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Décision

RRB Nr. 1831/2010

Zürcher Stiftung für Behindertentransporte ProMobil, Subvention 2011

15 décembre 2010Allemand5 min

Source zh.ch

Zürcher Stiftung für Behindertentransporte ProMobil, Subvention 2011

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2010

1831. Zürcher Stiftung für Behindertentransporte ProMobil

Erwägungen

(Subvention 2011) Der Kanton Zürich verfügt mit der 2000 durch die Volkswirtschafts- direktion und die Sicherheitsdirektion gegründeten Zürcher Stiftung für Behindertentransporte ProMobil über eine sinnvolle und zweck- mässige Dachorganisation für den Transport von mobilitätsbehinderten Personen. Diese Dachorganisation wurde gestützt auf § 13a der Ver- ordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr vom 14. Dezember 1988 (Angebotsverordnung, LS 740.3) eingesetzt, um ein behindertengerechtes Transportangebot zu gewährleisten, bis der be- hindertengerechte Zugang zu den Einrichtungen und zu den Fahrzeu- gen des öffentlichen Verkehrs sichergestellt ist. Voraussichtlich ab 2014 wird der öffentliche Verkehr über ein behindertengerechtes Grobnetz verfügen. ProMobil ist für die Bestellung und Finanzierung des Verkehrsan- gebotes zuständig. Der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) richtet der Dachorganisation in einem bestimmten Umfang Subventionen aus. Die Transportleistungen betreffen Freizeitfahrten und werden von Behin- dertentransportdiensten sowie vom Transportgewerbe erbracht. An- spruchsberechtigt sind Personen, die wegen ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (LS 740.1) nicht oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte Personen) und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die finanziellen Rahmenbedingungen von ProMobil waren von Be- ginn an eng. Aufgrund der beschränkten Mittel wurde die Fahrberech- tigung an gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. Zudem wurde die jährliche Fahrtenzahl beschränkt. Bis 2005 betrug das Jahresbudget von ProMobil rund 12 Mio. Franken. Bestritten wurde es durch die erwähnte Subvention des ZVV (6 Mio. Franken), den Beitrag des Bundes (3,5 Mio. Franken), durch Beiträge der Stadt Zürich und verschiedener Gemeinden sowie durch Fahreinnahmen. Mit der Revisi- on der IV-Gesetzgebung entfiel per Ende 2004 der Bundesbeitrag. Pro- Mobil musste deshalb den Selbstbehalt der Anspruchsberechtigten, der zusätzlich zum ZVV-Tarif zu entrichten war, erhöhen, die Fahrtenzahl weiter senken und ein Kostendach pro Jahr und Person einführen. Aus-

serdem waren zunehmend Defizite in der Betriebsrechnung aus den Reserven zu finanzieren. Für 2009 und 2010 mussten zur Defizitde- ckung Subventionen des Kantons geleistet werden (für die Subvention 2010 vgl. RRB Nr. 2144/2009). Um die Finanzierung der Behindertentransporte nachhaltig sicher- zustellen, hat der Regierungsrat dem Kantonsrat am 23. September 2009 als Gegenvorschlag zur kantonalen Volksinitiative «SOS für TIXI» die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage für den individuellen Transport von mobilitätsbehinderten Personen beantragt (Vorlage 4635). Die Vorlage sieht dazu eine Änderung des Gesetzes über Inva- lideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG, LS 855.2) vor. Mit Beschluss vom 1. November 2010 hat der Kan- tonsrat dem Gegenvorschlag mit 158 zu 0 Stimmen zugestimmt, und mit Verfügung vom 15. November 2010 hat die Direktion der Justiz und des Innern den Rückzug der Volksinitiative festgestellt (ABl 2010, 2743). Der Gegenvorschlag wird unter Ansetzung der Referendumsfrist im Amtsblatt veröffentlicht werden. Vorgesehen ist, dass die Gesetzes- änderung mit den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates (Änderung der Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachse- ne Personen) auf den 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ist gemäss Festlegung in der Weisung zur Vorlage 4635 im Rahmen von jährlichen Leistungsvereinbarungen der Sicherheitsdirektion (Kantonales Sozialamt) mit ProMobil die erfor- derliche Defizitdeckung zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 11. November 2010 an die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, hat ProMobil das Budget für 2011 und die Finanz- planung für die Folgejahre eingereicht. Die Kostenunterdeckung für 2011 im Betrag von 1,117 Mio. Franken ist ausgewiesen und durch den Kanton zu tragen. Das Kantonale Sozialamt ist zu beauftragen, mit Pro- Mobil eine entsprechende Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Der erforderliche Betrag von 1,117 Mio. Franken ist im vom Regie- rungsrat verabschiedeten Budgetentwurf 2011 (Antrag an den Kan- tonsrat) enthalten und wird der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, Konto 3636 3 00000, Subventionen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, belastet. § 19 IEG bildet die gesetzliche Grundlage für die vorliegende Sub- ventionierung von ProMobil (vgl. Weisung des Regierungsrates zur Vorlage 4394 vom 18. April 2007). Bei dieser Subvention handelt es sich um eine neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes. Sie ist wie erwähnt eine Übergangslösung, bis die Gesetzesänderung in Kraft gesetzt werden kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Zürcher Stiftung für Behindertentransporte ProMobil wird für das Betriebsjahr 2011 eine Subvention bis zur Höhe der tatsächlichen Kostenunterdeckung, jedoch höchstens 1,117 Mio. Franken, ausgerich- tet. Sie geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt.

II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, unter Einbezug des Zürcher Verkehrsverbundes mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizu- legen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an ProMobil, Zürcher Stiftung für Behindertentrans- porte, Gasometerstrasse 9, Postfach, 8031 Zürich (E), sowie an die Finanz- direkton, die Volkswirtschaftsdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi