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Décision

RRB Nr. 1619/2022

Stiftung SOMOSA, Erlass eines Darlehens, Löschung einer Grundpfandverschreibung

14 décembre 2022Allemand4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2022

1619. Erlass eines Darlehens und Löschung einer Grundpfand­

Erwägungen

verschreibung (Stiftung SOMOSA) Mit Beschluss Nr. 1615/2001 sicherte der Regierungsrat der Stiftung SOMOSA für den Erwerb des Grundstücks Katasternummer 11 992/ Plan 48 in Winterthur (Grundbuch von Oberwinterthur, Kbl 204, LB 1847) einen Kostenanteil von höchstens Fr. 1 440 000 in der Form eines unverzinslichen Darlehens zu. Gleichzeitig lud er die Finanzdirektion ein, mit der Stiftung SOMOSA einen Darlehens- und Grundpfandver- trag unter den üblichen sichernden Bedingungen abzuschliessen. Mit Verfügung vom 29. November 2001 gewährte die Bildungsdirek- tion der Stiftung SOMOSA an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 598 500 für den Erwerb des Grundstücks einen Staatsbeitrag von Fr. 1 438 500. Am 1. bzw. 14. März 2002 schlossen der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, als Darlehensgeber und die Stiftung SO- MOSA als Darlehensnehmerin einen Vertrag zur Gewährung eines entsprechenden Darlehens mit grundpfändlicher Sicherstellung. Am 9. Juli 2002 wurde zur Sicherstellung dieses Darlehens eine Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) im Maximalbetrag von Fr. 1 440 000 zugunsten des Kantons Zürich an 2. Pfandstelle auf der Liegenschaft Zum Park 20 in 8404 Winterthur, Grundbuch Blatt 5442, Kataster OB16231, EGRID CH582920087758, eingetragen. Der erwähnte Vertrag sieht unter anderem vor, dass das Darlehen nach 20 Jahren – von der Eintragung ins Grundbuch an gerechnet – durch Beschluss des Regierungsrates ganz oder teilweise erlassen wer- den kann. Mit RRB Nr. 1612/2005 wurde die Finanzdirektion ermächtigt, im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion Grundpfandverschrei- bungen zur Sicherstellung von Baubeiträgen an private Institutionen zu löschen und die Darlehen nach Ablauf von 20 Jahren seit der Schluss- zahlung zu erlassen. Bis zu diesem Beschluss waren Baubeiträge regel- mässig in Form von Darlehen ausgerichtet worden, obwohl es sich nicht um eigentliche Darlehen mit einer Rückerstattungspflicht gehandelt hatte. Die Gewährung in der Form von Darlehen sollte es dem Kanton ermöglichen, die Beiträge im Falle einer Zweckentfremdung zurückzu-

fordern und dies mit einer Grundpfandverschreibung abzusichern. Seit dem 1. Januar 1991 kennt jedoch das Staatsbeitragsrecht eine allgemeine Regelung zur Rückforderung von Staatsbeiträgen (§ 14 Staatsbeitrags- gesetz vom 1. April 1990 [LS 132.2] und § 12 Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21]). Zudem hat der Kanton seither grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grund- pfandrechts für Staatsbeiträge an Investitionen (§ 197 lit. e Einführungs- gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230]). Mit dem genannten Beschluss entschied der Regierungsrat deshalb, dass Baubeiträge an private Institutionen künftig grundsätzlich in der Form von À-fonds-perdu-Zuwendungen gewährt werden sollten. Mit Schreiben vom 24. August 2022 gelangte die Stiftung SOMOSA an die Finanzdirektion mit dem Ersuchen um Erlass des eingangs er- wähnten Darlehens. Sie bestätigte, auch heute noch an ihrem Standort die Modellstation SOMOSA zu betreiben; bisher sei also keine Zweck- entfremdung des Gebäudes erfolgt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 bekundete das Amt für Jugend und Berufsberatung sein Einverständnis mit dem Erlass des Darlehens. Eine Zweckentfremdung sei nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Finanzdirektion als ange- messen, das Darlehen zu erlassen und die zu dessen Sicherstellung ein- getragene Grundpfandverschreibung löschen zu lassen. Es fehlt ihr je- doch die Grundlage, den Erlass gestützt auf die Ermächtigung gemäss RRB Nr. 1612/2005 selbst zu verfügen, weil sich der Zeitpunkt der Schlusszahlung nicht mehr ermitteln lässt und der erforderliche Ablauf von 20 Jahren seit dieser Zahlung deshalb nicht nachgewiesen ist (und auch nicht offensichtlich ist). Die Finanzdirektion stellt daher dem Re- gierungsrat Antrag auf Erlass des Darlehens, zumal die im Vertrag vor- gesehenen 20 Jahre seit der Eintragung ins Grundbuch abgelaufen sind. Zugleich beantragt sie die Veranlassung der Löschung der zur Sicher- stellung des Darlehens errichteten Grundpfandverschreibung.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das gestützt auf RRB Nr. 1615/2001 gewährte Darlehen von Fr. 1 438 500 wird der Stiftung SOMOSA, Winterthur, erlassen.

II. Das Grundbuchamt Oberwinterthur-Winterthur wird ersucht, die Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) im Maximalbetrag von Fr. 1 440 000 zugunsten des Kantons Zürich an 2. Pfandstelle auf

der Liegenschaft Zum Park 20 in 8404 Winterthur, Grundbuch Blatt 5442, Kataster OB16231, EGRID CH582920087758, zu löschen. All- fällige Kosten der Löschung gehen zulasten der Stiftung SOMOSA als Darlehensnehmerin.

III. Mitteilung an die Stiftung SOMOSA, Zum Park 20, 8404 Win- terthur, das Grundbuchamt Oberwinterthur-Winterthur, Stadthaus- strasse 12, Postfach, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli