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Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinsame Quellenwasserversorgung Marthalen-Benken, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009

1755. Gemeindewesen (Zweckverband, Gemeinsame Quellwasserversorgung Marthalen-Benken)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Marthalen und Benken bilden seit 1991 einen Zweckverband für den Betrieb und den Unterhalt von Quellwasserfassungen mit den dazugehörenden Zuleitungen für die an- geschlossenen Gemeinden (RRB Nr. 2127/1991). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zwecksverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 4. und 8. Juni 2009 haben die zwei beteiligten Gemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zwecksverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- und weitere Kompetenzen der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass, und sie sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gemeinsame Quellwasserversor- gung Marthalen-Benken werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbandes Ge- meinsame Quellwasserversorgung Marthalen-Benken, Gemeinderats- kanzlei Marthalen, Underdorf 2, Postfach, 8460 Marthalen, die Gemein-

deräte der Politischen Gemeinden Marthalen, 8640 Marthalen, und Benken, 8463 Benken, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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