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Décision

RRB Nr. 1523/2011

Wohnheim Paradies, Mettmenstetten, Beitragsberechtigung, Erneuerung

13 décembre 2011Allemand3 min

Source zh.ch

Wohnheim Paradies, Mettmenstetten, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011

1523. Wohnheim Paradies, Mettmenstetten

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1947/2007 erteilte der Regierungsrat der Genos- senschaft Heilsarmee Sozialwerk eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Wohnheims Paradies in Mettmenstetten. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 ersucht die Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das koedukativ geführte Wohnheim Paradies betreut Kinder und Jugendliche zwischen zwei und 16 Jahren, die auf eine mittel- bis länger- fristige Platzierung angewiesen sind. Die insgesamt 24 Plätze sind gut ausgelastet. Die Betreuungsstruktur ist für Kinder und Jugendliche ge- eignet, die mit einer sozialpädagogischen Betreuung in Zusammen- arbeit mit der öffentlichen Schule behandelt werden können. Die Genossenschaft Heilsarmee Sozialwerk verfügt über die notwen- dige Bewilligung zum Betrieb eines Heimes, die ihr gestützt auf das von der Bildungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Wohnheims Paradies beruht auf dem Rahmenkonzept vom Jahr 2007. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Wohnheims Paradies entspricht einem Bedarf und die Trä- gerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staats- beiträgen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um drei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 860 000 zu rechnen. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kosten- anteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Genossenschaft Heilsarmee Sozial- werk für den Betrieb des Wohnheims Paradies wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2013 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an das Wohnheim Paradies, Kurt Romer, Heimleiter, Paradiesstrasse, 8932 Mettmenstetten (im Doppel für sich und die Trä- gerschaft [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi