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Décision

RRB Nr. 164/2014

Eidg. Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, Ergebnisse, Veröffentlichung

12 février 2014Allemand2 min

Source zh.ch

Eidg. Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, Ergebnisse, Veröffentlichung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2014

164. Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2014, Ergebnisse, Publikation Am 9. Februar 2014 fand die eidgenössische Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus- bau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksini- tiative «Für den öffentlichen Verkehr») (BBl 2013, 4725);

2. Volksinitiative vom 4. Juli 2011 «Abtreibungsfinanzierung ist Privat- sache – Entlastung der Krankenversicherung durch Streichung der Kosten des Schwangerschaftsabbruchs aus der obligatorischen Grund- versicherung» (BBl 2013, 7349);

3. Volksinitiative vom 14. Februar 2012 «Gegen Masseneinwanderung» (BBI 2013, 7351). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen. Die Ab- stimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwer- defrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Feb- ruar 2014 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt veröffentlicht (ABl 2014-02-14).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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