Lexipedia

Décision

RRB Nr. 161/2026

Regionaler Richtplan Glattal, Teilrevision 2023, Festsetzung

25 février 2026Allemand10 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

161. Regionaler Richtplan Glattal, Teilrevision 2023 (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 123/2018 wurde die Gesamtrevision des regionalen Richtplans Glattal festgesetzt. Mit RRB Nr. 1301/2021 wurde die «Teil- revision 2019», mit RRB Nr. 1451/2023 die «Teilrevision GEFD – Gebiets- entwicklung Flugplatz Dübendorf» und mit RRB Nr. 257/2024 die «Teil- revision 2021» des regionalen Richtplans Glattal festgesetzt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 ersuchte die Zürcher Planungsgruppe Glattal um Festsetzung der Teilrevision 2023 des regionalen Richtplans Glattal. Ziel der Teilrevision 2023 ist die Nachführung geänderter über- geordneter Vorgaben und die Umsetzung der aktuellen Entwicklungen auf regionaler Stufe.

B. Inhalte der Teilrevision Die Revisionsvorlage Teilrevision 2023 des regionalen Richtplans um- fasst im Wesentlichen folgende Inhalte: Kap. 2 – Siedlung zu den Themen Veränderungsstrategien, Zentrumsgebiete, Gebiete mit Erhaltung Siedlungsstruktur, Arbeitsplatzgebiete, Mischgebiete und Dichtevorgaben bzw. -stufen – Siedlung Gesamtstrategie: Textliche Ergänzung der zwei Siedlungs- strategien zur differenzierten Siedlungsentwicklung «Umstrukturieren» und «Weiterentwickeln» (Kap. 2.1.2). – Verkleinerung des Gebiets mit Erhaltung der Siedlungsstruktur Nr. 4 Zentralstrasse / Kindhauserstrasse (Sunnebüel), Volketswil (Kap. 2.4). – Aufhebung des Arbeitsplatzgebiets Nr. 7 Glattpark West, Opfikon (Kap. 2.5.2a). – Arbeitsplatzgebiete: Teilumwandlung des Zentrumsgebiets Nr. 9 Zen- trum Volketswil Süd / Schwerzenbach Bahnhof, Schwerzenbach / Vol- ketswil in das Arbeitsplatzgebiet Nr. 14a Industriegebiet Industrie- strasse Ost, Volketswil (Kap. 2.5.2a). – Mischgebiete: Teilumwandlung des Arbeitsplatzgebiets Nr. 12 Indus- triegebiet Zürcherstrasse, Volketswil, in das Mischgebiet Nr. 31a In- dustriegebiet Zürcherstrasse, Volketswil. Als Funktion ist festgelegt: «Bestehendes Industrie- / Gewerbegebiet mit Potenzial für Misch- nutzung; die Nutzungsverteilung und bauliche Entwicklung im Zuge der Transformation zum Mischgebiet ist eng mit den Zielen der GEFD

(auf Basis der Synthese mit Zielbild 2050) abzustimmen, d. h. die Lärmauswirkungen und Höhenbegrenzungsvorgaben der bestehen- den und der zukünftigen aviatischen Nutzung gelten als Entwick- lungsrahmen. Der räumliche und der funktionale Bezug ist mit städte- baulichen und ÖV-Massnahmen zu fördern; die Fuss- und Radweg- anbindung ist zu verbessern und mit der Nachbargemeinde zu koor- dinieren. Die anstehenden Verkehrsprobleme sind einer Lösung zuzuführen» (Kap. 2.5.2b). – Mischgebiete: Textliche Ergänzung der Massnahmen der Gemeinden. Demnach sind Umnutzungen bzw. Umzonungen bestehender Gewer- begebiete zu Gunsten von Wohnnutzungen erst dann zulässig, wenn die öffentliche Verkehrserschliessung in dem Gebiet der Güteklasse C oder besser entspricht (Kap. 2.5.3b). Kap. 3 – Landschaft zu den Themen Erholungsgebiete, Gewässer- revitalisierungen bzw. Retentionsanlagen – Erholungsgebiete: Textliche Ergänzung des bestehenden Erholungs- gebiets Nr. 9 Sportanlage Milandia und Fussballplatz Zimikerriet, Greifensee / Schwerzenbach mit «Erweiterung geplant» (Kap. 3.4.2). – Gewässerrevitalisierung: Textliche Ergänzung des Eintrags Nr. 7 Chrebsschüsselibach (innerhalb Flugplatzareal, Dübendorf) mit «zzgl. Ausbildung Regenrückhaltung- / Hochwasserschutzmassnahmen ausserhalb des Siedlungsgebiets für ein gesamthaftes, zweckmässiges Regenwassermanagement zu Gunsten der Flächen des Innovations- parks Zürich, weiterer Einrichtungen auf dem Flugplatzareal sowie der Siedlungsflächen entlang des weiteren Verlaufs des Chrebsschüs- selibachs» (Kap. 3.11.2). Kap. 4 – Verkehr zu den Themen Strassenverkehr, Öffentlicher Personenverkehr, Fuss- und Veloverkehr, Parkierung – Strassenverkehr: Neufestsetzung der drei neuen Karteneinträge Um- gestaltung Strassenraum: Nr. 16a Rellikonstrasse Uessikon, Maur; Nr. 17a Zufahrtstrasse Aesch, Maur, und Nr. 25a Flughofstrasse, Rüm- lang. – Öffentlicher Personenverkehr: Neufestsetzung des Karteneintrags Nr. 16a Abschnitt für Massnahmen Buspriorisierung Bassersdorfer- strasse, Bassersdorf. – Fuss- und Veloverkehr: Neufestsetzung Nebenverbindung Veloverkehr Bassersdorf – Baltenswil Nr. 02-145a. – Parkierung: Textliche Anpassung der Ziele und Massnahmen Region bei Parkierungsanlagen Zentrumsnutzungen (Kap. 4.6.1 und 4.6.3).

Kap. 5 – Ver- und Entsorgung zum Thema: Materialgewinnungs- gebiet – Festlegung des Materialgewinnungsgebiets Nr. 0, Bassersdorf, Runs- berg: Bestehendes Materialgewinnungsgebiet mit engem funktionalem und räumlichem Bezug zu bestehender Baustoffrecyclinganlage, Er- weiterung / Ausbau Materialgewinnung geplant. Zeitlich auf 25 Jahre begrenztes Ausnahmeprojekt unter dem Titel der «Kreislaufwirtschaft» in direktem Zusammenhang mit dem Grossprojekt nationaler Bedeu- tung «Mehrspur Zürich – Winterthur» (Kap. 5.3.2).

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öf- fentliche Auflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 5. Juli bis 20. Sep- tember 2024 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen acht Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 17. September 2024 Stellung. Die Zürcher Planungs- gruppe Glattal überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversamm- lung der Zürcher Planungsgruppe Glattal verabschiedete die Vorlage am 26. März 2025 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Uster vom 19. Mai 2025 wur- den dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 bestätigte die Zürcher Planungsgruppe Glattal zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen war.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass fünf Festlegungen nicht vorbehaltlos festgesetzt werden können. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 hat der Vorstand der regiona- len Planungsgruppe Glattal zurückgemeldet, dass sie die Festsetzungs- vorbehalte akzeptieren und auf eine Differenzbereinigung verzichten. Der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. März 2025 wird wie folgt angepasst (Richtplantext und Richtplankarte):

Richtplantext

Kap. 3.11.2, Gewässerrevitalisierung, Karteneinträge Nr. 7 Chrebsschüsselibach (innerhalb Flugplatzareal), Dübendorf S. 94–95 Der ergänzte Funktionsbeschrieb der Festlegung kann nicht festgesetzt werden. Die Ergänzung wird entfernt: «Ausdolung, Aufwertung als Natur- und Erholungselement zzgl. Ausbildung Regenrückhalt- / Hoch- wasserschutzmassnahmen ausserhalb des Siedlungsgebiets für ein ge- samthaftes, zweckmässiges Regenwassermanagement z.G. der Flächen des Innovationsparks Zürich, weiterer Einrichtungen auf dem Flugplatz- areal sowie der Siedlungsflächen entlang des weiteren Verlaufs des Chrebsschüsselibachs wird mit Ausbildung eines Regenrückhalt- / Hoch- wasserschutzmassnahmen ausserhalb des Siedlungsgebiets für ein ge- samthaftes, zweckmässiges Regenwassermanagement ergänzt.» Begründung Es ist korrekt, dass neben den Revitalisierungsmassnahmen auch der Hochwasserschutz auf dem Flugplatzareal verbessert werden soll. Der konkretisierte Funktionsbeschrieb ist jedoch nicht stufengerecht und wird für das Umsetzungsprojekt planungsrechtlich nicht zwingend be- nötigt. Da auch keine vollständige Berichterstattung zu Böden sowie keine Interessenabwägung zur Gewässerrevitalisierung Chrebsschüsseli- bach vorliegen, kann diese Ergänzung nicht festgesetzt werden.

Kap. 4.2.2, Strassenverkehr, Karteneinträge Nr. 17a Zufahrtstrasse Aesch, Maur S. 110 Der Karteneintrag Nr. 17a Zufahrtstrasse Aesch, Maur, ist folgender- massen anzupassen: Der Realisierungshorizont ist auf «mittelfristig» zu ändern. Begründung In Zusammenarbeit mit der betroffenen Gemeinde wurden 2024 kurz- fristige Massnahmen zur Verbesserung des Veloverkehrs talwärts geprüft. Es hat sich gezeigt, dass ohne grössere bauliche Eingriffe keine Verbes- serungen realistisch sind. In rund zehn Jahren steht eine Strassensanie- rung an. In diesem Kontext können nochmals Massnahmen geprüft werden.

Nr. 25a Flughofstrasse, Rümlang S. 110 Beim Karteneintrag Nr. 25a Flughofstrasse in Rümlang ist in der Spalte Vorhaben der Hinweis auf eine Überdeckung zu entfernen: «Umgestal- tung Strassenraum zur Minderung der Trennwirkung aufgrund Erstein- schätzung Infrastrukturüberdeckungen» Begründung Die Trennwirkung der Strasse zu vermindern, ist als Ziel der Strassen- sanierung unbestritten. Eine Überdeckung ist aber keine angebrachte und realistische Massnahme. Im kantonalen Richtplan ist die Strasse als Hauptverkehrsstrasse ohne einen Eintrag für eine Überdeckung klas- siert. Eine Tieferlegung und Überdeckung der Flughofstrasse muss zu- erst im kantonalen Richtplan festgelegt sein, bevor ein Eintrag im regio- nalen Richtplan rechtmässig festgesetzt werden kann.

Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge Nr. 02–004 Verbindung, Wallisellen – Opfikon S. 131 Im Eintrag zur Verbindung Nr. 02-004 Wallisellen – Opfikon ist der Hin- weis in der Spalte Vorhaben «separate Korridorstudie» nicht wegzulassen. Begründung Die Korridorstudie wurde 2024 erstellt und in die Vernehmlassung gegeben. Es besteht noch kein Konsens zur definitiven Linienführung. Die Stadt Opfikon ist mit der Linienführung in der Korridorstudie 2024 nicht einverstanden. Im Richtplan ist noch nicht die neue Linienführung aus der Korridorstudie abgebildet. Daher sollte der Hinweis auf die Korridorstudie zur Klärung der definitiven Linienführung beibehalten werden, bis ein Konsens besteht und der Richtplan entsprechend ange- passt werden kann.

Kap. 4.4.3, Fuss- und Veloverkehr, b) Massnahmen Gemeinden b) Massnahmen Gemeinden S. 148 Bei der zweiten Massnahme Gemeinden ist der Text wie folgt zu prä- zisieren: «Auf kantonalen Veloverbindungen, die auf kommunalen Stras- sen verlaufen, plant und realisiert die zuständige Gemeinde / Stadt die kantonale Veloverbindung, wobei die Planungs- und Realisierungskos- ten der Gemeinde infolge Mehranforderungen durch den Veloverkehr vom Kanton als Drittprojekt abgegolten werden. Voraussetzung ist, dass die zuständige Gemeinde / Stadt das kantonale Tiefbauamt schon ab der Planungsphase einbezieht.»

Begründung Zuständig für die Begleitung und Sicherstellung der Finanzierung der kantonalen Veloverbindungen auf kommunalen Strassen ist das Tief- bauamt des Kantons. Das Tiefbauamt kann eine Mitfinanzierung nur sicherstellen, wenn es frühzeitig, ab Planungsphase, einbezogen wird. Bei einer sehr kurzfristigen Anfrage für eine Mitfinanzierung ist nicht sichergestellt, dass das Geld in der Finanzplanung eingestellt ist.

E. Festsetzung Die Teilrevision 2023 des regionalen Richtplans Glattal kann unter Vorbehalt der fünf erwähnten Anpassungen festgesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Ver- waltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision 2023 des regionalen Richtplans Glattal wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Glattal vom 26. März 2025 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.

II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Glattal vom 26. März 2025 werden folgende Einträge im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt: – Kap. 3.11.2, Gewässerrevitalisierung, Karteneintrag Nr. 7 Chrebs- schüsselibach (innerhalb Flugplatzareal), Dübendorf, Maur: «Ausdo- lung, Aufwertung als Natur- und Erholungselement zzgl. Ausbildung Regenrückhalt- / zuzüglich Hochwasserschutzmassnahmen ausserhalb des Siedlungsgebiets für ein gesamthaftes, zweckmässiges Regen- wassermanagement z.G. der Flächen des Innovationsparks Zürich, weiterer Einrichtungen auf dem Flugplatzareal sowie der Siedlungs- flächen entlang des weiteren Verlaufs des Chrebsschüsselibachs wird mit Ausbildung eines Regenrückhalt- / Hochwasserschutzmassnah- men ausserhalb des Siedlungsgebiets für ein gesamthaftes, zweck- mässiges Regenwassermanagement ergänzt.» – Kap. 4.2.2, Strassenverkehr, Karteneintrag Nr. 17a Zufahrtstrasse Aesch, Maur; Spalte Realisierungshorizont: «kurzfristig» «mittelfris- tig» – Kap. 4.2.2, Strassenverkehr, Karteneintrag Nr. 25a Flughofstrasse, Rümlang; Spalte Vorhaben: «Umgestaltung Strassenraum zur Min- derung der Trennwirkung aufgrund Ersteinschätzung Infrastruktur- überdeckungen» – Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, Karteneintrag Nr. 02-004 Verbin- dung, Wallisellen – Opfikon: Spalte Vorhaben: «separate Korridor- studie» nicht weglassen.

– Kap. 4.4.3, Fuss- und Veloverkehr, b) Massnahmen Gemeinden: «Auf kantonalen Veloverbindungen, die auf kommunalen Strassen verlau- fen, plant und realisiert die zuständige Gemeinde / Stadt die kanto- nale Veloverbindung, wobei die Planungs- und Realisierungskosten der Gemeinde infolge Mehranforderungen durch den Veloverkehr vom Kanton als Drittprojekt abgegolten werden. Voraussetzung ist, dass die zuständige Gemeinde / Stadt das kantonale Tiefbauamt schon ab der Planungsphase einbezieht.»

III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Pla- nungsgruppe Glattal (Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Webseite des Am- tes für Raumentwicklung (are.zh.ch) und der Planungsgruppe Zürcher Region (zpg.ch) veröffentlicht.

IV. Dispositiv I bis III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Glattal, Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf (unter Beilage von einem Dossier) – die Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden (ohne Dossier) – Bassersdorf, Karl-Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf – Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon – Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf – Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden – Greifensee, Im Städtli 3, Postfach 68, 8606 Greifensee – Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten – Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur – Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf – Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg – Rümlang, Glattalstrasse 201, Postfach, 8153 Rümlang – Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach – Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil – Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen – Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Wangen-Brüttisellen

– das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli