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Décision

RRB Nr. 175/2020

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, Inkraftsetzung

26 février 2020Allemand3 min

Source zh.ch

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2020

175. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz;

Erwägungen

Inkraftsetzung Mit Beschluss vom 21. September 2016 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf für ein neues Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; Vorlage 5313). Am 29. April 2019 erliess der Kantonsrat das neue EG KVG (ABl 2019-05-10). Gegen das Gesetz wurde kein Referendum ergriffen (ABl 2019-07-19). Inzwischen sind die Vorbereitungen zur Umsetzung des neuen Gesetzes soweit fort- geschritten, dass es in Kraft gesetzt werden kann. Die Sozialversicherungs- anstalt (SVA), der die Durchführung der Prämienverbilligung obliegt, hat ihre IT an das neue Prämienverbilligungssystem angepasst und dazu ins- besondere Schnittstellen zu den kantonalen Steuerregistern und zur kan- tonalen Einwohnerdatenplattform aufgebaut. Die Gesundheitsdirektion hat eine neue Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) ausgearbeitet und ein Vernehmlassungsverfahren dazu durchgeführt. Die Direktion wird dem Regierungsrat die VEG KVG demnächst zur Beschlussfassung unter- breiten. Die individuellen Prämienverbilligungen (IPV) sollen erstmals 2021 nach dem neuen System berechnet und ausgerichtet werden. Da das IPV-­ Verfahren bereits im Frühling des Vorjahres zum Anspruchsjahr begin- nen muss (Feststellung der Personen mit Anspruch auf IPV und Zustel- lung der Antragsformulare an diese Personen), soll das neue Gesetz am 1. April 2020 in Kraft treten. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Prä- mienverbilligungsverfahren bis und mit 2020 nach bisherigem Recht ab- zuwickeln sind. In der Vernehmlassung zum Entwurf für die neue VEG KVG wurden seitens einiger Gemeinden das Anliegen geäussert, dass die Prämienver- billigung erst ab 2022 nach dem neuen System ausgerichtet werden soll, weil nicht sichergestellt sei, dass die neu vorgesehene Schnittstelle zwi- schen den kommunalen Sozialämtern und der SVA rechtzeitig bereitstehe. Diesem Begehren soll nicht entsprochen werden. Der Kanton hat ein gros- ses Interesse daran, dass die Prämienverbilligungen möglichst bald nach dem neuen System mit verbesserter Bedarfsgerechtigkeit bei der Mittel- verteilung ausgerichtet werden. Die Gesundheitsdirektion treibt das IT-­ Projekt zum Aufbau der Schnittstelle zwischen SVA und Gemeinden mit grosser Kraft voran. Sollte die Schnittstelle Anfang 2021 noch nicht be- reitstehen, wird der Datenaustausch zwischen SVA und kommunalen So- zialämtern auf jeden Fall auf andere Weise sichergestellt werden können.

Die konkreten Vorbereitungen der SVA zur Durchführung der Prä- mienverbilligung 2021 nach dem neuen System sind wie erwähnt sehr weit fortgeschritten. Die SVA hat neue Prozesse definiert, die IT umgestellt, weiteres erforderliches Personal angestellt und geschult, Büroräumlich- keiten bereitgestellt, Formulare angepasst usw. Würde für die IPV 2021 zum bisherigen Verfahren zurückgekehrt, wäre das mit sehr grossem Auf- wand verbunden. Um das entsprechende Risiko möglichst gering zu hal- ten, soll einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschie- bende Wirkung entzogen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 wird auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt.

II. Dieses Gesetz ist erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (An- spruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prä- mienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach bisherigem Recht.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen.

V. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.

VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Ge- sundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli