RRB Nr. 1758/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Weinland, Statuten, Genehmigung
11 novembre 2009Allemand2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Weinland, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009
1758. Gemeindewesen (Zweckverband, Feuerwehr Weinland)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rheinau und Truttikon bilden seit 1995 unter dem Namen «Feuerwehr Weinland» einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 1956/1995). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zwecksverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 1. und 27. April, 4. Juni und 22. Juli 2009 haben die vier Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Andelfingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Bestimmungen umfassen im We- sentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zwecksverbandssta- tuten. Sie geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und sind daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Weinland werden ge- nehmigt.
II. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Feuerwehrzweckver- bands Weinland, Gemeinderatskanzlei Marthalen, Underdorf 2, 8460 Marthalen, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Marthalen,
8460 Marthalen, Ossingen, 8475 Ossingen, Rheinau, 8462 Rheinau, und Truttikon, 8467 Truttikon, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi