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Décision

RRB Nr. 1554/2008

Motion Claudio Schmid, Bülach, betreffend Anpassung der Studiengebühren Weiterbildung, Stellungnahme

1 octobre 2008Allemand4 min

Source zh.ch

Motion Claudio Schmid, Bülach, betreffend Anpassung der Studiengebühren Weiterbildung, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 220/2008

Sitzung vom 1. Oktober 2008

1554. Motion (Anpassung der Studiengebühren für Weiterbildung)

Erwägungen

Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 16. Juni 2008 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat ist aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend abzuändern, dass die Studiengebühren für die qualifika- tionserweiternde Weiterbildung auf der tertiären Bildungsstufe B (Lehr- gänge Berufsprüfung / höhere Fachprüfungen / höhere Fachschulen) den Gebühren der Hochschulen angepasst sind. Diese Neuausrichtung soll für den Kanton Zürich saldoneutral erfolgen. Begründung: Die berufliche Weiterbildung ist bezüglich ihrer Kosten für die Stu- dierenden gegenüber der akademischen Ausbildung stark benachteiligt. Ein Lehrgang (Semester) für eidgenössische Fachausweise bzw. Diplome kostet den Studierenden im Verhältnis zur Weiterbildung an Hochschu- len und Fachhochschulen bis zu viermal mehr. Die Gebühren sind an Fachhochschulen und Hochschulen nach wie vor wesentlich tiefer. Die berufliche Weiterbildung gewinnt immer mehr an Bedeutung, sie sollte nicht durch zu hohe Kosten für den an Weiterbildung Interessier- ten gegenüber der Erstausbildung benachteiligt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt Stellung ge- nommen: Gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufs- bildung (BBG; SR 412.10) gehören zur höheren Berufsbildung die eid- genössischen Berufsprüfungen, die eidgenössischen höheren Fachprü- fungen und die höheren Fachschulen. Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb derjenigen Qua- lifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verant- wortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 BBG). Bei den höheren Fachschulen werden die Bildungsgänge vom Bundes- amt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannt. Bei den eid- genössischen Berufsprüfungen und den eidgenössischen höheren Fach-

prüfungen regelt der Bund nur den Inhalt und die Durchführung der Prüfung. Die Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen werden in der Regel durch die Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt. Da der Besuch bestimmter Lehrgänge bei den Berufsprüfungen und höhe- ren Fachprüfungen nicht vorgesehen ist, bieten Bildungsinstitutionen von Berufsverbänden, kantonale oder private Schulen regelmässig Vor- bereitungskurse an. Die Weiterbildung im Rahmen der höheren Berufsbildung erfolgt in der Regel berufsbegleitend. Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. Die Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung sind dadurch in der Berufs- welt integriert und können das erworbene Wissen unmittelbar in der Berufspraxis umsetzen. Die höhere Berufsbildung weist eine hohe Bil- dungsrendite auf. Gesamtschweizerisch werden rund ein Drittel aller tertiären Bildungsabschlüsse im Rahmen der höheren Berufsbildung erlangt. Die Gebührenstruktur der Bildungswege der höheren Berufsbildung kann nicht direkt mit den Gebühren eines Hochschulstudiums verglichen werden. Die im Vergleich zur höheren Berufsbildung tieferen Semester- gebühren im Hochschulbereich sind darin begründet, dass die ordent- lichen Hochschulstudiengänge als Erstausbildung gelten, während die höhere Berufsbildung zur Weiterbildung gerechnet wird. Aufgrund der konzeptionellen Unterscheidung zwischen Erst- und Weiterbildung werden deshalb auch für Weiterbildungsangebote an Hochschulen grund- sätzlich kostendeckende Gebühren erhoben (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 230/2008 betreffend Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Schulen). Das Bildungsangebot der höheren Berufsbildung zeichnet sich bezüglich Inhalt, Trägerschaft und Anforderungen durch eine grosse Vielfalt an Angeboten aus, deren Bedarf bisher nie unter dem Gesichts- punkt des öffentlichen Interesses geklärt wurde. Das ist mit ein Grund, weshalb es noch nicht gelungen ist, die interkantonale Freizügigkeit zu gewährleisten, welche auch die Beiträge der Wohnsitzkantone an die Finanzierung des Besuchs in einem andern Kanton sicherstellen würde. An der Finanzierung der höheren Berufsbildung beteiligen sich Bund, Kantone und die Teilnehmenden. Die Finanzierung der höheren Berufsbildung ist historisch gewachsen und mit vielen Zufälligkeiten behaftet. Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt sind zur- zeit daran, die höhere Berufsbildung im Rahmen eines Masterplans zu verankern und die Grundlagen für Finanzierungsrichtlinien zu erarbei- ten.

Im Kanton Zürich regelt das Einführungsgesetz zum Berufsbildungs- gesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, ABl 2008, S. 64 ff.) die Grund- sätze der Finanzierung der höheren Berufsbildung (§§ 35–44). Nach dessen Annahme durch die Stimmberechtigten werden auf Verord- nungsstufe die Ausführungsregelungen zum EG BBG ausgearbeitet. Zudem wird unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sowie der kantonalen und privaten Bildungsanbietenden ein Weiterbildungs- konzept erarbeitet. In § 43 Abs. 2 EG BBG wird der Rahmen für die Schul- und Kursgel- der für die Angebote der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung festgelegt. Eine Senkung der Schul- und Kursgelder müsste durch höhere Staatsbeiträge ausgeglichen werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 220/2008 nicht zu überweisen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi