Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2017, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016
182. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2017; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält- nissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kanto- nalen Recht festgelegt. So beträgt die Prämienverbilligung für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie, während Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mit mittlerem Einkommen ge- mäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge- stützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Ver- mögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prä- mienverbilligungsjahr 2017 ist gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG der 1. April 2016. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen sind vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantons- beitrag und die konkreten individuellen Verbilligungsbeiträge für das Prä- mienverbilligungsjahr 2017 werden hingegen erst im September 2016 fest- zusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2017 abgeschätzt werden kann (§ 8 Verordnung zum EG KVG [VEG KVG, LS 832.1]).
2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine an- spruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstützungs- pflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] besteuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungs- jahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2017 hin zu ändern.
3. Festlegung der Einkommensgrenzen 2014 wurden an 29% der Versicherten individuelle Prämienverbilligun- gen ausgerichtet. Damit wurde die gesetzliche Mindestquote von 30% (siehe § 8 Abs. 2 EG KVG) nicht erreicht. Mit RRB Nr. 237/2014 zur Festlegung der Berechtigungsgrenzen für die individuelle Prämienver- billigung 2015 wurden daher die Einkommensgrenzen erhöht. Es wurde geschätzt, dass durch diese Erhöhungen die Zahl der Anträge 2015 um 22 000 zunähmen und somit eine Bezugsquote von etwa 30,5% erreicht werde. Die ersten statistischen Auswertungen der Anträge 2015 zeigten dann allerdings, dass weniger zusätzliche Anträge eingereicht wurden als angenommen. Um sicherzustellen, dass 2016 die gesetzlich vorgegebene 30%-Mindestquote erreicht werden würde, wurden die Einkommens- grenzen für 2016 erneut angepasst (RRB Nr. 173/2015). Dies drängte sich umso mehr auf, als in den vorangehenden Jahren die Anzahl der IPV- Anträge trotz Bevölkerungszunahme rückläufig war: Die Zahl der IPV- Anträge müsste aber im gleichen Mass wachsen wie die Bevölkerung, damit die Bezugsquote gleich bleibt. Für 2016 wurde eine Zunahme der Zahl der Anträge um etwa 7000 angestrebt. Für die Prämienverbilligung 2017 ist nun aber eine Herabsetzung der Einkommensgrenzen erforderlich, und dies aus verschiedenen Gründen: 1) 2017 soll der Kantonsbeitrag nicht mehr 83,5% des Bundesbeitrages entsprechen, wie dies im KEF 2016 vorgesehen war, sondern im Rah- men der Leistungsüberprüfung 2016 auf den gesetzlichen Mindestwert von 80% des Bundesbeitrages festgelegt werden. 2) 2015 kam es zu vielen Nachmeldungen für den Bezug von IPV 2015. Alle Ausgaben in der Leistungsgruppe Nr. 6700 lagen über den Er- wartungen. Der IPV-Aufwand 2015 fiel deshalb wesentlich höher aus als erwartet. Deshalb wurde in der ersten Hälfte 2015 ein Nachtrags- kredit 2015 beschlossen. Trotz der zusätzlichen Mittel im Umfang von 23,8 Mio. Franken beträgt der Aufwandüberschuss gemäss dem Rech- nungsabschluss 2015 19,5 Mio. Franken.
3) Erste Daten zu den IPV-Anträgen 2016 weisen auf eine deutliche Stei- gerung der Anzahl der Berechtigten und folglich auch des Aufwands hin. Daraus ist zu folgern, dass die Zielsetzung eines Kantonsbeitrages 2017 von 80% des Bundesbeitrages ohne Korrekturmassnahmen ver- fehlt würde. Die zurzeit möglichen Schätzungen zeigen einen Korrek- turbedarf von rund 40 Mio. Franken. Eine Kürzung des Aufwandes ist nur im Bereich der individuellen Prä- mienverbilligung möglich, denn die übrigen Ausgaben in der Leistungs- gruppe Nr. 6700 (Verlustscheinentschädigungen an die Krankenversiche- rer, Prämienübernahmen bei Sozialhilfebeziehenden und Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen) können nicht direkt gesteuert werden. Es ist deshalb unvermeidlich, die Einkommensgrenzen für die IPV-Berechtigung zu senken, um den Aufwand zu senken. Ohne Anpas- sung der Einkommensgrenzen würde die Bezügerquote 2017 bei ge- schätzten 33,5% liegen, da auch 2017 mit einem weiteren Anstieg der Zahl der Berechtigten zu rechnen ist. Der Kreis der Berechtigten soll aber auf das gesetzliche Mindestmass von 30% der Versicherten eingeschränkt werden. Daher sind die Einkommensgrenzen so anzupassen, dass sich die Anzahl der Berechtigten gegenüber der Prognosezahl (d. h. der ohne Änderungen zu erwartenden Zahl der Berechtigten) um rund 53 000 Per- sonen verringert. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das Leistungs- volumen so vermindert werden soll, dass der Kantonsbeitrag dem ge- setzlichen Mindestziel von 80% des Bundesbeitrages entspricht. Um beide Ziele zu erreichen, sollen die Obergrenzen aller Einkommensgrenzen herabgesetzt werden. Dabei sind die Obergrenzen in den höheren Ein- kommensgruppen stärker anzupassen als diejenigen der tieferen Ein- kommensgruppen, weil dies der sozialpolitischen Zielsetzung der IPV – Verminderung der Prämienbelastung namentlich für einkommensschwa- che Personen – besser entspricht als eine gleichmässige Kürzung. Schät- zungsweise werden aufgrund der Anpassungen der Einkommensgrenzen rund 53 000 Personen keine Prämienverbilligung mehr erhalten und rund 50 000 Personen nur noch eine geringere. Es ist aber dennoch nicht aus- zuschliessen, dass der Regierungsrat im September 2016, wenn er die Ver- billigungsbeiträge festlegt, zusätzlich eine Kürzung der IPV an Erwach- sene wird vornehmen müssen.
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prämien- verbilligung 2017 sind daher wie folgt festzulegen:
3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 bis 24 0003 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 7003 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 6003 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7003 Einkommensklasse 7 50 800 bis 53 8003 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder
3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900 Einkommensklasse 4 30 000 bis 38 400
3.3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Verheiratet oder Alleinerziehend Alleinstehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 53 800 53 800
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2017 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 0003 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 24 0003 Einkommensklasse 2 24 100 bis 30 7003 Einkommensklasse 3 30 800 bis 37 6003 Einkommensklasse 4 37 700 bis 41 6003 Einkommensklasse 5 41 700 bis 49 2003 Einkommensklasse 6 49 300 bis 50 7003 Einkommensklasse 7 (höchste) 50 800 bis 53 8003 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3 Beiträge nur für Kinder
2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 18 100 Einkommensklasse 2 18 200 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 29 900 Einkommensklasse 4 (höchste) 30 000 bis 38 400
3. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen (falls alleinstehend) bis 150 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) bis 300 000 Einkommen bis 53 800
II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt.
III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi