RRB Nr. 1735/2009
Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend die Kosten im Fall der Selbstverletzerin P. O., Beantwortung
4 novembre 2009Allemand4 min
Source zh.ch
Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, betreffend die Kosten im Fall der Selbstverletzerin P. O., Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 262/2009
Sitzung vom 4. November 2009
1735. Anfrage (Die Kosten im Fall der Selbstverletzerin P. O.) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf, hat am 24. August 2009 folgende Anfrage eingereicht: Vor rund einem halben Jahr wusste sich eine junge brasilianische Staats- angehörige medial in Szene zu setzen, in dem sie sich nach dem Schema einer modernen psychischen Krankheit selbst verletzte, die Verletzungen angeblichen Neonazis in die Schuhe schob und eine Fehlgeburt behaup- tete. Die selbst zugewiesene Opferrolle brachte ihr grösste Aufmerk- samkeit und eine Äusserung des brasilianischen Staatspräsidenten gegen die Schweiz ein. Immerhin kann sie den Erfolg verbuchen, die heu- chelnden Besorgten um eine angeblich fremdenfeindliche Schweiz der Lächerlichkeit preisgegeben zu haben. Mit dem Geständnis der Irreführung der Rechtspflege fiel auch die Pass- und Schriftensperre dahin. Selbst Brasiliens Regierung riet der Familie zur Ausreise. Statt die Frau auszuschaffen, macht sich seither der Sozial- und Therapiestaat über sie her. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie hoch sind die bisher entstandenen Kosten für die Strafuntersu- chung gegen P. O.?
2. Wer bezahlt die Kosten für die Unterbringung von P. O. in der Uni- versitätsklinik?
3. Welche therapeutischen und sozialen Angebote nahm P. O. bis dato auf Kosten des Schweizer Steuer- Sozialversicherungs- und Prämien- zahlers wahr?
4. Wieso wurde P. O. nicht sofort nach Brasilien ausgewiesen, nachdem davon ausgegangen werden muss, dass sie wohl für zurechnungsun- fähig und somit schuldunfähig erklärt wird? (Abgesehen davon wäre auch bei Schuldfähigkeit das Strafmass so gering, dass sich eine mona- telange Untersuchung und Unterbringung in einer Schweizer Klinik nicht rechtfertigen lässt)
5. Welches Interesse an der Strafverfolgung gegen P. O. besteht aus Sicht der Justiz des Kantons Zürich, nachdem feststeht, dass sie sich den Schaden selbst zugefügt hat?
6. Würde der Regierungsrat für künftige Fälle eine Ausschaffung und allenfalls eine Behandlung solcher Personen in ihrem Heimatland favorisieren?
7. Nimmt der Staat für seine Aufwendungen Regress auf P. O. oder ihren Vater oder fallen die Kosten beim Steuerzahler an?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Barbara Steinemann, Regensdorf, wird wie folgt be- antwortet: Zu Frage 1: Die zuständige Staatsanwaltschaft hat am 14. Oktober 2009 Anklage gegen P. O. erhoben. Die Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung betrugen Fr. 7400 (Stand 14. Oktober 2009). Zu diesem Betrag werden insbesondere die Kosten der psychiatrischen Begutachtung von P. O. hinzukommen. Diese Kosten werden sich schätzungsweise auf rund Fr. 20 000 belaufen. Zu Frage 2: P. O. ist am 10. Februar 2009 auf eigene Initiative ins Universitäts- spital Zürich eingetreten. Die Kosten für diesen Spitalaufenthalt wurden der obligatorischen Krankenversicherung von P. O. in Rechnung gestellt und von dieser auch bezahlt. Zu Frage 3: Der Regierungsrat hat keine Kenntnis von therapeutischen und so- zialen Angeboten, von denen P. O. Gebrauch gemacht hat. Zu Frage 4: Nach der zwingenden Bestimmung von Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die psychiatrische Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit der beschuldig- ten Person zu zweifeln. Im Lichte dieser Gesetzesbestimmung wäre die sofortige Ausweisung von P. O. gesetzwidrig gewesen. Vielmehr musste die Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens abgewartet und die- ses Gutachten P. O. vorgehalten werden, was erst Mitte Oktober 2009 erfolgen konnte.
Zu Frage 5: Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) ist ein Offizialdelikt, das von Amtes wegen untersucht werden muss. Die Frage, ob P. O. sich selber verletzt hat, ist Gegenstand des Strafverfah- rens. Das Bezirksgericht Zürich, bei dem Anklage erhoben worden ist, wird diese Frage zu beantworten haben. Zu Frage 6: Die Führung von Strafuntersuchungen ist Aufgabe der Strafverfol- gungsbehörden. Der Regierungsrat hat kein Weisungsrecht bezüglich Erledigung einer Strafuntersuchung. Insbesondere ist eine Weisung, eine Strafverfolgung zu unterlassen, unzulässig (§ 91 Abs. 1 Gerichtsver- fassungsgesetz; LS 211.1). Im Übrigen handelt es sich bei dieser Frage um eine solche des Bundesrechts, nicht des kantonalen Rechts. Zu Frage 7: Nach § 188 der Strafprozessordnung (StPO, LS 321) hat ein verurteil- ter Angeklagter in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen. Hinzu kommen auch diejenigen des Untersuchungsverfahrens. Die Kostentra- gungspflichten im Falle eines Freispruchs, bei Schuldunfähigkeit oder durch weitere Verfahrensbeteiligte sind in § 189 StPO geregelt. Falls das Gericht die Verfahrenskosten P. O. auferlegt, müssen sie grundsätzlich von ihr selbst getragen werden. Für einen Rückgriff auf ihren Vater fehlt die Rechtsgrundlage.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi