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Décision

RRB Nr. 1601/2008

Sicherheitskontrollgesetz, Schreiben an das UVEK

22 octobre 2008Allemand4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2008

1601. Sicherheitskontrollgesetz (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 26. August 2008 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Anhörung zum neuen Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz) eröffnet. Das Sicherheitskontrollgesetz will den steigenden Anforderungen an die Gewährleistung der technischen Sicherheit Rechnung tragen. Dazu soll im UVEK eine einheitliche Sicherheitsphilosophie entwickelt werden und es sollen vermehrt Sicherheitsaufgaben auf unabhängige private Unternehmen übertragen werden. Das Sicherheitskontrollgesetz regelt die Verfahren zur Kontrolle und Prüfung der technischen Sicherheit, nicht aber materielle Sicherheitsanforderungen an einzelne Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten. Das Sicher- heitskontrollgesetz gilt nur dort, wo es ein Spezialgesetz ausdrücklich für anwendbar erklärt, was Änderungen in zahlreichen Erlassen mit sich bringt. Das Sicherheitskontrollgesetz hat jedoch keinen Einfluss auf kan- tonale oder kommunale Kompetenzen. Es kommt nur im Regelungs- bereich des Bundes zur Anwendung. Ausgenommen ist die Aufsicht über kleine Stauanlagen, die bis heute den Kantonen übertragen ist. Diese Aufgabe wird neu vom Bund übernommen. Der Vorlage kann grundsätzlich zugestimmt werden. Vorbehalte sind jedoch bei dessen Anwendbarkeit bei kleinen und mittleren Stauanla- gen angebracht, wie es das neue Stauanlagengesetz vorsieht.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation: Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf des Bundes- gesetzes über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz) Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: 1. Der von Ihnen vorgelegte Fragenkatalog wird wie folgt beantwortet: Frage 1: Erachten Sie die heutige Situation der Kontrolle der technischen Sicherheit als befriedigend? Falls nein: Welche Mängel bestehen in diesem Bereich? Die heutige Situation kann als gut betrachtet werden.

Frage 2: Halten Sie die im Sicherheitskontrollgesetz vorgesehenen Abläufe und Verfahren für wirksam und effizient? Die im Sicherheitskontrollgesetz vorgesehenen Abläufe und Verfah- ren können grundsätzlich als wirksam und effizient beurteilt werden. Vorbehalte sind jedoch angebracht bei Anlagen, bei denen kleine Risiken vorhanden sind, z. B. bei der Aufsicht und Kontrolle von kleinen und mittleren Stauanlagen. Diese Aufgabe obliegt heute den Kantonen und soll gemäss dem neuen Stauanlagengesetz vom Bund übernommen werden. Es stellt sich die Frage, ob die mit dem Sicherheitskontroll- gesetz verbundene Verkomplizierung der Abläufe in solchen Bereichen sachgerecht ist. Sollte die Aufsicht über kleine und mittlere Stauanlagen entgegen der bisherigen Absicht des Bundes doch bei den Kantonen verbleiben, lehnen wir die Unterstellung dieser Anlagen unter das Sicherheitskontrollgesetz ab. Frage 3: Erwarten Sie in Ihrem Bereich durch das Sicherheitskontroll- gesetz die Entstehung von Mehrkosten? Falls ja: Wodurch werden diese erzeugt? Wie hoch schätzen Sie diese Mehrkosten? Es werden grundsätzlich keine Mehrkosten für den Kanton Zürich erwartet. Frage 4: Wie wird sich das Sicherheitskontrollgesetz Ihrer Ansicht nach auf den Ablauf und die Dauer von Bewilligungs- resp. Genehmigungs- verfahren auswirken? Grundsätzlich wird auf die Dauer von Bewilligungs- und Genehmi- gungsverfahren kein Einfluss erwartet. 2. Die Vorlage gibt Anlass zu folgenden weiteren Bemerkungen: Die Sicherheitsaufgaben im Anwendungsbereich des Strassenverkehrs- gesetzes obliegen zu weiten Teilen den Kantonen. Es sind denn auch in den allermeisten Fällen die Kantone selbst, welche die Kontrollen der Motorfahrzeuge durchführen. Sie haben zu diesem Zweck die notwen- digen Infrastrukturen erstellt und die personellen Ressourcen bereitge- stellt. In der Praxis hat sich diese staatliche Prüfung aus der Optik der Sicherheit bewährt. Der Motorfahrzeugbereich wird deshalb, soweit die Prüfung und die Kontrollen den Kantonen obliegen, zu Recht aus dem Anwendungsbereich des Sicherheitskontrollgesetzes ausgeklammert. Ebenfalls verzichtet der Bundesrat auf den Einbezug des Schifffahrts- bzw. Sportbootebereichs, soweit die kantonale Zuständigkeit betroffen ist (vgl. BBl 2006, 5949 Ziff. 1.10.3). Dieser Beurteilung des Bundesrates stimmen wir vollumfänglich zu. Die heutige bundesrechtliche Regelung der Motorfahrzeug- und Schiffsprüfungen durch die Kantone hat sich bestens bewährt. Wir begrüssen es, dass diese sehr gut funktionierenden

Strukturen belassen und die Motorfahrzeug- und Schiffsprüfungen in der Zuständigkeit der Kantone vom Anwendungsbereich des Sicher- heitskontrollgesetzes ausgenommen werden. 3. Abschliessend kann festgehalten werden, dass dem Sicherheits- kontrollgesetz grundsätzlich zugestimmt werden kann. Vorbehalte sind bei Anlagen mit kleinen Risiken (z. B. kleine und mittlere Stauanlagen) anzubringen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli