RRB Nr. 1832/2008
Sozialhilfegesetz, Teilrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
26 novembre 2008Allemand7 min
Source zh.ch
Sozialhilfegesetz, Teilrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2008
1832. Teilrevision Sozialhilfegesetz (Vernehmlassung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat am 16. Juli 2008 ein Konzept zur Revision des Sozialhilferechts verabschiedet. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die zürcherische Sozialhilfegesetzgebung den Daten- austausch zwischen Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nur ansatzweise regelt. In der Praxis komme es daher immer wieder zu Unsicherheiten bezüglich der Zulässigkeit eines Infor- mationsaustausches zwischen den verschiedenen Behörden und Ämtern im Bereich der Sozialhilfe, insbesondere hinsichtlich allfälliger Miss- bräuche von Sozialhilfegeldern. Infolge fehlender gesetzlicher Regelung für den Bereich der in die kantonale Zuständigkeit fallenden Sozialhilfe werde auch die Interinstitutionelle Zusammenarbeit erschwert. Ferner würden die Fürsorgebehörden bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe teilweise auf datenschutzrechtliche Hindernisse stossen. Die bestehenden Bestimmungen der Datenschutz- gesetzgebung vermöchten hier keine hinreichende Klärung zu bieten, weshalb für Informationen und Auskünfte eine klare gesetzliche Grund- lage zu schaffen sei. Neben dem Bereich der Informationen und Auskünfte soll gemäss dem Konzept des Regierungsrates die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen neu geregelt werden. Anlass für diese Neuregelegung gaben der Systemwechsel im neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31). Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die überwiegende Mehrheit aller vorläufig aufgenommenen Personen dauer- haft in der Schweiz verbleibt, sollen diese neu nicht mehr bloss in der Schweiz geduldet, sondern beruflich und gesellschaftlich integriert werden. Zu diesem Zweck richtet der Bund den Kantonen seit dem 1. Januar 2008 für jede vorläufig aufgenommene Person eine einmalige Integrationspauschale in der Höhe von Fr. 6000 (davon 80% als Basis- pauschale und die restlichen 20% erfolgsorientiert) aus (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 18 Verordnung über die Integration von Aus- länderinnen und Ausländern, VIntA; SR 142.205). Auf der anderen Seite werden die vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mindes- tens sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, neu in die kantonale Sozial- hilfezuständigkeit überführt.
Bis anhin richtet sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Auf- genommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften (§ 5a Sozialhilfegesetz, SHG; LS 851.1). Mass- gebend sind die Bestimmungen der kantonalen Asylfürsorgeverord- nung (AfV; LS 851.13). Die Asylfürsorgeverordnung sieht keine Mass- nahmen zur beruflichen und sozialen Integration vor. Zudem erweist sich die Regelung der Abgeltung der Gemeinden, die auf der Grund- lage der Asylpauschalen des Bundes beruht (vgl. § 10 AfV), als Hinder- nis für integrative Massnahmen, da sich letztere selbst unter Berücksich- tigung der einmaligen Integrationspauschale des Bundes mit den bishe- rigen Beiträgen an die Gemeinden nicht finanzieren lassen. In dem am 16. Juli 2008 verabschiedeten Konzept hat der Regierungsrat daher beschlossen, dass sich die wirtschaftliche Hilfe für vorläufig aufgenom- mene Personen künftig nach den ordentlichen Regeln des Sozialhilfege- setzes und damit nach den SKOS-Richtlinien richten solle.
B. Vernehmlassungsentwurf Gestützt auf das vom Regierungsrat verabschiedete Konzept wurde ein Entwurf für eine Gesetzesänderung ausgearbeitet. Die Schwer- punkte der Teilrevision stellen sich wie folgt dar: – Unterstellung der vorläufig aufgenommenen Personen unter die ordentliche Unterstützung gemäss Sozialhilfegesetz. Dadurch wird nicht nur die Förderung der Eingliederung ermöglicht. Vielmehr können die vorläufig Aufgenommenen damit auch dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung (§ 3b SHG) unterstellt werden und die Sanktionsmöglichkeiten nach §§ 24 und 24a SHG zur Anwendung gelangen. Im Weiteren werden mit der Unterstellung unter das Sozial- hilfegesetz auch dessen finanzielle Bestimmungen, namentlich die Regelung des Kostenersatzes gemäss § 44 Abs. 1 SHG sowie die Gewährung von Kostenanteilen gemäss § 45 SHG, anwendbar. Gleich- zeitig sollen die Möglichkeit einer Zuweisung von vorläufig Auf- genommenen an die Gemeinden zur Unterbringung und Betreuung sowie die Anrechnung der Anzahl ganz oder teilweise sozialhilfe- abhängiger Personen in einer Gemeinde an deren Aufnahmequote gemäss § 8 AfV beibehalten werden (Änderung von § 5a und neuer § 5d). – Touristinnen und Touristen, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung und ausländische Arbeitssuchende werden unter Vorbehalt von über- geordnetem Staatsvertragsrecht und abweichenden Bestimmungen des Bundesrechts von der Sozialhilfe ausgeschlossen (neuer § 5e).
– Neuregelung der Auskünfte durch die Hilfesuchenden sowie Dritte. Um den Anforderungen des am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, LS 170.4) zu genügen, ist einerseits die bisher in der Sozialhilfeverordnung geregelte Aus- kunftserteilung im Rahmen von Gesuchen um Erteilung von Kosten- gutsprachen neu im Sozialhilfegesetz zu verankern (neuer § 16a). Anderseits ist den Fürsorgebehörden ein Instrument in die Hand zu geben, das ihnen erlaubt, die unterstützungsrelevanten Umstände auch bei unkooperativem Verhalten einer bedürftigen Person in Erfahrung bringen zu können. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, nötigenfalls ohne Einwilligung Auskünfte bei Dritten einzuholen. Damit wird nicht nur eine Verbesserung bei der Klärung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe erzielt, ein solches Instrument hat auch mit Bezug auf allfällige missbräuchliche Bezüge eine vorbeugende Wir- kung (Ergänzung von § 18, neuer § 48d Abs. 2 lit. c und d). – Statuierung der gegenseitigen behördlichen Auskunftserteilung im Einzelfall. Damit wird die im Einzelfall zu leistende Amtshilfe im Bereich der Sozialhilfe konkretisiert. Insbesondere sollen die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Personen und Mitglieder von Behörden der Sozialhilfe die Möglichkeit erhalten, bei anderen Stellen Auskünfte einzuholen, die sie ihrerseits für die richtige Aufgabenerfüllung benötigen, namentlich für die Abklärung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe oder für die Beurteilung einer Verpflichtung zur Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfe- leistungen (neuer § 48d). – Schaffung einer rechtlichen Grundlage, die den Informationsaus- tausch im Falle von missbräuchlichen Bezügen von Sozialhilfeleis- tungen ermöglicht. Es geht hier vor allem darum, Trägern öffentlicher Aufgaben die Möglichkeit einzuräumen, das zuständige Sozialhilfe- organ zu informieren, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen amtlichen Tätigkeit auf Umstände stossen, die einen konkreten und erheblichen Verdacht begründen, dass eine Person zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezieht (neuer § 48b). – Regelung des Datenaustausches im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit. Um die im Interesse des Hilfesuchenden erfolgende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organen zu erleichtern, soll die im konkreten Einzelfall betroffene Fürsorgebehörde gegen- über den beteiligten Organen der Arbeitslosenversicherung, der Inva- lidenversicherung und der Berufsberatung von der Schweigepflicht gemäss § 48 Abs. 1 entbunden werden (Ergänzung von § 48).
Mit diesen Änderungen nimmt der Antrag die eingangs geschilder- ten Anliegen auf. Es wird den Gemeinden damit ein zeitgemässes recht- liches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, um die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe wirkungsvoll und nachhaltig zu erfüllen.
C. Bezug zu hängigen parlamentarischen Verstössen Mit den neuen Bestimmungen betreffend Informationen und Aus- künfte werden die Anliegen aufgenommen, die mit der parlamenta- rischen Initiative KR-Nr. 236/2007 betreffend Änderung der Straf- prozessordnung (StPO; LS 321) und des Sozialhilfegesetzes sowie mit der Einzelinitiative KR-Nr. 27/2008 betreffend Änderung des Sozialhilfe- gesetzes verfolgt werden. Beide Initiativen wurden vom Kantonsrat am 4. Februar 2008 vorläufig unterstützt.
D. Finanzielle Auswirkungen Die Änderungen betreffend Informationen und Auskünfte haben keine finanziellen Auswirkungen. Insbesondere haben sie keine Erhö- hung der Sozialhilfekosten zur Folge. Der Systemwechsel bei der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen wird sowohl für den Kanton als auch für die Gemeinden geringe Mehrkosten zur Folge haben. Der Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe gemäss § 5e der Vor- lage (Touristinnen und Touristen, Personen mit Kurzaufenthaltsbewilli- gung, ausländische Arbeitnehmende) wird für den Kanton eine leichte Kostensenkung zur Folge haben. Auswirkungen auf die Gemeinden sind von der neuen Bestimmung nicht zu erwarten, da es sich hier durchwegs um Fälle handeln dürfte, die ohnehin unter die Bestimmung des Kostenersatzes gemäss § 44 SHG fallen.
E. Weiteres Vorgehen In einem nächsten Schritt ist bei den beteiligten Behörden und Stellen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, wozu die Sicherheits- direktion zu ermächtigen ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungs- verfahren über den Entwurf für eine Änderung des Sozialhilfegesetzes durchzuführen.
II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi