RRB Nr. 1552/2022
Gemeindewesen, Schulgemeinde Rickenbach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
30 novembre 2022Allemand2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2022
1552. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Rickenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Rickenbach haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Rickenbach beschlossen. Die Schulpflege bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen insbesondere die Über- tragbarkeit der Finanzbefugnisse der Schulpflege.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Rickenbach am 25. September 2022 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Rickenbach, Mülihaldenstrasse 16, 8545 Rickenbach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Win- terthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli