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Décision

RRB Nr. 1693/2022

Haushaltsvollzug 2023

21 décembre 2022Allemand4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2022

1693. Haushaltsvollzug 2023

Erwägungen

1. Pauschale Verbesserung von 336,72 Mio. Franken Der Kantonsrat hat in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositio- nen, eine pauschale Verbesserung von Fr. 336 720 000 beschlossen. Diese soll im Umfang von 100 Mio. Franken im Bereich des Personalaufwands und im restlichen Umfang mittels Saldoverbesserungen der einzelnen Leistungsgruppen umgesetzt werden. In der Leistungsgruppe Nr. 4950 können diese Verbesserungen nicht umgesetzt werden. An den Beschlüs- sen des Kantonsrates zu den Saldi der einzelnen Leistungsgruppen kann der Regierungsrat aufgrund der Zuständigkeit des Kantonsrates gemäss § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) keine Änderung vornehmen.

1.1. Lohnmassnahmen 2023 Der Budgetentwurf des Regierungsrates enthielt als Lohnmassnah- men 2023 einen Teuerungsausgleich von 3,5% (zentral in der Leistungs- gruppe Nr. 4950 eingestellt), individuelle Lohnerhöhungen von höchstens 0,6%(über Rotationsgewinne in den einzelnen Leistungsgruppen zu fi- nanzieren bzw. saldoneutral) sowie Einmalzulagen von höchstens 0,2% (dezentral in den Budgets der Leistungsgruppen eingestellt). Der Teue- rungsausgleich von 3,5% ist gemäss § 42 der Personalverordnung (LS 177.11) vom Regierungsrat in Beschluss Nr. 1259/2022 festgelegt worden und wird im Lohnsystem per 1. Januar 2023 umgesetzt. Die individuellen Lohnerhöhungen und Einmalzulagen wurden gemäss § 38 der Vollzugs- verordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) mit RRB Nr. 437/2022 festgelegt; sie sind noch nicht umgesetzt. Angesichts des im Antrag zur pauschalen Verbesserung geäusserten Willens des Kantonsrates soll auf die Umsetzung der individuellen Lohn- erhöhungen und der Einmalzulagen 2023 gemäss RRB Nr. 437/2022 grösstenteils verzichtet werden. Insgesamt 0,2% der Lohnsumme der Direktionen sollen 2023 für individuelle Lohnerhöhungen und Einmal- zulagen durch die Direktionsvorstehenden bestimmt werden können.

1.2. Restriktiver Haushaltsvollzug 2023 Der Regierungsrat ist bestrebt, die weitere Verbesserungsvorgabe durch einen restriktiven Haushaltsvollzug zu erreichen. Die Leistungs- gruppen werden angehalten, ihre Budgets nur für zwingend notwendige Massnahmen zu beanspruchen bzw. per Jahresende möglichst hohe Kre- ditreste zu erzielen.

2. Begründung im Geschäftsbericht 2023 Sollte in den Leistungsgruppen aufgrund des Teuerungsausgleichs trotz des restriktiven Haushaltsvollzugs, der Rotationsgewinne und der budgetierten, jedoch nun nur beschränkt auszuzahlenden individuellen Lohnerhöhungen und Einmalzulagen Überschreitungen des Budget- kredits eintreten, sind diese im Geschäftsbericht 2023 mit folgendem Satz zu begründen: «Mehraufwand aufgrund der Teuerungszulage ge- mäss RRB Nr. 1259/2022».

3. Geltungsbereich Die pauschale Verbesserungsvorgabe des Kantonsrates betrifft die konsolidierte Rechnung und umfasst somit alle Leistungsgruppen ein- schliesslich der zu konsolidierenden Leistungsgruppen ohne Beschluss- grössen. Die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, der Zürcher Verkehrsverbund, das Forensische Institut Zürich, die Univer- sität Zürich und die drei Hochschulen der Zürcher Fachhochschule werden beauftragt sowie die Behörden, die Rechtspflege, die Zentral- bibliothek und die vier kantonalen Spitäler eingeladen, den Auftrag des Kantonsrates sinngemäss zu vollziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Ausrichtung von individuellen Lohnerhöhungen im Rahmen von § 37 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) und für Einmalzulagen nach § 44 Abs. 1 VVO können höchstens 0,2% der Lohnsumme der Direktionen durch die Direktionsvorstehenden be- stimmt werden.

II. Die pauschale Verbesserungsvorgabe des Kantonsrates in der Leis- tungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, von 336,72 Mio. Franken ist zusätzlich zu Dispositiv I durch einen restriktiven Haushaltsvollzug in den Leistungsgruppen zu erreichen.

III. Mitteilung an – die Geschäftsleitung des Kantonsrates, – die Finanzkontrolle, – die Ombudsstelle, – die Datenschutzbeauftragte, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, – den Zürcher Verkehrsverbund, – das Forensische Institut Zürich, – die Universität Zürich, – die Zentralbibliothek Zürich, – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – das Universitätsspital Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli