RRB Nr. 1775/2009
Revision der kantonalen Pflegefinanzierung, Vernehmlassung, Ermächtigung
11 novembre 2009Allemand5 min
Source zh.ch
Revision der kantonalen Pflegefinanzierung, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009
1775. Revision der kantonalen Pflegefinanzierung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit dem am 13. Juni 2008 von den eidgenössischen Räten verabschiede- ten Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung wird die Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen der Lang- zeitpflege neu geregelt. Es handelt sich um einen Sammelerlass, in dem neben dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche- rung (KVG; SR 832.10) auch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) geändert werden. Im Bereich des KVG hat die Neuordnung unter anderem zur Folge, dass künftig zwischen «Pflegeleistungen» und «Leistungen der Akut- und Übergangspflege» (Art. 25a KVG in der Fassung vom 13. Juni 2008; AS 2009 3517) unterschieden wird. Dabei sind unter «Pflegeleistungen» solche Leistungen zu verstehen, die in der Regel längerfristig erbracht werden, ohne dass sie aber mit einer vorgängigen Spitalbehandlung zu- sammenhängen müssen, wohingegen Leistungen der Akut- und Über- gangspflege stets direkt an eine Spitalbehandlung anschliessen und auf 14 Tage befristet sind. Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 den 1. Juli 2010 als Inkraftset- zungstermin für das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflege- finanzierung bestimmt (AS 2009 3517). Gleichzeitig wurden die für die weitere Bearbeitung auf kantonaler Ebene erforderlichen Verordnungs- änderungen beschlossen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 (RRB Nr. 1158/ 2009) hat der Regierungsrat das Konzept für die Umsetzung des Bundes- gesetzes im KVG-Bereich genehmigt und der Gesundheitsdirektion den Auftrag zur Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage erteilt. Der Entwurf für die Teilrevision des Gesetzes über das Gesundheits- wesen vom 4. November 1962 (Gesundheitsgesetz, LS 810.1) und des Gesetzes über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 (Heimbeitragsgesetz, LS 855.1) setzt das Konzept um. Es stellt sich in den Grundzügen wie folgt dar: Mit der neuen Regelung soll die auf kantonaler Ebene bei der Spitex verankerte Versorgungsverantwortung der Gemeinden auch für die sta- tionäre Pflegeversorgung festgeschrieben werden, wobei dem gesund- heitspolitischen Grundsatz «ambulant vor stationär» Rechnung zu tra- gen ist. Weiter soll die im Gesundheitsgesetz für den Bereich der Spitex
geltende Regelung soweit möglich und sinnvoll auf den Pflegeheim- bereich übertragen werden. Neu sind für beide Bereiche die nicht von den Sozialversicherungen gedeckten Kosten der Pflegeleistungen im Umfang von 20% d. h. im höchsten vom Bundesrat als zulässig fest- gesetzten Beitrag, den versicherten Personen zu belasten. Die Kosten- anteile der öffentlichen Hand sollen – wie bisher für die ambulanten – neu auch für die stationären Pflegeleistungen auf der Grundlage des an- rechenbaren Aufwandes festgelegt und gemäss Finanzkraftindex der Wohngemeinde der Leistungsbezügerinnen und -bezüger bzw. dem sich daraus ergebenden Staatsbeitragssatz zwischen Wohngemeinde und Kanton aufgeteilt werden. Dabei sollen sowohl für ambulant als auch für stationär erbrachte Pflegeleistungen Kostenanteile an Normdefizite geleistet werden. Die Normdefizite sollen auf der Grundlage des an- rechenbaren Aufwands aus einer repräsentativen Stichprobe jener bei- tragsberechtigten Leistungserbringer ermittelt werden, welche die Leis- tungen wirtschaftlich erbringen. Damit wird ein eigentliches Bench- marking eingeführt. Der Kanton soll seine Staatsbeiträge neu nicht mehr den Leistungserbringern, sondern den Wohngemeinden ausrichten. Die Versorgungsverantwortung der Gemeinden für die stationäre Pflegeversorgung wird neu ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben. Kommt eine Gemeinde diesem Versorgungsauftrag nicht oder nur un- genügend nach, hat sie, wenn Einwohnerinnen und Einwohner wegen Kapazitätsmangel im Gemeindeangebot nicht in einem Pflegeheim mit kommunalem Leistungsauftrag gepflegt werden können, allfällige Mehr- kosten zu tragen. Die Kosten für Hotellerie und Betreuung sollen bei den Pflegeheimen (im Gegensatz zu den nichtpflegerischen Spitex- Leistungen) von der öffentlichen Hand nicht mitfinanziert werden. Schliesslich soll der Kanton nur noch Beiträge an die Betriebskosten, nicht aber an die Investitionskosten leisten. Zur Förderung der ambulanten Pflege zuhause durch die Spitex sol- len die Aufwendungen für nichtpflegerische Spitex-Leistungen (Kosten für Hauswirtschaft und Betreuung) bei Institutionen mit Leistungsauf- trag der Gemeinden wie bisher von Kanton und Gemeinden mitfinan- ziert werden. Damit werden die Spitex-Leistungsbezügerinnen und -bezüger gezielt entlastet, was sich auch dämpfend auf die Inanspruch- nahme von Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen auswirkt. Die Kosten- anteile der öffentlichen Hand für ambulante nichtpflegerische Spitex- leistungen beruhen auf Normbeiträgen, die aus dem anrechenbaren Aufwand einer repräsentativen Stichprobe jener beitragsberechtigten Institutionen ermittelt werden, die die Leistungen wirtschaftlich erbrin- gen. Die Gesundheitsdirektion ist zu ermächtigen, die Entwürfe für ein revidiertes Gesundheitsgesetz und für ein revidiertes Heimbeitrags- gesetz in Vernehmlassung zu geben.
Der Beginn der Vernehmlassung ist für Mitte November 2009 vorge- sehen. Die Inkraftsetzung der Bundesgesetzgebung ist so angesetzt, dass ein verfassungsmässiger Gesetzgebungsprozess auf kantonaler Ebene infrage steht. Es finden daher diesbezüglich Verhandlungen zugunsten Bund und Kantonen statt. Die Anpassungen an die Vorgaben im Bereich der AHV- und Ergän- zungsleistungsgesetzgebung sind Gegenstand einer separaten Gesetz- gebung.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zu den Entwürfen für ein revidiertes Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 und für ein revidiertes Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werk- stätten für Invalide vom 4. März 1973 eine Vernehmlassung durchzufüh- ren.
II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi