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Décision

RRB Nr. 1614/2009

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Hausen am Albis, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

21 octobre 2009Allemand3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Hausen am Albis, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009

1614. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Hausen a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hausen a. A. haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neurege- lung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Anpassun- gen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfas- sung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: In Art. 25 Abs. 1 GO wird unter anderem festgehalten, dass mindestens eine von der Schulkonferenz gewählte Lehrperson mit beratender Stimme an den Sitzungen der Primarschulpflege teilnimmt. Wie im Vorprüfungsbe- richt ausgeführt, muss die Anzahl der teilnehmenden Lehrpersonen ob- jektiv bestimmbar sein. Diesen Anforderungen genügt die Angabe einer blossen Mindestzahl nicht (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 2.4 zu § 81). Der fragliche Passus betreffend Teilnahmerecht der Lehrpersonen ist daher gesetzes- konform dahingehend auszulegen, dass eine von der Schulkonferenz gewählte Lehrperson als ständige Vertretung der Lehrerschaft an den Sitzungen der Primarschulpflege teilnimmt. Selbstverständlich bleibt es der Primarschulpflege unbenommen – wie dies auch in Art. 25 Abs. 2 GO erwähnt wird –, einzelfallweise weitere Lehrpersonen zur Beratung an ihren Sitzungen beizuziehen. In Art. 25 Abs. 1 GO wird im Weiteren festgehalten, dass die Schulleitung an den Sitzungen der Primarschul- pflege teilnimmt. Wie im Vorprüfungsbericht ausgeführt, ist dieser Pas- sus dahingehend auszulegen, dass sämtliche Schulleiterinnen und Schul- leiter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Primarschulpflege teilnehmen. In diesem Sinne ist Art. 25 Abs. 1 GO zu genehmigen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hausen a. A. am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Primarschulpflege Hausen a. A., Schulhausstrasse, Postfach 111, 8915 Hausen am Albis, den Bezirksrat Affoltern a. A., Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

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