RRB Nr. 1612/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
21 octobre 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009
1612. Gemeindeordnung (Zollikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl ernennt neu der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zolli- kon am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Gemeinde Zollikon, Gemeinderatskanzlei, Berg- strasse 20, 8702 Zollikon, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Mei- len, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli