Lexipedia

Décision

RRB Nr. 1541/2022

Änderung der Epidemienverordnung, Finanzierung der Covid-19-Impfung, Schreiben an das EDI

23 novembre 2022Allemand3 min

Source zh.ch

Änderung der Epidemienverordnung, Finanzierung der Covid-19-Impfung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2022

1541. Änderung der Epidemienverordnung, Finanzierung

Erwägungen

der Covid-19-Impfung (Konsultation) Mit Mitteilung vom 11. November 2022 wurden die Kantone vom Eid- genössischen Departement des Innern zu einer Konsultation zur Finan- zierung der Covid-19-Impfung (Verlängerung Vergütungsbestimmungen der Epidemienverordnung und Anpassung Abgabepauschale für Impf- stoff 2023) eingeladen. Impfungen sind ein zentrales Element bei der Bekämpfung der Co- vid-19-Pandemie. Um den Zugang zu Covid-19-Impfungen so nieder- schwellig wie möglich zu halten, sind empfohlene Impfungen für die Be- völkerung in der Schweiz kostenlos. Die Kosten dafür werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), dem Bund und den Kantonen getragen. Für das Jahr 2023 wird gemäss heutigem Wissens- stand davon ausgegangen, dass die Impfung zukünftig vor allem saisonal erforderlich sein wird. Es ist am wahrscheinlichsten, dass im Herbst 2023 die Covid-19-Impfung nur für besonders gefährdete Personen empfohlen wird. Da die Voraussetzungen für die Beschaffung (Impfstoffeinkauf durch den Bund) und Logistik im Jahr 2023 gleich bleiben wie 2022, soll grund- sätzlich das bisher geltende Finanzierungssystem weitergeführt werden. Die entsprechenden Regelungen in der Epidemienverordnung (EpV; SR 818.101.1) sowie der Tarifvertrag sind entsprechend bis Ende 2023 zu verlängern. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer soll dem- gegenüber die Kostenübernahme von Covid-19-Impfungen durch den Bund im Jahr 2023 nicht weitergeführt werden. Für Art. 64dbis EpV wird jedoch eine Verlängerung und Anpassung dahingehend beantragt, dass auch andere und nicht zur Bevölkerung gehörende Personengruppen ohne OKP-Versicherungen (z. B. Auslandschweizerinnern und Aus- landschweizer oder Touristinnen und Touristen) Zugang zur Impfung gegen Bezahlung erhalten. Des Weiteren ist für den ebenfalls bis Ende 2022 befristeten Art. 35 Abs. 2 Bst. p der Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201) betreffend Ausnahme von in Apotheken durchgeführten Covid-19-Impfungen von der Mehrwertsteuer eine Verlängerung bis Ende 2023 vorgesehen. Betreffend der durch die OKP vergüteten Impfstoffpauschale hat der Bundesrat den Abgabepreis je Impfstoff-Dosis per 1. Januar 2022 auf den durchschnittlichen Beschaffungspreis festgelegt. Dieser betrug im Jahr 2022 Fr. 25. Die Produktepalette an beschafftem Impfstoff hat sich aber für das Jahr 2023 verändert, weshalb die Impfstoffpauschale für das Jahr 2023 auf Fr. 30 angepasst werden soll.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (auch via Umfragetool): Mit Schreiben vom 11. November 2022 haben Sie uns zur Konsultation zur Finanzierung der Covid-19-Impfung (Verlängerung Vergütungs- bestimmungen der Epidemienverordnung und Anpassung Abgabepau- schale für Impfstoff 2023) eingeladen. Wir beantworten Ihre Fragen gerne wie folgt: 1. Ist der Kanton mit der Verlängerung von Artikel 64a, 64b und 64c EpV, Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe p MWSTV bis Ende 2023 einver- standen? Ja. 2. Ist der Kanton mit der Anpassung von Artikel 64c EpV dahinge- hend einverstanden, dass die Kostenübernahme von Covid-19-Impfungen durch den Bund für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht mehr verlängert werden soll? Ja. 3. Ist der Kanton mit der Verlängerung und Anpassung von Artikel 64dbis EpV dahingehend einverstanden, dass auch andere und nicht zur Bevölkerung gehörende Personengruppen ohne OKP-Versicherungen Zugang zur Covid-19-Impfung gegen Bezahlung erhalten (d. h. Ausland- schweizerinnen und -schweizer sowie Touristinnen und Touristen)? Ja. 4. Ist der Kanton damit einverstanden, dass die Impfstoffpauschale für Selbstzahler nach Artikel 64dbis Absatz 2 EpV je Impfstoff-Dosis für das Jahr 2023 auf CHF 30 festgelegt wird? Ja.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Gesund- heitsdirektorenkonferenz (office@gdk-cds.ch) sowie an die Gesundheits- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli