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Décision

RRB Nr. 1587/2008

Strasseninspektorat, Berufskleider-Leasing, Kredit

22 octobre 2008Allemand4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008

1587. Betrieblicher Strassenunterhalt (Leasing von Dienst- und Warnkleidern für den Strassenunterhaltsdienst)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Mitarbeitenden des Strasseninspektorats müssen bei Arbeiten auf öffentlichen Strassen gegen die Gefahren des rollenden Verkehrs mit Warnkleidern gemäss Schweizer Norm SN 640 710c und der Euro- päischen Norm EN 471 entsprechend den folgenden gesetzlichen Grundlagen in geeigneter Weise geschützt werden: – Art. 48 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten durchführen, müssen fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung nach der erwähnten Schweizer Norm tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind. – Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfah- rung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. – Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Im Weiteren müssen die Auflagen der durch die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) genehmigten Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Strassenunterhaltsdiensten» beachtet und umgesetzt werden.

B. Bisherige Regelung Bisher wurden die benötigten Dienst- und Warnkleider (Überkleider, Regenkleider, Winterartikel, Polo- und Rollshirts) den Mitarbeitenden abgegeben und durch diese selber gewaschen und geflickt. Dies führte zum Teil zu einem unvorteilhaften und sehr unterschiedlichen Erschei- nungsbild, das den Vorgaben der Arbeitssicherheit wie auch den An- sprüchen an einen korrekten Auftritt als Mitarbeitende des kantonalen

Tiefbauamtes nicht entspricht. Die reinen Beschaffungskosten beliefen sich im Mittel der drei letzten Jahre auf Fr. 213 000. Diese Kosten umfassten jedoch nicht das Waschen und Flicken sowie die Qualitäts- kontrolle betreffend die EN 471 (Arbeitssicherheit).

C. Zukünftige Regelung In Zukunft muss gewährleistet sein, dass die Dienst- und Warnkleider jederzeit den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen. Gleich- zeitig wird mit dieser Regelung ein sauberes, korrektes und imageför- derndes Erscheinungsbild der im betrieblichen Strassenunterhalt täti- gen Mitarbeitenden angestrebt. Das sogenannte Berufskleider-Leasing erfüllt beide Punkte und sieht folgendermassen aus: 1. Die Berufskleider werden wöchentlich hygienisch sauber an die ver- schiedenen Werkhöfe und Stützpunkte geliefert. 2. Im gleichen Arbeitsgang werden die getragenen Kleidungsstücke abgeholt. 3. Im Wäschereibetrieb werden die Berufskleider nach zertifizierten, ökologischen Verfahren gewaschen, getrocknet und gepflegt. 4. Die einzelnen Kleidungsstücke werden eingehend darauf kontrolliert, ob sie den massgebenden Sicherheitsnormen und Zustandsvorgaben noch entsprechen. Bei Bedarf werden diese ausgebessert oder ersetzt. 5. Die Textilien werden gefaltet, sortiert und in hygienische Transport- boxen verpackt. In gestalterischer Hinsicht wird die Beschaffung der Berufskleider mit dem Projekt Corporate Identity / Corporate Design der Kommuni- kationsabteilung des Regierungsrates koordiniert. Die Beschaffung wird erst nach Vorliegen des entsprechenden Variantenentscheides erfolgen.

D. Finanzierung Vorbehältlich der Krediterteilung wurde eine öffentliche Ausschrei- bung durchgeführt. Die Angebotssummen betragen zwischen Fr. 322 194 und Fr. 593 323. Auf der Grundlage der kostengünstigsten Offerte ist für die rund 300 Mitarbeitenden des Strasseninspektorats mit folgenden, jährlich wiederkehrenden Kosten zu rechnen: Überkleider-Jacken und -Hosen Fr. 73 577 Regen- und Winterkleider Fr. 66 177 Polo- und Roll-Shirt Fr. 159 623 Logo und Namensschilder Fr. 22 817 Verbesserungsmassnahmen Arbeitssicherheit Fr. 47 806 Total Fr. 370 000

Es handelt sich dabei um gebundene Ausgaben.

Für die Verwirklichung dieses Vorhabens ist ein jährlich wiederkeh- render Kredit von Fr. 370 000 zulasten des Kontos 8400.31800090, Ent- schädigung für Dienstleistungen Dritter, zu bewilligen. Die Ausgaben sind im Budget 2008 mit einem Anteil von Fr. 100 000 enthalten. Die restlichen Ausgaben sind im KEF 2009–2012 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für das Berufskleider-Leasing des Strasseninspektorats wird ein jährlich wiederkehrender Kredit von Fr. 370 000 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli