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Décision

RRB Nr. 163/2020

Bibliothekswesen, diverse Instutitionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung

26 février 2020Allemand3 min

Source zh.ch

Bibliothekswesen, diverse Instutitionen, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2020

163. Bildungsgesetz, Bibliothekswesen (Beitragsberechtigungen)

Erwägungen

Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) kann der Kanton In- stitutionen und Dritten, die Leistungen zugunsten des kantonalen Biblio- theksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienst- leistungen oder der Leseförderung erbringen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Mit RRB Nr. 1200/2015 wurden unter anderem die folgenden privaten Institutionen im Bereich des Bibliothekswesens für 2016–2019 als beitrags- berechtigt anerkannt: – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern – Kinder- und Jugendmedien Zürich, Wolfhausen, für die Herausgabe des KIM-Lesemagazins Von 2016 bis 2019 wurden die folgenden jährlichen Subventionen aus- gerichtet: in Franken Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich 5 000 Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich 150 000 Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich 14 250 Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern 10 000 +7 Rappen pro Einwohnerin und Einwohner Kinder- und Jugendmedien Zürich, Wolfhausen 41 000 Fristgerecht ersuchten die genannten Institutionen um Erneuerung der Beitragsberechtigung und Ausrichtung von jährlichen Subventionen im bisherigen Umfang. Diesen Institutionen kommt weiterhin eine wichtige Rolle im Rahmen des Bibliothekswesens im Kanton zu. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitrags- berechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 14 Abs. 1 BiG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von gebundenen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der folgenden Institutionen wird mit Wir- kung ab 1. Januar 2020 erneuert: – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern – Kinder- und Jugendmedien Zürich, Wolfhausen

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2023. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schweizerische Bibliothek für Blinde und Seh- behinderte, Grubenstrasse 12, 8045 Zürich, das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugendmedien, Georgenstrasse 6, 8006 Zürich, das Schweizerische Jugendschriftenwerk, Uetlibergstrasse 20, 8045 Zürich, die Stiftung Bibliomedia Schweiz, Rosenweg 2, 4500 Solothurn, die Kin- der- und Jugendmedien Zürich, Güeterstalstrasse 17, 8133 Esslingen, sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli