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Décision

RRB Nr. 1611/2022

Evangelisch-reformierte Landeskirche, Kirchenordnung, Änderung, Genehmigung

14 décembre 2022Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2022

1611. Kirchenordnung, Evangelisch-reformierte Landeskirche

Erwägungen

(Teilrevision; Genehmigung) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (Kirchenordnung, LS 181.10) der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Die Kirchensynode beschloss am 12. Juli 2022, die Kirchenordnung zu ändern. Die Änderung unterstand dem fakultativen Referendum ge- mäss Art. 205 Abs. 1 lit. a der Kirchenordnung. Die Referendumsfrist ist am 13. September 2022 unbenutzt abgelaufen. Mit der revidierten Kirchenordnung soll die Möglichkeit eröffnet werden, zusätzliche Kirchgemeinschaften anzuerkennen. Diese Form war bisher nur für die Zusammenschlüsse von französisch-, italienisch- und spanischsprachigen Mitgliedern vorgesehen. Neu sollen unter be- stimmten Voraussetzungen auch andere Gemeinschaften als Kirchge- meinschaften anerkannt werden können. Die Mitglieder einer solchen Gemeinschaft bleiben mit allen Rechten und Pflichten Mitglieder der Kirchgemeinde an ihrem Wohnsitz. Zudem wird ein neuer Artikel in die Kirchenordnung eingefügt, der sich auf Notstandssituationen bezieht. Der Kirchenrat erhält die Befug- nis, in ausserordentlichen Lagen und bei schwerwiegenden Ereignissen alles zu veranlassen, was erforderlich ist, um das kirchliche Leben auf- rechtzuerhalten. Weitere Änderungen sind eher terminologischer Art. So werden im Zuge der Einführung der «Ehe für alle» Bezeichnungen wie «Braut» und «Bräutigam» durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Änderung der Kirchenord- nung. Die beantragte Genehmigung ist daher zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Kirchensynode am 12. Juli 2022 beschlossene Änderung der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich wird genehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche, Hirschengraben 50, Postfach, 8024 Zürich, sowie die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli