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Décision

RRB Nr. 183/2019

Polizei- und Justizzentrum Zürich, Übertragung eines Teils des Areals ins Finanzvermögen

27 février 2019Allemand7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2019

183. Polizei- und Justizzentrum Zürich; Übertragung eines Teils des Areals ins Finanzvermögen

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kanton Zürich ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 7037, Zü- rich-Aussersihl, mit einer Grundstücksfläche von 63 608 m². Das Grund- stück wurde gestützt auf § 2 des Gesetzes für ein Polizei- und Justizzen- trum Zürich vom 7. Juli 2003 (PJZG, LS 551.4) vom Kanton am 4. Januar 2013 von den SBB für den Bau des Polizei- und Justizzentrums (PJZ) für 114,73 Mio. Franken erworben. Die Finanzierung des Landerwerbs erfolgte zulasten des vom Kantonsrat bewilligten Objektkredites (Vor- lage 4855). Das Grundstück befindet sich im Verwaltungsvermögen des Kantons. Das Grundstück ist unterteilt in das Baufeld I mit einer Fläche von 22 696 m², auf dem das PJZ gebaut wird, sowie in die Baufelder II und III mit einer Fläche von 15 771 m² bzw. 4552 m². Für das Baufeld II ist in Ver- bindung mit dem PJZ keine Nutzung vorgesehen. Das Baufeld III wird für den Bau des PJZ ebenfalls nicht benötigt und kann für eine Arrondie- rung der südlich gelegenen Nachbargrundstücke bzw. für eine zukünftige Entwicklungsplanung des Hohlstrassenquartiers eingesetzt werden. Die verbleibende Fläche von 20 589 m² auf dem Grundstück dient sämtlichen Baufeldern als Verkehrsfläche. Das sich in Ausführung befindende PJZ-Gebäude auf dem Baufeld I kann dank vorausschauender Planung und einer optimierten Raumab- füllung zum Zeitpunkt des Gebäudebezuges sämtliche nutzerseitigen Ansprüche erfüllen. Entgegen der ursprünglichen Planung können da- bei auch die Oberstaatsanwaltschaft und die Kommandoeinheiten der Kantonspolizei im PJZ-Gebäude untergebracht werden. Aufgrund des modularen Gebäudekonzepts ist überdies genügend Re- servevolumen vorhanden, um auch künftige Erweiterungsbedürfnisse der Strafverfolgungsbehörden am Standort PJZ abdecken zu können. So können innerhalb des Baufeldes I mit einer integralen Gebäudeerweite- rung rund 6000 m² zusätzliche Hauptnutzfläche (HNF) für die Verwaltung sowie zwei zusätzliche Gefängnismodule geschaffen werden. Hierfür sind die statischen Voraussetzungen und die erforderlichen Anschlüsse bereits vorbereitet, sodass eine zukünftige Erweiterung ohne direkte Beeinträch- tigung des laufenden PJZ-Betriebes zu jedem Zeitpunkt verwirklicht werden kann.

Die Baufelder II und III werden somit für die Verwirklichung des PJZ – auch unter Berücksichtigung zukünftiger Erweiterungsmassnah- men – nicht benötigt.

B. Übertragung eines Teils des Areals ins Finanzvermögen § 6 PJZG sieht vor, dass das Areal des PJZ und die darauf erstellten Bauten dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Darüber hinaus kön- nen – solange und soweit das Areal und die Bauten für den gesetzlichen Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüllung dadurch nicht er- schwert wird – andere Nutzungen gestattet werden. Dabei kann das vom PJZ nicht erfasste Areal zulasten des Finanzvermögens überbaut werden. Zuständig für den Entscheid ist der Regierungsrat. Da alle inskünftig im PJZ geplanten öffentlichen Aufgaben aufgrund von bedeutenden Projektoptimierungen vollumfänglich auf dem Bau- feld I verwirklicht werden können und zudem auch eine genügende Re- serve für eine zukünftige Gebäude- und Nutzungserweiterung inner- halb des Perimeters des Baufeldes I sichergestellt ist, können die Bau- felder II und III ohne Beeinträchtigung des PJZ-Projektes im Sinne von § 6 PJZG in das Finanzvermögen übertragen und anderweitig ver- wendet werden. Die Verkehrsfläche von 20 589 m², die keinem Baufeld zugeordnet ist, aber allen Baufeldern dient, ist dabei anteilmässig auf die drei Baufel- der zu verteilen. Bei einer kumulierten Fläche von 43 019 m² für alle Bau- felder (22 696 m² + 15 771 m² + 4552 m²) entfallen dabei 52,8% auf das Bau- feld I (22 696 m² / 43 019 m²), 36,7% auf das Baufeld II (15 771 m² / 43 019 m²) und 10,5% auf das Baufeld III (4552 m² / 43 019 m²). Grundstück/Grundstücksteil Fläche in m2 Baufeld I 22 696 Anteil Erschliessungsfläche (52,8%) 10 862 Total Baufeld I einschliesslich Erschliessungsfläche 33 558 Baufeld II 15 771 Anteil Erschliessungsfläche (36,7%) 7 548 Total Baufeld II einschliesslich Erschliessungsfläche 23 319 Baufeld III 4 552 Anteil Erschliessungsfläche (10,5%) 2 179 Total Baufeld III einschliesslich Erschliessungsfläche 6 731 Gesamttotal 63 608 Eine Abparzellierung der Baufelder II und III ist derzeit noch nicht notwendig, da insbesondere betreffend das Baufeld III, das für die Arron- dierung der südlich davon gelegenen Nachbargrundstücke bzw. für eine zukünftige Entwicklungsplanung des Hohlstrassenquartiers vorgesehen

ist, die konkrete Aufteilung noch nicht bekannt ist. Die Abparzellierung wird nach der Festsetzung der zukünftigen Nutzung und Entwicklung der Baufelder II und III zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte zulasten des vom Kantonsrat bewilligten Objektkredites (Vorlage 4855). Da der Bau des PJZ mit allen Funktionalitäten ausschliesslich auf dem Baufeld I (einschliesslich an- teiliger Verkehrsfläche) erfolgt, wird der Objektkredit bei einer Über- tragung der Baufelder II und III (einschliesslich anteiliger Verkehrsflä- chen) in das Finanzvermögen entsprechend entlastet. Massgebend für den Wert des Grundstücks bzw. den Übertragungs- wert der einzelnen Baufelder sind der Buchwert des Grundstücks, die Nebenkosten zum Grundstückerwerb sowie die Entwicklungskosten des gültigen Master- und des Gestaltungsplans, der für das gesamte Gebiet gilt. Die so berechneten Gesamtkosten für das Grundstück Kat.-Nr. 7037 betragen per Dezember 2018 insgesamt Fr. 116 424 292.05. Beschreibung Aufwendungen in Franken Buchwert des Grundstücks 114 819 552.45 Nebenkosten zum Grundstückerwerb (Notariat, Vermessung usw.) 86 523.25 Masterplan, Gestaltungsplan (Entwicklungskosten) 1 518 216.35 Total Grundstückkosten 116 424 292.05

Auf die Baufelder I–III (einschliesslich der jeweiligen Anteile an der Verkehrsfläche) entfallen somit die folgenden Grundstückkosten: Grundstück/Grundstücksteil Fläche % Grundstückkosten in m2 in Franken Baufeld I (einschliesslich Verkehrsfläche) 33 558 52,8 61 422 563.10 Baufeld II (einschliesslich Verkehrsfläche) 23 319 36,7 42 681 707.75 Baufeld III (einschliesslich Verkehrsfläche) 6 731 10,5 12 320 021.20 Grundstück Kat.-Nr. 7037 63 608 100,0 116 424 292.05 davon: Baufelder II und III (einschliesslich Verkehrsflächen) 30 050 47,2 55 001 728.95 Die Baufelder II und III (einschliesslich der jeweiligen Anteile an der Verkehrsfläche) sind gestützt auf § 44 Abs. 2 der Finanzcontrollingver- ordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) zum Buchwert in das Finanz- vermögen zu übertragen. Der Übertragungswert für die zu übertragen- den Flächen beläuft sich dabei per Dezember 2018 auf Fr. 55 001 728.95. Für die Umwandlung ist gemäss § 6 PJZG sowie gemäss § 58 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) der Regierungsrat zuständig.

Der Übertrag ins Finanzvermögen erfolgt zugunsten der Baudirek- tion, Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, was zu einem Investitionsertrag von Fr. 55 001 728.95 führt und das Pro- jekt PJZ entlastet. Im Anschluss werden die Baufelder II und III und ihre anteiligen Ver- kehrsflächen von insgesamt 30 050 m² in die Anlagebuchhaltung der Leis- tungsgruppe Nr. 8710, Liegenschaften Finanzvermögen, übertragen und gemäss § 56 Abs. 1 CRG zum Verkehrswert bewertet. Die Übertragungen erfolgen auf den 1. März 2019.

C. Öffentlichkeit Der vorliegende Beschluss wird bis zur Medieninformation vom 24. April 2019 nicht veröffentlicht.

Auf Antrag der Baudirektion, der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baufelder II und III und die anteiligen Verkehrsflächen im Um- fang von insgesamt 30 050 m² auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7037, Zürich-­ Aussersihl, werden auf den 1. März 2019 zum Buchwert von insgesamt Fr. 55 001 728.95 vom Verwaltungsvermögen, Leistungsgruppe Nr. 8750, ins Finanzvermögen, Leistungsgruppe Nr. 8710, übertragen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Medieninformation vom 24. April 2019 nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern, die Sicherheitsdirektion und die Baudirektion sowie durch die Baudirektion an die Subkommission der Finanzkommission des Kantonsrates.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli