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Décision

RRB Nr. 18/2012

Finanzcontrollingverordnung, Änderung

11 janvier 2012Allemand2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2012

18. Finanzcontrollingverordnung (Änderung)

Erwägungen

Gemäss § 4 Abs. 3 des Opernhausgesetzes (OpHG, LS 440.2), das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, leistet der Kanton für den Unterhalt der Liegenschaften und der technischen Infrastruktur dem Opernhaus einen Kostenanteil von jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes von dessen Liegenschaften. Gemäss Art. 10 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG bemisst sich der massgebliche Gebäudeversicherungswert aufgrund der Prämien- rechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich des Vorjahres. Die entsprechenden Ausgaben sind gebunden im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611). Gemäss § 39 lit. d der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) beschliesst die Direktion über gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern sie aufgrund der im Anhang 2 zur Verordnung aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, die keinen Entscheidungsspielraum offenlässt, ist es sinnvoll, die Zuständigkeit für die Festlegung des Kostenanteils an die Opern- haus Zürich AG gemäss § 4 Abs. 3 OpHG an die Direktion der Justiz und des Innern zu übertragen. Dementsprechend ist Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) zu ergänzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 wird geändert.

II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

III. Gegen die Verordnungsänderung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung der Verordnungsänderung in der Gesetzes- sammlung und der Begründung im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi