RRB Nr. 1578/2008
Gemeindewesen, Zivilgemeinde Wiesendangen, Auflösung
22 octobre 2008Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008
1578. Zivilgemeinde Wiesendangen (Auflösung)
Erwägungen
1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsverfas- sung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unterstehen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit Inkraft- treten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der auf- gelösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Ge- meinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1 f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).
2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Wiesendangen be- schloss am 27. Juni 2008 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Wiesendangen per 1. Januar 2009. Der Zeitpunkt der Auflösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Wiesen- dangen abgesprochen. Die Zivilgemeinde Wiesendangen ist somit auf den 1. Januar 2009 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Wiesen- dangen zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivil- gemeinde Wiesendangen auf die Politische Gemeinde Wiesendangen über. Dementsprechend ist die Zivilvorsteherschaft Wiesendangen zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivil- gemeinde Wiesendangen der Politischen Gemeinde Wiesendangen zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Winterthur zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zivilgemeinde Wiesendangen wird per 1. Januar 2009 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Wiesendangen vereinigt.
II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Wiesen- dangen auf die Politische Gemeinde Wiesendangen über.
III. Die Zivilvorsteherschaft Wiesendangen wird verpflichtet, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Wiesen- dangen der Politischen Gemeinde Wiesendangen zu übergeben.
IV. Der Bezirksrat Winterthur wird verpflichtet, den Vollzug zu über- wachen. V. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Wiesendangen (Präsident: René Meier, Trottenstrasse 1, 8542 Wiesendangen [E]), den Gemeinde- rat Wiesendangen, Schulstrasse 20, Postfach 83, 8542 Wiesendangen (E), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli