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Décision

RRB Nr. 1560/2011

BVK, Teuerungszulage auf Renten

21 décembre 2011Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2011

1560. BVK (Teuerungszulage auf Renten)

Erwägungen

Gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG entscheidet das zuständige Organ jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten der Vorsorge- einrichtung der Preisentwicklung angepasst werden. Der Beschluss ist in der Jahresrechnung der BVK bekanntzugeben und zu erläutern. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. e BVK-Statuten liegt die Zuständigkeit für die Festlegung von Zulagen auf BVK-Renten beim Regierungsrat. Gemäss § 65 BVK-Statuten können laufende Renten erhöht werden, wenn die künftigen und laufenden Verpflichtungen der BVK voll gedeckt sind und darüber hinaus eine ausreichende Schwankungsreserve gebildet ist. Der Deckungsgrad muss demgemäss bei 115% liegen. Gemäss § 55 BVK-Statuten kann die BVK aus eigenen Mitteln ihre Renten ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Diese Anpassung darf das finan- zielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden. Ende September 2011 betrug der Deckungsgrad geschätzte 81,2%. Ein für die Ausrichtung von Rentenzulagen ausreichender Deckungs- grad kann bis Ende 2011 nicht erreicht werden. Auf 1. Januar 2012 kön- nen deshalb aus BVK-Mitteln keine Zulagen auf Renten ausgerichtet werden. Ausnahme bilden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die das BVG-Minimum nicht übersteigen. Diese Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst, später ist die Anpassung an den Rhythmus der AHV gekoppelt, in der Regel alle zwei Jahre.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Renten der BVK werden auf 1. Januar 2012 nicht erhöht.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi