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E-Voting, Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 13. Februar 2011, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2010

1756. E-Voting (Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 13. Februar 2011, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)

Erwägungen

1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführlichen Darstellungen in RRB Nrn. 1397/2006 und 1542/2008 sowie auf die seither ergangenen Beschlüsse zu E-Voting (vgl. RRB Nr. 433/2010 betreffend Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, RRB Nr. 1070/2010 betreffend Volksabstimmung vom 26. September 2010 und RRB Nr. 1408/2010 betreffend Volksabstimmung vom 28. Novem- ber 2010) verwiesen werden. Alle bisher im Kanton Zürich durch- geführten Versuchsabstimmungen verliefen erfolgreich.

2. Gesuche zur Durchführung einer Abstimmung mit elektronischer Stimmabgabe am 13. Februar 2011 und Bewilligung des Bundesrates Die Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie die Ge- meinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männe- dorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil stellten rechtzeitig Gesuche für die Durchführung der Abstimmung vom 13. Februar 2011 mit elektronischer Stimmabgabe. Am 27. Januar 2010 stellte der Regierungsrat an den Bundesrat das Gesuch um Einsatz seines E-Voting-Systems bei den Abstimmungen am 13. Juni 2010, 26. September 2010, 28. November 2010, 13. Februar 2011 und am 15. Mai 2011 (RRB Nr. 91/2010). Darin hielt er insbe- sondere Folgendes fest: Bei den bisherigen Urnengängen hatten die Auslandschweizerinnen und -schweizer der 13 E-Voting-Gemeinden noch nicht die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe. Mit dem Einbezug der rund 11 700 Auslandschweizerinnen und -schweizer der 13 Gemeinden wird der gemäss Beschluss des Regierungsrates zum Ausbau von E-Voting 2008–2011 noch ausstehende Schritt realisiert (RRB Nr. 1770/2007). Damit kann auch der vom Bund empfohlene Ein- bezug der Auslandschweizerinnen und -schweizer der grösseren Städte erfüllt werden. Fast 60% der bei Zürcher Gemeinden registrierten Aus- landschweizerinnen und -schweizer werden nach Abschluss dieses Aus- bauschrittes elektronisch abstimmen können.

Am 13. Juni 2010 fand keine eidgenössische Volksabstimmung statt. Deshalb musste der erstmalige Einbezug der Auslandschweizerinnen und -schweizer auf den nächsten Termin mit eidgenössischen Abstim- mungsvorlagen, und damit auf den 26. September 2010, verschoben werden. Die Versuchsabstimmung vom 26. September 2010 unter Mit- einbezug eines grossen Teils der stimmberechtigten Auslandschweize- rinnen und -schweizer der Stadt Zürich verlief erfolgreich, ebenso die- jenige vom 28. November 2010. Am 24. November 2010 erlaubte der Bundesrat dem Kanton Zürich, bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 einen weiteren Versuch mit E-Voting durchzuführen. In seinem Beschluss hält der Bundesrat fest, dass unter den stimmberechtigten Ausland- schweizerinnen und -schweizern wie bereits am 26. September 2010 und am 28. November 2010 diejenigen der Stadt Zürich mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens vom 19. Dezember 1995 / 12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for Con- ventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staa- ten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und im Vatikanstaat zur Teilnahme am Ver- such zugelassen sind. Im Übrigen gilt das im Rahmen der Volksabstim- mung vom 29. November 2009 vereinbarte Krisenszenario zwischen Bundeskanzlei und Kanton Zürich mit einem Massnahmenkatalog für potenzielle Gefahren einschliesslich genauer Aufteilung der Informa- tionskompetenzen von Kanton und Bund für den Fall von Pannen auch für die Volksabstimmung vom 13. Februar 2011. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil können somit gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens bewil- ligt werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass in der betreffenden Gemeinde nicht gleichzeitig gemeindeübergreifende Wah- len stattfinden (ausgenommen allfällige zweite Wahlgänge im Majorz- wahlverfahren).

3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen, bis auf die Ergänzungen bezüglich Auslandschweizerinnen und -schweizer, den Festlegungen in früheren Abstimmungen. Es gelten damit folgende Vorgaben:

– Die Versuchsgemeinden liefern die Stimmregisterdaten am 16. Dezem- ber 2010 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmre- gister. – Die Stimmrechtsausweise aller Auslandschweizerinnen und -schwei- zer der Stadt Zürich werden über das E-Voting-System erstellt. Die- jenigen stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer, welche in Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens vom 19 . Dezem- ber 1995 / 12. Mai 1996 («Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und im Vatikanstaat leben, erhalten Stimmrechtsausweise mit den Feldern für die elektronische Stimm- abgabe. Die Stimmrechtsausweise der Auslandschweizerinnen und -schweizer der anderen Gemeinden, welche über das E-Voting-System generiert werden, enthalten keine Felder für die elektronische Stimm- abgabe. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) des Abstimmungsresultats und eine Prüfung der Stimmberechtigung der Auslandschweizerinnen und -schweizer ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständigen Behörden in den Versuchs- gemeinden werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe infor- miert. Die Auslandschweizerinnen und -schweizer der Stadt Zürich erhalten in einem speziellen Merkblatt Informationen über die Mög- lichkeit der elektronischen Stimmabgabe. – Die Stimmberechtigten erhalten die Abstimmungsunterlagen, den Stimmrechtsausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungsverfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht von jener zu früheren Abstimmungen ab. Unverändert bleibt auch die Behandlung von Stimmrechtsausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) abgegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimm- abgabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unabsichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Abstimmungslokal abgeben können. Im Zweifelsfall ist der (unterzeichnete) Stimmrechtsausweis durch den

Urnendienst, zusammen mit den in ein Stimmzettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzetteln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer dop- pelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimm- abgabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die Direktion der Justiz und des Innern erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Pro- tokollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergeb- nisses haben sich bewährt und gelten somit für die Abstimmung vom 13. Februar 2011 wiederum als Vorgaben: – Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonn- tag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Abstimmungstag um 9.30 Uhr ent- schlüsselt. – Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in den Ver- suchsgemeinden konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Es wird ein Journal zur Kontrolle erstellt. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebe- nen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Städte und Gemeinden liefern dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahllei- tende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimm- rechts-Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der verschlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwah- rungsfrist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 VPR werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teil- nahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Bestand des Stimmregisters der frag-

lichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen können, weil die Städte und Gemeinden die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Montag der siebten Woche vor dem Ab- stimmungssonntag an das zentrale Stimmregister liefern mussten. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 13. Februar 2011 finden allenfalls in Gemeinden und Bezirken Majorzwahlen statt. Falls es sich dabei nicht um gemeindeübergrei- fende Majorzwahlen (ausgenommen davon sind zweite Wahlgänge) handelt, kann E-Voting zum Einsatz kommen. Es ist dann das Vorgehen zu regeln, nach welchem Kandidatinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vorverfahren gemäss den §§ 48 ff. GPR und Wahlen ohne ein sol- ches Vorverfahren zu unterscheiden. Bei Letzteren ist festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten, die bis zu einem von der wahl- leitenden Behörde festgesetzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppierungen vorgeschlagen wurden, in das E-Voting-System auf- genommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro der Gemeinde erlauben, die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System auf diese Stimmberechtigten auszudehnen, wenn die Tauglichkeit dieses Verfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Für die Städte Winterthur und Zürich ist eine solche Ausdehnung derzeitig ausgeschlossen, da E-Voting nicht in allen Wahlkreisen eingesetzt werden kann. Für die Abstimmung vom 13. Februar 2011 gelten dieselben Vor- gaben wie bei den letzten Urnengängen: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei zweiten Wahlgängen von Majorzwahlen in überkommunalen Wahlkreisen sowie in den Städten Winterthur und Zürich werden nur Kandidatinnen und Kandidaten, welche von den Parteien oder ande- ren Gruppierungen bis zu einem von der wahlleitenden Behörde fest- gesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden.

– Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann an- stelle des oben genannten Vorschlagsverfahrens die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System mit Bewilligung des Statistischen Amtes auf diese Stimmberechtigten ausgedehnt werden, wenn die Tauglichkeit dieses Wahlverfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Davon ausgenommen sind die Städte Winterthur und Zürich. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmab- gabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems bei Majorzwahlen informiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Am 13. Februar 2011 findet in den Städten Bülach und Schlieren, in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil sowie im Winterthurer Stadtkreis Altstadt und im Kreis 1 und 2 der Stadt Zürich für die dort wohnhaften Stimmberechtigten ein Versuch mit dem elektronischen Abstimmungsverfahren des Kantons Zürich statt. Das elektronische Abstimmungsverfahren kommt aber nur dann zur An- wendung, wenn in der betreffenden Gemeinde nicht gleichzeitig gemein- deübergreifende Wahlen stattfinden (ausgenommen allfällige zweite Wahlgänge im Majorwahlzverfahren).

II. Die Gesuche der Städte Bülach, Schlieren, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil zur Teilnahme am Abstimmungsversuch vom 13. Februar 2011 werden im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass in der betreffenden Ge- meinde nicht gleichzeitig gemeindeübergreifende Wahlen stattfinden (ausgenommen allfällige zweite Wahlgänge im Majorzwahlverfahren).

III. Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer der Stadt Zürich mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten des Wassenaar-Ab- kommens vom 19. Dezember 1995 / 12. Mai 1996 («Wassenaar Arrange- ment on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies») oder in Staaten der Europäischen Union sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Nordzypern, San Marino und im Vatikanstaat sind im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Ver- fahrens zur Teilnahme am Versuch zugelassen.

IV. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe bei der Ver- suchsabstimmung vom 13. Februar 2011 in den Städten Bülach, Schlie- ren, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bertschikon, Boppelsen, Bubikon, Fehraltorf, Maur, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil wird gemäss den in den Erwägungen aus- geführten Vorgaben festgelegt, die auf allfällige kommunale Abstim- mungen und Wahlen entsprechende Anwendung finden.

V. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Wei- sungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu erlassen.

VI. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27– 28, 8180 Bülach, die Stadt Schlieren, Stadtkanzlei, Freie Strasse 6, Post- fach, 8952 Schlieren, die Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Stadthaus- strasse 4a, 8402 Winterthur, die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, die Gemeinde Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kan- tonsstrasse 3, 8544 Bertschikon, die Gemeinde Boppelsen, Gemeinde- verwaltung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, die Gemeinde Bubi- kon, Gemeindeverwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, die Gemeinde Fehraltorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, die Gemeinde Maur, Gemeindeverwaltung, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, die Gemeinde Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhof- strasse 10, Postfach, 8708 Männedorf, die Gemeinde Mettmenstetten, Gemeindeverwaltung, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten, die Gemeinde Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, die Gemeinde Thalwil, Gemeindeverwaltung, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, die Bundeskanzlei, 3003 Bern, die Mitglieder des Regierungsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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