dies auch im Hinblick darauf, dass insbesondere international geprägte Vereine sich regelmässig damit schwertun, die Unterschriften von Vorstandsmitglie- dern einzuholen und Vorstandssitzungen abzuhalten. Es wäre daher der Praktikabilität zuträglich, wenn hier auf das Erfordernis eines Proto- kolls oder eines Zirkularbeschlusses verzichtet würde. Mit Blick auf die Beweisfunktion und zur Sicherstellung einer ein- heitlichen Anwendung der Vorschriften empfehlen wir zudem, dass der Inhalt der Erklärung so explizit festgehalten wird, wie dies bei der frühe- ren Stampa-Erklärung vorgesehen war (wie etwa in Art. 43 Abs. 1 Bst. i aHRegV). Wir regen deshalb an, Art. 90 Abs. 1 Bst. g VE-HRegV wie folgt neu zu formulieren und mit einem Abs. 4 zu ergänzen: Art. 90 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Vereins müssen dem Han-

delsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: g. falls keine der zur Vertretung berechtigten Personen Wohnsitz in der Schweiz hat, eine Erklärung, dass der Verein der Pflicht zur Eintragung nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht; die Erklärung muss von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet sein. 4 Die Erklärung des Vorstands muss bestätigen, dass der Verein:

a. kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt; b. die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; c. nicht hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erziehe- rische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

Es ist in diesem Kontext jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Anpassung der Handelsregisterverordnung, wie sie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen wird, nur auf die Neueintragung von Vereinen bezieht. Es bleibt offen, wie mit nachträglichen Zweck- änderungen umzugehen ist. Dieser Artikel leidet unter demselben Mangel wie Art. 90 VE-HRegV in Bezug darauf, was eine Erklärung ist. In diesem Zuge schlagen wir folgende Ergänzung mit einem zweiten Absatz vor (unter Einbezug der oben vorgeschlagenen Änderung): 2 Die Erklärung muss die Angaben nach Artikel 90 Absatz 4 enthalten

und von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet sein. Weiter führt der erläuternde Bericht auf S. 13 zu Art. 92a VE-HRegV aus: «Bestätigt der Vorstand in dieser Erklärung nicht, dass der Verein nicht der Eintragungspflicht nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB unterliegt beziehungsweise einen Vertreter in der Schweiz zu haben, kann ein Verfahren für Mängel in der Organisation (Art. 939 OR und Art. 152 ff. HRegV) von Amtes wegen eingeleitet werden.» Der erläuternde Bericht übersieht dabei, dass ein Verein an einem Organisationsmangel nur dann leidet, wenn er zur Vertretung in der Schweiz verpflichtet ist (Art. 69 Abs. 2 nZGB). Das Handelsregisteramt verfügt indessen keine Kenntnis darüber, ob der Verein eintragungspflichtig ist (S. 13 des erläuternden Berichts, zu Art. 90 Abs. 1 Bst. g). Aus Gründen der konzeptionellen Vollständigkeit erscheint es deshalb sinnvoll, eine vor Gericht umstossbare Vermutung in der Verordnung aufzustellen, ähnlich etwa diesem Muster: 3 Das Handelsregisteramt setzt dem Verein nötigenfalls eine Frist zur

Einreichung der Erklärung. 4 Verstreicht die Frist ungenutzt, so gilt der Verein dem Handelsregis-

teramt gegenüber als eintragungspflichtig. Das Handelsregisteramt ver- folgt diese Organisationsmängel von Amtes wegen. Das Gericht kann sodann – ungebunden von der Vermutung in der Verordnung – im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes we- gen die Eintragungspflicht abklären (Art. 153 Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO, SR 272]; das vom Handelsregisteramt ausgelöste Organisationsmangelverfahren gilt als Sache der freiwilligen Gerichts- barkeit, Rino Sifert Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927– 934 OR, Bern 2021, N. 24 zu Art. 939 OR; es gilt im Bereich der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit die sogenannte beschränkte Untersuchungsmaxime von Art. 255 Bst. b ZPO, vgl. dazu auch Martin Kaufmann, Kommen-

tierung des Art. 255 ZPO, in: Alexander Brunner / Dominik Gasser / Ivo Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung: Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2016, N. 9 zu Art. 255). Es ist jedoch festzuhalten, dass lediglich eine verstärkte Fragepflicht des Gerichts gilt (BGE 141 III 569 E. 2.3). d) Art. 93 VE-HRegV Es ist ganz grundsätzlich zu begrüssen, dass die Lücke in der Verord- nung betreffend die Löschung von Vereinen geschlossen wird und die Löschung infolge fehlender Eintragungspflicht neu eine Regelung erhält. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass die Bestimmung so interpretiert werden kann, dass ein vollständi- ges Dossier für die Löschung des Vereins mangels Eintragungspflicht bestehen würde, namentlich aus der Anmeldung und der Erklärung des Vorstands über die fehlende Eintragungspflicht. Mit Blick auf die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 90 und 92a VE-HRegV empfehlen wir, dass zusätzlich ein Protokoll des zuständi- gen Vereinsorgans über den Beschluss zur Löschung einzureichen ist. Die Vereinsversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind (Art. 65 Abs. 1 ZGB); die Sta- tuten können zudem vorsehen, dass ein anderes Organ als der Vorstand für den Beschluss über die freiwillige Eintragung in das Handelsregister zuständig ist. Aus Gründen der Lesbarkeit und der Trennung der Norminhalte empfehlen wir sodann, die entsprechende Bestimmung in einen eige- nen Artikel auszugliedern und zwischen Eintragungsvoraussetzungen und Eintragungsinhalt zu unterscheiden. Eine so ergänzte Bestimmung (mit den Anpassungen gemäss den Aus- führungen zu Art. 90 VE-HRegV) könnte wie folgt lauten: Art. 93a Löschung mangels Eintragungspflicht 1 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister

nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht, kann jederzeit die Lö- schung des Eintrags im Handelsregister anmelden. 2 Mit der Anmeldung zur Löschung des Vereins müssen dem Handels-

registeramt folgende Belege eingereicht werden: a. eine Erklärung, dass der Verein der Pflicht zur Eintragung nach Arti- kel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht; die Erklärung muss die Angaben nach Artikel 90 Absatz 4 enthalten und von mindestens einem Mit- glied des Vorstands unterzeichnet sein; b. das Protokoll des zuständigen Vereinsorgans über den Beschluss, den Verein aus dem Handelsregister löschen zu lassen. 3 Zusammen mit der Löschung müssen der Löschungsgrund und die

Tatsache, dass der Verein nicht eintragungspflichtig ist, im Handelsregis- ter eingetragen werden.

e) Art. 157 VE-HRegV Wir begrüssen die vorgeschlagene Anpassung; es stellt sich jedoch die Frage, wie mit jenen Vereinen zu verfahren ist, bei denen wenig handels- registerliche Aktivitäten zu verzeichnen sind. Gemäss Art. 157 Abs. 4 HRegV müssen sich die Handelsregisterämter bei den Rechtseinheiten nach der Aktualität der eingetragenen Tatsachen erkundigen, wenn die letzte Änderung einer Tatsache älter als zehn Jahre ist. Im Laufe der Zeit kann sich auch die Eintragungspflicht ändern, was per se keine eingetragene Tatsache im Sinne der Bestimmung darstellt. Es ist deshalb zu prüfen, ob in Analogie zu Art. 62 Abs. 4 HRegV die Mög- lichkeit (wohl aber angesichts des Verwaltungsaufwandes nicht die Pflicht) einer Erneuerung der Erklärung über die Eintragungspflicht im Rahmen der periodischen Ermittlung der Aktualität geschaffen werden sollte. Dies kann sich aufdrängen bei Vereinen, deren Grösse amtsnotorisch ist oder deren Zweck sich im Laufe der Zeit gewandelt hat. Der Verordnungstext lässt offen, auf welche Änderung Bezug genom- men wird. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist dies noch zu ergän- zen. Wir schlagen folgende Anpassung vor: Art. 181b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2021 zu Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Auf vor dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 19. März 2021 errichtete Vereine finden die Artikel 90 Absatz 1 Buch- stabe g und 92a erst 18 Monate nach diesem Zeitpunkt Anwendung. Es stellt sich sodann die Frage, wie mit bereits eingetragenen Ver- einen zu verfahren ist, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eingetragen sind und 18 Monate nach dem Inkrafttreten wei- terhin keine Vertretung in der Schweiz haben. Selbst wenn nach Ablauf der Übergangsfrist noch eine Personalmutation angemeldet wird, greift Art. 92a VE-HRegV nur bei Änderungen, die dazu führen, dass der Ver- ein «nicht mehr» durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ver- treten wird: Es besteht deshalb in der Folge für das Handelsregisteramt je nach Interpretation des Wortlauts weiterhin kein Handlungsbedarf. So- fern ein Verein noch nie eine Vertretung in der Schweiz hatte, wird der Fall von Art. 92a VE-HRegV somit auch in Zukunft unter Umständen nie eintreten. Im Sinne einer sinnvollen Durchsetzung des Rechtes drängt es sich deshalb auf, eine Vermutung aufzustellen, die einen Organisations- mangel auslöst (siehe die Ausführungen oben zu Art. 92a VE-HRegV). Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung von Art. 181b VE-HRegV vor:

2 Vereine, die vor Inkrafttreten der Änderung bereits im Handelsregis-

ter eingetragen sind, müssen innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung: a. eine Person, die den Verein vertreten kann und Wohnsitz in der Schweiz hat, zur Eintragung anmelden; oder b. eine Erklärung einreichen, dass der Verein der Pflicht zur Eintragung nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB nicht untersteht. 3 Die Erklärung muss die Angaben nach Artikel 90 Absatz 4 enthalten

und von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet sein. 4 Vereine, welche diese Frist versäumen, gelten dem Handelsregisteramt

gegenüber als eintragungspflichtig. Das Handelsregisteramt verfolgt diese Organisationsmängel von Amtes wegen. g) Folgen der Übergangsfrist Da Vereine erfahrungsgemäss oft Schwierigkeiten damit bekunden, die erforderlichen Unterlagen nach Art. 90 HRegV für eine Eintragung beizubringen, regen wir an, über die Folgen einer Nichteintragung nach- zudenken. Insbesondere scheinen Überlegungen dahingehend geboten, was geschehen soll mit Vereinen, die nach Fristablauf einige Unterlagen eingereicht haben und ihre Existenz ausreichend nachgewiesen haben, aber an den formellen Voraussetzungen für die Eintragung gescheitert sind. Namentlich verletzen die relevanten Protokolle häufig die Voraus- setzungen; für den Nachweis der Existenz eines Vereins sind jedoch nur Statuten erforderlich. Die Eintragung der Personen gestützt auf formell mangelhafte Belege ist dann jedoch fragwürdig. Oftmals verletzen Sta- tuten auch geltendes Recht, ohne dass dadurch der Verein selbst nichtig würde, so etwa wenn die Statuten für die Einberufung der Vereinsver- sammlung ein höheres Quorum als dasjenige von Art. 64 Abs. 3 ZGB vorsehen. Nach Art. 937 OR muss das Handelsregisteramt die rechtli- chen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Handelsregister prüfen, mithin also die Eintragung rechtswidriger Statuten verweigern. Ein amtliches Eintragungsverfahren nach Art. 933 und 938 OR würde an denselben Voraussetzungen an die Belege scheitern, an denen schon die angemeldete Eintragung gescheitert sein würde. Folge wäre damit eine Nichteintragung der relevanten Vereine in das Handelsregister bis mindestens zum Ende der Frist. Dies würde jedoch dem Ziel der Gesetzes- und Verordnungsrevision – nämlich verbesserter Transparenz (S. 31 des erläuternden Berichts) – diametral entgegenste- hen. Daher wären die diesbezüglichen Folgen der vorgeschlagenen Re- gelung zu prüfen.

h) Abschliessende Bemerkungen zur Änderung der HRegV Wir begrüssen, dass die Löschung des Vereins infolge fehlender Ein- tragungspflicht neu explizit in der Verordnung geregelt wird. Lediglich Detailprobleme betreffen die Umsetzung der neuen Bestimmungen des ZGB, die das Handelsregister tangieren. Dringender Klärungsbedarf besteht jedoch im Umgang mit wenig kooperativen Vereinen – sei dies bei der Neueintragung, sei dies bei nachträglichem Eintreten eines Or- ganisationsmangels – und der diesbezüglichen Schwierigkeit für das Han- delsregisteramt, einen Organisationsmangel festzustellen. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass die GwG-Revision einen neuen Art. 327b StGB (SR 311.0) mit dem Ingress «Verletzung ge- setzlicher Pflichten von Vereinen» enthält, der einen neuen Übertretungs- straf‌tatbestand auf Bundesebene definiert. Verstösse gegen diesen Straf- ‌tatbestand werden im Kanton Zürich von den Statthalterämtern zu be- urteilen sein, für die Staatsanwaltschaft wird hingegen keine neue Zu- ständigkeit begründet.

3. Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV, SR 955.23) Die Anpassungen in der MGwV ergeben sich aus den Änderungen des GwG. Sie präzisieren zudem auch den Austausch zwischen MROS und den Strafverfolgungsbehörden über das per 1. Januar 2020 eingeführte Informationssystem goAML, das den gesicherten Empfang und Versand von Nachrichten über eine elektronische Plattform ermöglicht. Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: – Der elektronische Austausch von Daten über goAML hat sich aus Sicht des SPOC MROS, der zuständigen Abteilung D der Staatsan- waltschaft III, bewährt. Nach Art. 20 Abs. 2 MGwV werden neu die Zürcher Strafverfolgungsbehörden mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Personalien der im Informationssystem goAML erfassten na- türlichen und juristischen Personen für einen Online-Abgleich haben, soweit sie im Anwendungsbereich des GwG tätig sind. Dies ist grund- sätzlich zu begrüssen. Allerdings kann ein entsprechender Zugriff nicht flächendeckend für alle Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gewährt werden, da ein solcher gemäss den bis- herigen Erfahrungen gewisse Kenntnisse und eine regelmässige Be- nutzung des Informationssystems voraussetzt. Entsprechend muss eine Bewirtschaftung der berechtigten Nutzenden erfolgen, was sowohl beim SPOC MROS als auch den weiteren Amtsstellen der Staatsan- waltschaft des Kantons Zürich gewährleistet werden muss.

– Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das Informationssystem goAML nur einen temporären Austausch von Informationen erlaubt, aus Sicherheitsgründen aber keine Speicherung dieser Daten. Die Dokumentation der ausgetauschten Informationen muss deshalb von den Strafverfolgungsbehörden zwingend selbstständig und mit ent- sprechenden personellen Mitteln in anderer Art und Weise sicherge- stellt werden. – Art. 25 Abs. 2 MGwV präzisiert unter anderem die Weitergabe von Daten durch MROS an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die bei dieser Informationsweitergabe regelmässig angebrachten Ver- wendungsbeschränkungen. In den letzten Jahren haben die zuständige Abteilung D der Staatsanwaltschaft III, aber auch andere Amtsstellen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vermehrt Informationen der MROS unter Verwendungsbeschränkungen erhalten. Die Infor- mationen werden zu den Akten genommen und entgegen früheren Be- fürchtungen hat die Frage der Verwertbarkeit der erhaltenen Infor- mationen bis jetzt nicht zu konkreten Problemen in der Verfahrens- führung geführt.

4. Auswirkungen auf die Kantone Gemäss erläuterndem Bericht sind die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht betroffen, so sollten in den Kantonen auch keine Kosten anfallen. Dieser Einschätzung stimmen wir grundsätzlich zu. Allerdings ist festzuhalten, dass beispielsweise die Anpassungen im Meldesystem der MROS sowie bei der Benutzung des Informationssystems goAML immer auch Anpassungen bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden nach sich ziehen, weshalb nicht von einer völligen Kostenneutralität aus- gegangen werden kann.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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