RRB Nr. 1677/2009
Gemeindewesen, Zivilgemeinde Gossau, Auflösung
28 octobre 2009Allemand3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Oktober 2009
1677. Zivilgemeinde Gossau (Auflösung)
Erwägungen
1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsver- fassung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unter- stehen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit an- deren Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der auf- gelösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemeinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).
2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Gossau beschloss am 28. August 2009 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politi- schen Gemeinde Gossau auf den 1. Januar 2010. Der Zeitpunkt der Auf- lösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Gossau abge- sprochen. Die Zivilgemeinde Gossau ist somit auf den 1. Januar 2010 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Gossau zu vereinigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Gossau auf die Politische Gemeinde Gossau über. Dementsprechend ist die Zivilvor- steherschaft Gossau zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Gossau der Politischen Gemeinde Gossau zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Hinwil zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zivilgemeinde Gossau wird auf den 1. Januar 2010 aufgelöst und mit der Politischen Gemeinde Gossau vereinigt.
II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Gossau auf die Politische Gemeinde Gossau über.
III. Die Zivilvorsteherschaft Gossau wird verpflichtet, die Protokol- le, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Gossau der Poli- tischen Gemeinde Gossau zu übergeben.
IV. Der Bezirksrat Hinwil wird verpflichtet, den Vollzug zu überwa- chen.
V. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.
VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Gossau (Präsident: Alfred Keller, Felsbergstrasse 34, 8625 Gossau [E]), den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau (E), den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahn- hofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi