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Décision

RRB Nr. 1613/2009

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Buchs, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

21 octobre 2009Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009

1613. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Buchs)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Buchs haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zu- gestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung, das Gesetz über die politischen Rechte und das Volksschulgesetz. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Buchs am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Primarschulpflege Buchs, Badenerstrasse 1, Post- fach 439, 8107 Buchs, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli